111.1
CH-AR
Art. 45 Verfassung des Kantons Appenzell A.Rh. - c) Kantonalbank
5. Öffentliche Aufgaben - 5.2 Die öffentlichen Aufgaben im einzelnen
Art. 45 Verfassung des Kantons Appenzell A.Rh. — c) Kantonalbank
1. Der Kanton kann sich an einer Bank zur Deckung der Geld- und Kreditbedürfnisse der Bevölkerung und der Wirtschaft im Kanton beteiligen; er kann eine solche Bank auch selbst betreiben.