Legislator · Kanton Appenzell Ausserrhoden — Gesetzessammlung
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111.1 CH-AR

Art. 108 Verfassung des Kantons Appenzell A.Rh.

11. Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts
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Art. 108 Verfassung des Kantons Appenzell A.Rh.

1. Nach Massgabe des Gesetzes können öffentliche Aufgaben von Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts wahrgenommen werden.

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