111.1
CH-AR
Art. 52 Verfassung des Kantons Appenzell A.Rh. - b) Form
6. Volksrechte - 6.2 Volksinitiative
Art. 52 Verfassung des Kantons Appenzell A.Rh. — b) Form
1. Volksinitiativen können als allgemeine Anregung oder, sofern sie nicht die Totalrevision der Verfassung verlangen, als ausgearbeitete Vorlagen eingereicht werden.