211.000
EGZGB
CH-AI
Art. 99 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG ZGB) - Ausführungsbestimmungen
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 99 EG ZGB — Ausführungsbestimmungen
1. Der Grosse Rat erlässt die für den Vollzug dieses Gesetzes und des Bundeszivilrechts erforderlichen Regelungen.
2. Er erlässt insbesondere die für die Grundbuchführung notwendigen Ausführungsbestimmungen, welche namentlich die Einführung des Eidgenössischen Grundbuches, die laufende Grundbuchführung und die Grundbuchorganisation sowie die kantonalen Grundbuchformen zu regeln haben.
3. Für die Aufsicht über die Stiftungen und für die elektronische Beurkundung und Beglaubigung regelt die Standeskommission das Erforderliche.