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Art. 8a Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO) - b) Präsident

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Art. 8a EG StPO — b) Präsident

1. Der Bezirksgerichtspräsident entscheidet über Einsprachen gegen Strafbefehle (Art. 356 StPO).

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