VR.2016.00002 — Property Owner Expropriation Compensation Appeal Dismissed Due to Non-Excessive Construction Vibration
Synthèse de l'arrêt (Faits & Considérants)
Structuré par IAThe case concerned a property owner seeking compensation for damages to their real estate resulting from road construction under formal expropriation law. The court first ruled that although the decision of the valuation commission was improperly served via standard plus mail instead of registered mail, the appeal period was considered preserved because the owner suffered no legal disadvantage from the faulty notification, meaning the decision was effectively served upon actual knowledge. However, regarding the claim for compensation due to vibrations from the construction, the court determined that while the public interest in the project prevailed, the resulting impacts were not qualified as excessive, as they were significantly below established tolerance limits even for sensitive buildings, thus leading to the dismissal of the compensation claim.
Regeste / Sommaire juridique
Structuré par IAQuestions juridiques clés & dispositions appliquées
Structuré par IAThis provision is the basis for the dismissal of the claim for compensation due to non-excessive immissions.
Cited in relation to neighbourly claims which are superseded by expropriation law in the context of compensation for emissions.
Cited in relation to neighbourly claims which are superseded by expropriation law in the context of compensation for emissions.
Cited in relation to neighbourly claims which are superseded by expropriation law in the context of compensation for emissions.
Cited as the obligation of landowners to cede property or other rights when the public good demands it.
Cited in the context of the formal expropriation claim.
Texte intégral de la décision — VR.2016.00002
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VR.2016.00002
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VR.2016.00002 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 26.10.2017 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 14.08.2018 teilweise gutgeheissen und die Sache zur Neubeurteilung an das Verwaltungsgericht zurückgewiesen. · Rechtsgebiet: · Enteignungsrecht · Betreff: · formelle Enteignung · Formelle Enteignung: Frage der Entschädigung für Schäden an einer Liegenschaft im Zusammenhang mit einem Strassenbauprojekt. Auf die Zustellung des Entscheids der Schätzungskommission sind nicht die Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes über das Beschwerdeverfahren, sondern die für das Verfahren vor den Schätzungskommissionen geltenden Regelungen anwendbar (E. 1.4.4). Anfechtbare Entscheide der Schätzungskommissionen müssen mittels eingeschriebener Post zugestellt werden. Eine Zustellung mit A-Post Plus kann einer eingeschriebenen Sendung nicht gleichgestellt werden (E. 1.4.5). Da der Rekurrentin aus der rechtsfehlerhaften Zustellung kein Rechtsnachteil erwachsen darf, ist der Entscheid erst mit dem Datum der Kenntnisnahme als gültig eröffnet und demgemäss die Rekursfrist als gewahrt zu betrachten (E. 1.4.6). Gehen Einwirkungen von einem Werk aus, das im öffentlichen Interesse liegt und für welches dem Werkeigentümer das Enteignungsrecht zusteht, und können die Immissionen nicht oder nur mit einem unverhältnismässigen Kostenaufwand vermieden werden, so müssen die Abwehransprüche des Grundeigentümers dem vorrangigen öffentlichen Interesse am Unternehmen weichen. Unmittelbare Rechtsgrundlage für einen Entschädigungsanspruch gegenüber dem Gemeinwesen ist in einem solchen Fall nicht Art. 684 in Verbindung mit Art. 679 und 679a ZGB, sondern das Enteignungsrecht. § 1 AbtrG verpflichtet die Grundeigentümer, ihr Eigentum sowie andere dingliche Rechte dauernd oder zeitweilig abzutreten, wenn das öffentliche Wohl es verlangt. Zu den anderen auf unbewegliche Sachen bezüglichen Rechten, die Gegenstand der Enteignung bilden können, gehören auch die nachbarrechtlichen Abwehransprüche im Sinn von Art. 684 in Verbindung mit Art. 679 ZGB (E. 3.4 f.). Der Entschädigungsanspruch des benachbarten Eigentümers wegen übermässiger, aber unvermeidlicher Immissionen aus Bauarbeiten setzt in analoger Anwendung der im Zivilrecht geltenden Bedingungen voraus, dass die Einwirkungen ihrer Art, Stärke und Dauer nach übermässig bzw. aussergewöhnlich sind und zu einer beträchtlichen Schädigung des Nachbarn führen (E. 4.1.1). Zwischen den Strassenarbeiten und den Schäden besteht ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang (E. 4.3 f.). Vorliegend sind die Einwirkungen, welche jedenfalls deutlich unter den massgeblichen Richtwerten selbst für Gebäude mit erhöhter Empfindlichkeit lagen, aber nicht als übermässig zu qualifizieren (E. 4.5). Abweisung. · --- · Stichworte: · ADÄQUATER KAUSALZUSAMMENHANG A-POST PLUS BAUARBEITEN EIGENTUMSRECHT ENTSCHÄDIGUNG ERÖFFNUNG DER VERFÜGUNG ERSCHÜTTERUNGEN FORMELLE ENTEIGNUNG FRISTWAHRUNG IMMISSIONEN KONSTITUTIONELLE PRÄDISPOSITION NATÜRLICHER KAUSALZUSAMMENHANG RECHTLICHES GEHÖR REKURSFRIST SCHADENERSATZ STRASSENBAU ÜBERMÄSSIGKEIT ÜBERWIEGENDE WAHRSCHEINLICHKEIT · Rechtsnormen: · § 35 AbtrG § 42 Abs. I AbtrG § 5 Abs. I AbtrG Art. 679 ZGB Art. 679A ZGB Art. 684 ZGB · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2