Begriff
Table of Provisions (12)
Statutory Text (12 Provisions)
1. Gemeinnützige Arbeit im Sinne dieses Standeskommissionsbeschlusses ist die unentgeltliche Arbeit zugunsten einer anerkannten Institution, die einen sozialen oder im öffentlichen Interesse stehenden Zweck erfüllt.
2. Die anerkannten Institutionen werden vom Landesfähnrich in einer Liste festgehalten.
1. Die Anordnung der gemeinnützigen Arbeit richtet sich nach dem Schweizerischen Strafgesetzbuch.
1. Zuständig für den Vollzug dieses Beschlusses ist der Landesfähnrich.
1. In der Regel hat der Verurteilte mindestens 10 Stunden gemeinnützige Arbeit in der Woche zu leisten.
1. Fahrtwege und auswärtige Essenspausen werden nicht an die Dauer der gemeinnützigen Arbeit angerechnet.
1. Der Verurteilte hat die gemeinnützige Arbeit neben der ordentlichen Arbeits- und Ausbildungszeit zu verrichten. Durch die gemeinnützige Arbeit darf der tägliche oder wöchentliche Ruhebedarf des Verurteilten nicht übermässig beeinträchtigt werden.
1. Der Verurteilte trägt die persönlichen Aufwendungen zur Erbringung der gemeinnützigen Arbeit, wie namentlich die Auslagen für Arbeitsweg und Verpflegung.
1. Der Verurteilte ist für die Verrichtung der gemeinnützigen Arbeit durch den Staat gegen Unfall und Haftpflicht zu versichern, sofern er nicht durch die arbeitgebende Institution versichert wird.
1. Der Landesfähnrich überwacht die Ausführung der gemeinnützigen Arbeit. Er kann Kontrollen am Arbeitsplatz durchführen.
1. Die Institution hat den Landesfähnrich umgehend von jeglicher Verletzung der Arbeitspflicht oder von besonderen Vorkommnissen zu unterrichten, die der Verurteilte während der Erfüllung seiner Aufgabe verursacht oder erleidet.
1. Die begünstigte Institution stellt dem Landesfähnrich eine Bescheinigung über die ordentliche Beendigung der gemeinnützigen Arbeit aus.
1. Dieser Beschluss tritt unter Vorbehalt der Bewilligung des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes (EJPD) in Kraft.