Legislator · Kanton Appenzell Innerrhoden — Gesetzessammlung
Gerichtsentscheide Legislation In Legislator analysieren
211.000 EGZGB CH-AI

Art. 90 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG ZGB) - Allgemeines

Besondere Bestimmungen - Versteigerungen
Originalquelle öffnen ↗ Full Act (108 provisions) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 90 EG ZGB — Allgemeines

1. Die Bedingungen, unter denen Ausruf und Zuschlag erfolgen, sind vor der Steigerung bekannt zu machen.

2. Über jede Versteigerung ist ein Protokoll aufzunehmen. Darin ist, sofern nichts anderes in den Gantbedingungen enthalten ist, nur dasjenige Angebot einzutragen, auf welches der Zuschlag erfolgt ist.

← Art. 89 EG ZGB Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG ZGB) - Bezirksrat Art. 91 EG ZGB →

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →