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255.113 VOH CH-AG

§ 2 Verordnung zur Bundesgesetzgebung über die Hilfe an Opfer von Straftaten (VOH) - Beratungsstellen

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§ 2 VOH — Beratungsstellen

1. Eine Beratungsstelle gemäss Art. 9 OHG wird vom Kantonalen Sozialdienst geführt, soweit der Regierungsrat die Aufgaben der Beratungsstellen nicht privaten oder öffentlich-rechtlichen Institutionen übertragen hat.

2. Der Kantonale Sozialdienst stellt durch geeignete organisatorische Massnahmen sicher, dass die Beratungsstelle in ihrer Beratungstätigkeit fachlich selbständig ist.

3. Der Kantonale Sozialdienst kann zur Erfüllung einzelner untergeordneter Aufgaben der Beratungsstelle Dritte beiziehen. Er setzt den Regierungsrat davon in Kenntnis.

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