131.131
CH-AG
§ 2 Verordnung über die Wahl des Nationalrates
§ 2 Verordnung über die Wahl des Nationalrates
1. Als Termine gelten
a) für die Einreichung der Wahlvorschläge grundsätzlich der erste Montag im August des Wahljahrs,
b) für Erklärungen über Listen- und Unterlistenverbindungen sowie für die Unabänderlichkeit der Wahlvorschläge grundsätzlich der zweite Montag im August des Wahljahrs,
c) in Jahren, da der erste Montag im August des Wahljahrs auf den Bundesfeiertag fällt, für die Einreichung der Wahlvorschläge der zweite Montag im August des Wahljahrs, für Erklärungen über Listen- und Unterlistenverbindungen sowie für die Unabänderlichkeit der Wahlvorschläge der dritte Montag im August des Wahljahrs.