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VGW-151/046/17422/2025 ECLI:AT:LVWGWI:2026:VGW.151.046.17422.2025 Admis (Allowed) Généré par l'IA

VGW-151/046/17422/2025 — Family Reunion Residence Permit: Financial Dependency and Subsistence Minimum in the Home State Under NAG § 47 Abs. 3

Numéro de cause VGW-151/046/17422/2025
Autorité / Tribunal
Date de la décision
Issue du litige Admis (Allowed)
Juridiction Autriche — Jurisprudence (AT)

Synthèse de l'arrêt (Faits & Considérants)

Généré par l'IA

The Vienna Administrative Court granted the appeal of a Russian national against a denial of a residence permit, ordering the issuance of a one-year "Settlement Permit – Relative" under § 47 Abs. 3 Z 3 lit. a NAG, thereby reversing the lower authority’s decision. The dispute centered on whether the applicant, a pensioner in Russia, was financially dependent on her Austrian son, who served as the relative sponsoring the family reunion. The court determined that financial dependency existed because the applicant’s monthly pension and verified expenses exceeded the regional subsistence minimum for pensioners in Vladimir Oblast, rendering her reliant on regular cash transfers from her son for basic needs such as housing and food. Key legal standards included the requirement that support must be actual and necessary in the home state to cover fundamental needs, distinct from voluntary gifts, with the assessment benchmarked against local subsistence levels rather than absolute poverty.

Regeste / Sommaire juridique

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§ 28 Abs. 1 VwGVG; § 47 Abs. 3 Z3 lit. a NAG; § 25a VwGG — § 28 Abs. 1 VwGVG: Procedural rule cited in the dispositive to declare that the appeal is well-founded and to reverse the lower authority's decision. § 47 Abs. 3 Z3 lit. a NAG: Substantive legal basis cited in the dispositive for granting the applicant the residence permit 'Settlement Permit – Relative'. § 25a VwGG: Procedural rule cited in the dispositive to determine that a revision to the Administrative Court is not permissible.

Questions juridiques clés & dispositions appliquées

Généré par l'IA
§ 28 Abs. 1 VwGVG

Procedural rule cited in the dispositive to declare that the appeal is well-founded and to reverse the lower authority's decision.

§ 47 Abs. 3 Z3 lit. a NAG

Substantive legal basis cited in the dispositive for granting the applicant the residence permit 'Settlement Permit – Relative'.

§ 25a VwGG

Procedural rule cited in the dispositive to determine that a revision to the Administrative Court is not permissible.

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Texte intégral de la décision — VGW-151/046/17422/2025

IM NAMEN DER REPUBLIK gekürzte Ausfertigung gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. SCHMIED über die Beschwerde der Frau A. B., geboren am ..., StA.: Russische Föderation, vertreten durch RA, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien, Magistratsabteilung 35, vom 22.9.2025, Zl. ..., betreffend eine Angelegenheit nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung durch Verkündung am 3.4.2026 zu Recht e r k a n n t: I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und der Beschwerdeführerin gemäß § 47 Abs. 3 Z3 lit. a NAG der Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig. Wesentliche Entscheidungsgründe Gemäß § 47 Abs. 3 Z 1 NAG kann einem Fremden auf Antrag eine „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ erteilt werden, wenn der Fremde die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllt und Verwandte des Zusammenführenden, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie sind, sofern ihnen von diesen tatsächlich Unterhalt geleistet wird. Der Zusammenführende ist österreichischer Staatsangehöriger. Es handelt sich um den Sohn der Beschwerdeführerin. Eine Haftungserklärung, die den Vorgaben des NAG entspricht, hat der Zusammenführende abgegeben. Er arbeitet zwar für einen deutschen Arbeitgeber, hält sich aber nachweislich überwiegend im Bundesgebiet auf, wo er einen Bildschirmarbeitsplatz hat. Der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen liegt klar im Bundesgebiet. Der Gesetzgeber hatte bei der Familienzusammenführung gemäß § 47 Abs. 3 NAG in erster Linie jene Angehörigen im Blick, die während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet auf Unterhaltsmittel des Zusammenführenden angewiesen sind. Mit der genannten Bestimmung soll nur jenen Angehörigen die Möglichkeit des Familiennachzugs eingeräumt werden, bei denen ein – in den Fällen des § 47 Abs. 3 NAG näher definiertes, nicht zwingend finanzielles – Abhängigkeitsverhältnis zum Zusammenführenden gegeben ist (vgl. VwGH 3.3.2011, 2010/22/0217). Unter "Unterhalt" sind dabei Leistungen zur Sicherstellung des Lebensbedarfs einer Person zu verstehen. Diese müssen benötigt werden, um im Herkunftsstaat die Grundbedürfnisse abdecken zu können. Es muss in diesem Sinne ein Bedarf vorliegen (vgl. dazu VwGH 3.3.2011, 2010/22/0217; 17.11.2015, Ro 2015/22/0005 [zB auch Bereitstellung von Wohnraum]; EuGH 9.1.2007, Rs C-1/05, Yunying Jia/Migrationsverk, Rz 43). Die Unterhaltsleistung muss bereits im Herkunftsstaat und bis zuletzt bestanden haben, während eine irgendwann vor Antragstellung erfolgte Unterhaltsleistung nicht ausreicht (VwGH 3.3.2011, 2010/22/0217; 24.4.2012, 2008/22/0364; 10.12.2013, 2011/22/0076; 21.9.2017, Ra 2017/22/0009, 0011, 0010; zur Frage, welcher Beurteilungszeitpunkt maßgeblich ist, wenn der Antragsteller zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung im Heimatstaat aufhältig ist, vgl. etwa VwGH 13.11.2012, 2008/22/0810). Hinsichtlich der Leistungserbringung sind Unterhaltsleistungen von freiwilligen Zuwendungen abzugrenzen, wobei letztere nicht den Tatbestand des § 47 Abs. 3 NAG erfüllen (vgl. VwGH 17.11.2015, Ro 2015/22/0005; 22.11.2021, Ra 2019/22/0064; VwGH 4.05.2023, Ra 2022/22/0046). Allerdings setzt § 47 Abs. 3 NAG das Bestehen einer Rechtspflicht (außerhalb vertraglicher Ansprüche) zur Unterhaltszahlung nicht voraus (vgl. VwGH 21.6.2011; 2008/22/0825). Der Umstand allein, dass der Fremde regelmäßig Einkommen erzielt, steht der Annahme, dass er (auf Grund der geringen Höhe dieses Einkommens) zur Bestreitung seines Unterhalts auf die Zahlungen durch den Zusammenführenden angewiesen bzw. von diesen abhängig ist, für sich genommen (noch) nicht entgegen (VwGH 17.11.2015, Ro 2015/22/0005). Im Zusammenhang mit § 47 Abs. 3 NAG 2005 ist nämlich für die Beurteilung der wirtschaftlichen Abhängigkeit eines Antragstellers von Zahlungen eines Zusammenführenden auf das Existenzminimum im Herkunftsstaat abzustellen. Es sind daher entsprechende Ermittlungen zum Existenzminimum im Herkunftsstaat erforderlich. Zu den Ergebnissen derartiger Erhebungen sind sodann die vom Antragsteller erzielten Einkünfte in Relation zu setzen (vgl. etwa VwGH 22.11.2021, Ra 2019/22/0064). Gegenständlich wird aufgrund der insoweit unstrittigen Aktenlage insbesondere aufgrund des Beschwerdevorbringens als erwiesen festgestellt, dass die Beschwerdeführerin in Russland, wo sie im Oblast Wladimir aufhältig ist, eine Pension von monatlich 19.449 Rubel (umgerechnet ca. 210 Euro) bezieht und über ein Barvermögen von 362.850 Rubel (umgerechnet ca. 3.915 Euro) verfügt. Zudem erhält sie seit mehreren Jahren vom Zusammenführenden 3 bis 4 mal im Jahr eine finanzielle Unterstützung von 1.400 Euro bis 1.900 Euro, die ihr in bar ausbezahlt wird, wenn sie den Zusammenführenden in Österreich besucht. Aufgrund der von der Konsularabteilung der österreichischen Botschaft in Moskau vom 22.1.2026 erteilten Auskunft wird zudem als erwiesen festgestellt, dass das Existenzminimum für Pensionisten im Oblast Wladimir bei 15.799 Rubel, liegt. In der gesamten Russischen Föderation liegt das Existenzminimumfür Pensionisten im Schnitt bei 16.288 Rubel. Allerdings wird aufgrund der von der österreichischen Botschaft in Moskau mitübermittelten russischen Medienberichte vom November 2024 weiters als erwiesen festgestellt, dass Pensionisten für ein komfortables Leben im Oblast Wladimir ca. 36.000,-- Rubel benötigen würden und die durchschnittlichen Verbraucherausgaben im Oblast Wladimir im Jahr 2024 bei ca. 32.600,-- Rubel lagen, wobei im Jahr 2024 das Existenzminimum im Oblast Wladimir noch bei 12.725 Rubel lag. Aufgrund der von der Beschwerdeführerin übermittelten und durch Rechnungen belegten Aufstellung über die regelmäßigen monatlichen Aufwendungen der Beschwerdeführerin für Wohnung, Instandhaltungskosten, medizinische Untersuchungen, Handy, Internetanschluss, Fahrausweise sowie Energie- und Lebensmittelkosten liegen diese in Summe bei ca. 26.000 Rubel (ca. 275 Euro). Selbst nach Herausrechnen von Aufwendungen für Handy und Internet übersteigen die monatlichen Aufwendungen der Beschwerdeführerin für Grundbedürfnisse wie Wohnen, Lebensmittel, Gesundheit und Energie das für Pensionisten im Oblast Wladimir festgelegte Existenzminimum. Die eigenen Einkünfte der Beschwerdeführerin aus ihrem Pensionsbezug lagen somit zwar über der Höhe des Existenzminimums; die Beschwerdeführerin kann jedoch mit diesen eigenen Einkünften die Grundbedürfnisse für ihren Lebensunterhalt (Versorgung mit Lebensmittel, Gebrauchsgütern und Wohnbedarf) nicht abdecken. Es ist somit eine finanzielle Abhängigkeit der Beschwerdeführerin von den finanziellen Zuwendungen ihres Sohnes (des Ehegatten der Zusammenführenden) zur Deckung ihres Grundbedarfs zu bejahen und war die Beschwerdeführerin auf dessen unterstützende Zahlungen tatsächlich angewiesen. In diesem Zusammenhang ist auch zu betonen, dass die BF in einem städtischen Umfeld in einer kleinen Einzimmerwohnung lebt und keine Zuwendungen in Form von Geld oder Naturalien von Freunden oder Verwandten erhält. Sie besitzt auch kein Kraftfahrzeug und benötigt die finanzielle Unterstützung, die sie vom Zusammenführenden erhält, ausschließlich für Grundbedürfnisse wie Wohnen, Ernährung und Gesundheit. Die von ihr bekanntgegebenen Ersparnisse konnte die Beschwerdeführerin nur deshalb ansparen, weil sie vom Zusammenführenden finanziell unterstützt wird. Diese Ersparnisse können daher nicht als „eigene Einkünfte“ der BF qualifiziert werden. Vor diesem Hintergrund liegen die besonderen Voraussetzungen für die Erteilung des von der Beschwerdeführerin beantragten Aufenthaltstitels gemäß § 47 Abs. 3 Z 3 lit. a NAG vor. Die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen liegen ebenfalls vor. Der Zusammenführende hat eine tragfähige notariell beglaubigte Haftungserklärung vorgelegt und verfügt über ausreichende Mittel, um den Aufenthalt der BF im Bundesgebiet für die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels sicherzustellen. Eine auf unbefristete Zeit abgeschlossene und alle Risiken abdeckende Krankenversicherung liegt vor, auch ein Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft ist gegeben. Öffentliche Interessen werden laut Aktenlage durch den Aufenthalt der BF im Bundesgebiet nicht gefährdet. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.