111.1
CH-AR
Art. 79 Verfassung des Kantons Appenzell A.Rh. - b) Kommissionen
8. Behörden - 8.2 Der Kantonsrat
Art. 79 Verfassung des Kantons Appenzell A.Rh. — b) Kommissionen
1. Der Kantonsrat kann ständige Kommissionen einsetzen und mit der Vorbereitung einzelner Geschäfte besondere Kommissionen betrauen.
2. Regierungsrat und Verwaltung erteilen den Kommissionen alle Auskünfte, die sie für ihre Tätigkeit benötigen.
3. Das Gesetz kann den Kommissionen einzelne untergeordnete Befugnisse übertragen. Die Delegation von rechtsetzenden Befugnissen ist ausgeschlossen.