211.000
EGZGB
CH-AI
Art. 77 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG ZGB) - Ergänzende Nachweise
Besondere Bestimmungen - Wasserrecht - Konzessionen
Art. 77 EG ZGB — Ergänzende Nachweise
1. Die Standeskommission kann die Erlaubnis zum Beginn der Bauarbeiten von der Vorlage und Genehmigung technischer Detailpläne, eines Finanzausweises, eines Versicherungsnachweises oder einer Sicherheitsleistung abhängig machen.