211.000
EGZGB
CH-AI
Art. 63 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG ZGB) - Ableitung von Wasser
Besondere Bestimmungen - Wasserrecht - Allgemeines
Art. 63 EG ZGB — Ableitung von Wasser
1. Das Ableiten von Wasser aus öffentlichen Gewässern sowie ab Quellen aus dem betreffenden Bezirk oder aus dem Kanton hinaus ist an die Einwilligung der Standeskommission geknüpft.
2. Die Standeskommission untersucht, ob damit bestehende Rechte oder öffentliche Interessen geschädigt werden. Sie holt die Stellungnahme des betreffenden Bezirksrates ein.
3. Gegen den Entscheid der Standeskommission kann innert 30 Tagen beim Grossen Rat Beschwerde geführt werden.