211.000
EGZGB
CH-AI
Art. 78 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG ZGB) - Untergang
Besondere Bestimmungen - Wasserrecht - Konzessionen
Art. 78 EG ZGB — Untergang
1. Die Konzession erlischt, wenn das Werk nicht binnen dreier Jahre ab Bewilligung nach Plan und Beschrieb erstellt und in Betrieb gesetzt worden ist. Die Standeskommission kann auf begründetes Gesuch hin eine angemessene Fristverlängerung gestatten.
2. Die Standeskommission kann die Konzession zurückziehen, wenn das Unternehmen während dreier aufeinanderfolgender Jahre nicht in rationeller Weise betrieben wird, wenn neue Konzessionsbewerber auftreten oder andere gewichtige Gründe dies rechtfertigen.