Legislator · Kanton Appenzell Ausserrhoden — Gesetzessammlung
Gerichtsentscheide Legislation In Legislator analysieren
111.1 CH-AR

Art. 70 Verfassung des Kantons Appenzell A.Rh. - Verantwortlichkeit

8. Behörden - 8.1 Allgemeines
Originalquelle öffnen ↗ Full Act (120 provisions) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 70 Verfassung des Kantons Appenzell A.Rh. — Verantwortlichkeit

1. Der Kanton und die anderen Körperschaften, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen, haften für den Schaden, den ihre Organe bei der Ausübung ihrer hoheitlichen Tätigkeit widerrechtlich verursachen.

2. Sie haften auch für Schäden, die ihre Organe rechtmässig verursacht haben, wenn Einzelne davon schwer betroffen sind und ihnen nicht zugemutet werden kann, den Schaden selber zu tragen.

3. Das Gesetz regelt die Haftung der Behördenmitglieder und Angestellten gegenüber dem Kanton und den anderen Körperschaften, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen.

← Art. 69 Verfassung des Kantons Appenzell A.Rh. Der Kanton Appenzell Ausserrhoden Art. 70bis Verfassung des Kantons Appenzell A.Rh. →

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →