Legislator · Kanton Appenzell Innerrhoden — Gesetzessammlung
Gerichtsentscheide Legislation In Legislator analysieren
211.000 EGZGB CH-AI

Art. 99 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG ZGB) - Ausführungsbestimmungen

Übergangs- und Schlussbestimmungen
Originalquelle öffnen ↗ Full Act (108 provisions) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 99 EG ZGB — Ausführungsbestimmungen

1. Der Grosse Rat erlässt die für den Vollzug dieses Gesetzes und des Bundeszivilrechts erforderlichen Regelungen.

2. Er erlässt insbesondere die für die Grundbuchführung notwendigen Ausführungsbestimmungen, welche namentlich die Einführung des Eidgenössischen Grundbuches, die laufende Grundbuchführung und die Grundbuchorganisation sowie die kantonalen Grundbuchformen zu regeln haben.

3. Für die Aufsicht über die Stiftungen und für die elektronische Beurkundung und Beglaubigung regelt die Standeskommission das Erforderliche.

← Art. 98a EG ZGB Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG ZGB) - Bezirksrat Art. 100 EG ZGB →

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →