Legislator · Kanton Appenzell Innerrhoden — Gesetzessammlung
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211.000 EGZGB CH-AI

Art. 85 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG ZGB) - Ersatzvornahme

Besondere Bestimmungen - Wasserrecht - Konzessionen
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Art. 85 EG ZGB — Ersatzvornahme

1. Werden Wasserwerke oder Schutzbauten mangelhaft unterhalten, ist die Standeskommission befugt, auf Kosten der Pflichtigen die nötigen Anordnungen zu treffen.

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