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150.960 IVÖB CH-AG

Art. 49 Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB) - Aufbewahrung der Unterlagen

Fristen und Veröffentlichungen, Statistik
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Art. 49 IVöB — Aufbewahrung der Unterlagen

1. Die Auftraggeber bewahren die massgeblichen Unterlagen im Zusammenhang mit einem Vergabeverfahren während mindestens drei Jahren ab rechtskräftigem Zuschlag auf.

2. Zu den aufzubewahrenden Unterlagen gehören

a) die Ausschreibung;

b) die Ausschreibungsunterlagen;

c) das Protokoll der Angebotsöffnung;

d) die Korrespondenz über das Vergabeverfahren;

e) die Bereinigungsprotokolle;

f) Verfügungen im Rahmen des Vergabeverfahrens;

g) das berücksichtigte Angebot;

h) Daten zur Rückverfolgbarkeit der elektronischen Abwicklung einer Beschaffung;

i) Dokumentationen über im Staatsvertragsbereich freihändig vergebene öffentliche Aufträge.

3. Alle Unterlagen sind für die Dauer ihrer Aufbewahrung vertraulich zu behandeln, soweit diese Vereinbarung nicht eine Offenlegung vorsieht. Vorbehalten bleibt die Auskunftspflicht, soweit hierfür eine gesetzliche Grundlage besteht.

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