111.1
CH-AR
Art. 113 Verfassung des Kantons Appenzell A.Rh. - Teilrevision
13. Revision der Verfassung
Art. 113 Verfassung des Kantons Appenzell A.Rh. — Teilrevision
1. Eine Teilrevision kann eine einzelne Bestimmung oder mehrere sachlich zusammenhängende Bestimmungen umfassen.