Legislator · Kanton Appenzell Ausserrhoden — Gesetzessammlung
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111.1 CH-AR

Art. 26 Verfassung des Kantons Appenzell A.Rh.

4. Persönliche Pflichten
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Art. 26 Verfassung des Kantons Appenzell A.Rh.

1. Jede Person trägt Verantwortung für sich selbst sowie Mitverantwortung für die Gemeinschaft und die Erhaltung unserer Lebensgrundlagen für künftige Generationen.

2. Für die Erfüllung gemeinnütziger Aufgaben kann das Gesetz die Bevölkerung zu persönlicher Dienstleistung verpflichten. Anstelle der Realleistung kann eine Ersatzabgabe erhoben werden.

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