111.1
CH-AR
Art. 50 Verfassung des Kantons Appenzell A.Rh.
6. Volksrechte - 6.1 Stimmrecht
Art. 50 Verfassung des Kantons Appenzell A.Rh.
1. Das Stimmrecht in kantonalen Angelegenheiten steht allen Schweizerbürgern und Schweizerbürgerinnen zu, die im Kanton wohnen und das 18. Altersjahr zurückgelegt haben.