111.1
CH-AR
Art. 108 Verfassung des Kantons Appenzell A.Rh.
11. Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts
Art. 108 Verfassung des Kantons Appenzell A.Rh.
1. Nach Massgabe des Gesetzes können öffentliche Aufgaben von Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts wahrgenommen werden.