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Art. 15 Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO) - Strafanzeige

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Art. 15 EG StPO — Strafanzeige

1. Behördenmitglieder, Beamte und Angestellte des Kantons, der Bezirke und der Gemeinden sind berechtigt, Anzeige zu erstatten, wenn sie in ihrer amtlichen Tätigkeit Kenntnis von einer von Amtes wegen zu verfolgenden strafbaren Handlung erhalten; die Eigenschaft als Behördenmitglied und Beamter richtet sich nach Art. 110 Abs. 3 StGB.

2. Bezieht sich die Kenntnis auf ein Verbrechen im Sinne des StGB, muss Anzeige erstattet oder eine von der Standeskommission eingesetzte Beratungskommission beigezogen werden; im Falle des Beizuges der Beratungskommission befindet diese über eine Anzeige.

3. Vor der Anzeigeerstattung können von der Standeskommission bezeichnete Fachpersonen zugezogen werden. Diese und die Mitglieder der Beratungskommission sind in den Fällen, in denen sie beigezogen wurden, von der Pflicht nach Abs. 2 befreit.

4. Die Standeskommission kann Weisungen erlassen, insbesondere über die Anzeigeerstattung durch die Beratungskommission.

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