111.1
CH-AR
Art. 101 Verfassung des Kantons Appenzell A.Rh. - Gemeindeautonomie
10. Gemeinden
Art. 101 Verfassung des Kantons Appenzell A.Rh. — Gemeindeautonomie
1. Die Autonomie der Gemeinden ist gewährleistet. Ihr Umfang ist durch das kantonale und das eidgenössische Recht bestimmt.
2. Alle kantonalen Organe wahren eine möglichst grosse Selbständigkeit der Gemeinden.