211.000
EGZGB
CH-AI
Art. 85 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG ZGB) - Ersatzvornahme
Besondere Bestimmungen - Wasserrecht - Konzessionen
Art. 85 EG ZGB — Ersatzvornahme
1. Werden Wasserwerke oder Schutzbauten mangelhaft unterhalten, ist die Standeskommission befugt, auf Kosten der Pflichtigen die nötigen Anordnungen zu treffen.