Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige (VV Ausweisgesetz)
Table of Provisions (7)
Statutory Text (7 Provisions)
1. Ausstellende Behörde ist das Ausweiszentrum Aargau (Art. 4 Abs. 1 AwG).
1. Die Kantonspolizei kann zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben ausschliesslich zur Identitätsabklärung und zur Aufnahme von Verlustmeldungen Datenabfragen im Abrufverfahren vornehmen (Art. 12 Abs. 2 lit. d und e AwG).
1. Die antragstellende Person kann eine digitale Fotografie beibringen, die den bundesrechtlichen Anforderungen entspricht.
1. Die nach Abzug des Bundesanteils verbleibenden Gebühren gemäss Anhang 3 VAwG fallen dem Kanton zu.
1. Identitätskarten sind bei der Wohnsitzgemeinde zu beantragen.
2. Von den nach Abzug des Bundesanteils verbleibenden Gebühren gemäss Anhang 3 VAwG beansprucht der Kanton die Hälfte für die Deckung seiner Aufwendungen.
1. Die Passverordnung vom 15. Dezember 1975 ist aufgehoben.
1. Diese Verordnung ist im Amtsblatt und in der Gesetzessammlung zu publizieren. Sie tritt am 1. Januar 2003 in Kraft.