Legislator · Kanton Appenzell Ausserrhoden — Gesetzessammlung
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111.1 CH-AR

Art. 45 Verfassung des Kantons Appenzell A.Rh. - c) Kantonalbank

5. Öffentliche Aufgaben - 5.2 Die öffentlichen Aufgaben im einzelnen
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Art. 45 Verfassung des Kantons Appenzell A.Rh. — c) Kantonalbank

1. Der Kanton kann sich an einer Bank zur Deckung der Geld- und Kreditbedürfnisse der Bevölkerung und der Wirtschaft im Kanton beteiligen; er kann eine solche Bank auch selbst betreiben.

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