111.1
CH-AR
Art. 111 Verfassung des Kantons Appenzell A.Rh.
12. Staat und Kirche - 12.2 Andere Religionsgemeinschaften
Art. 111 Verfassung des Kantons Appenzell A.Rh.
1. Die übrigen Religionsgemeinschaften unterstehen dem zivilen Recht. Sie können vom Kantonsrat als öffentlich-rechtliche Körperschaften anerkannt werden, wenn ihre Verfassung dem kantonalen und dem Bundesrecht nicht widerspricht.