Legislator · Kanton Appenzell Innerrhoden — Gesetzessammlung
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211.000 EGZGB CH-AI

Art. 77 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG ZGB) - Ergänzende Nachweise

Besondere Bestimmungen - Wasserrecht - Konzessionen
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Art. 77 EG ZGB — Ergänzende Nachweise

1. Die Standeskommission kann die Erlaubnis zum Beginn der Bauarbeiten von der Vorlage und Genehmigung technischer Detailpläne, eines Finanzausweises, eines Versicherungsnachweises oder einer Sicherheitsleistung abhängig machen.

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