211.000
EGZGB
CH-AI
Art. 68 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG ZGB) - Ableitung
Besondere Bestimmungen - Wasserrecht - Allgemeines
Art. 68 EG ZGB — Ableitung
1. Niemand darf das Wasser von Bächen und Flüssen durch einen Sämmler aufhalten oder dasselbe ableiten, sofern andere, die bisher das Wasser gebraucht haben, dadurch in der Benutzung desselben beeinträchtigt oder gehindert werden.
2. Vorbehalten bleibt die Erteilung staatlicher Konzessionen für neue Wasserwerkanlagen, wobei von den Eigentümern der neuen Anlagen für eine allfällig beeinträchtigte oder unmöglich gewordene Benutzung voller Ersatz zu leisten ist.