Legislator · Kanton Appenzell Ausserrhoden — Gesetzessammlung
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111.1 CH-AR

Art. 50 Verfassung des Kantons Appenzell A.Rh.

6. Volksrechte - 6.1 Stimmrecht
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Art. 50 Verfassung des Kantons Appenzell A.Rh.

1. Das Stimmrecht in kantonalen Angelegenheiten steht allen Schweizerbürgern und Schweizerbürgerinnen zu, die im Kanton wohnen und das 18. Altersjahr zurückgelegt haben.

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