211.000
EGZGB
CH-AI
Art. 90 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG ZGB) - Allgemeines
Besondere Bestimmungen - Versteigerungen
Art. 90 EG ZGB — Allgemeines
1. Die Bedingungen, unter denen Ausruf und Zuschlag erfolgen, sind vor der Steigerung bekannt zu machen.
2. Über jede Versteigerung ist ein Protokoll aufzunehmen. Darin ist, sofern nichts anderes in den Gantbedingungen enthalten ist, nur dasjenige Angebot einzutragen, auf welches der Zuschlag erfolgt ist.