VR.2001.00001 — Municipality Infrastructure Cost Allocation Appeal
Synthèse de l'arrêt (Faits & Considérants)
Généré par l'IAThe case concerned an appeal regarding the allocation of costs for preliminary infrastructure development where the petitioner, a private landowner, had entered into an agreement with the municipality; the court determined that the municipality's offer, which included no compensation for the land or construction costs because the petitioner primarily benefited from the development, constituted a valid public contract to which the petitioner was bound. The court reasoned that preliminary infrastructure agreements are permissible, and it is lawful to fully pass on the costs to the interested private parties in cases of premature development, further finding that different agreements with other private parties did not violate the principle of equal treatment, ultimately dismissing the appeal.
Regeste / Sommaire juridique
Généré par l'IATexte intégral de la décision — VR.2001.00001
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VR.2001.00001
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VR.2001.00001 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 20.09.2001 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht ist auf eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen diesen Entscheid am 19.04.2002 nicht eingetreten. · Rechtsgebiet: · Enteignungsrecht · Betreff: · Erschliessungskosten · Bei vorzeitiger Erschliessung dürfen den privaten Grundeigentümern die gesamten Kosten überwälzt werden. Das Verwaltungsgericht ist zuständig. Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen über die Beschwerde. Zu entscheiden hat die Kammer (E. 1a). Der Rekurs der Gemeinde kann als durch Rückzug erledigt abgeschrieben werden (E. 1b). Dem Antrag, die Gemeinde habe die Grundstücke zu enteignen, kommt keine selbständige Bedeutung zu (E. 1c). Auf Zeugeneinvernahmen und einen Augenschein ist zu verzichten (E. 1d). Zu beurteilen ist, ob die Rekurrentin für das Land zu entschädigen ist und ihr die Strassenbaukosten zu ersetzen sind, nicht aber, ob die Gemeinde den Übergang der Strassen ins öffentliche Eigentum erreichen und deren Fertigstellung erzwingen kann (E. 2). Die Rekurrentin hatte Mitte der 80er-Jahre keinen Anspruch auf Groberschliessung durch die Gemeinde (E. 3a). Zwischen den Parteien ist ein öffentlicher Vertrag zustandegekommen, auch wenn die Rekurrentin der Offerte der Gemeinde nicht schriftlich zugestimmt hat (E. 3b). Die Offerte der Gemeinde beinhaltete keine Entschädigung für das Land und die Baukosten. Dies war gerechtfertigt, weil im Wesentlichen nur die Rekurrentin von der Erschliessung profitierte. Diese ist auf ihrer Zustimmung zu behaften (E. 3c). Nach Lehre und Rechtsprechung sind Erschliessungsverträge zulässig (E. 4a). Es ist zulässig, bei vorzeitiger Erschliessung die Kosten vollständig den interessierten Privaten zu überwälzen (E. 4b). Dass die Gemeinde mit anderen Privaten abweichende Vereinbarungen über die Kostenübernahme einging, widerspricht der Rechtsgleichheit nicht (E. 5). Aus den weiteren Vorbringen vermag die Rekurrentin nichts zu eigenen Gunsten abzuleiten (E. 6). Der Rekurs ist damit abzuweisen (E. 7). BGE-Nr. 1A.187/2001 · --- · Stichworte: · ANSPRUCH AUF GLEICHBEHANDLUNG BGE ERSCHLIESSUNG (ANFORDERUNGEN, DURCHFÜHRUNG, FINANZIERUNG) ERSCHLIESSUNG (ANFORDERUNGEN, DURCHFÜHRUNG, FINANZIERUNG) ERSCHLIESSUNGSKOSTEN ERSCHLIESSUNGSVERTRAG FORMERFORDERNIS GLEICHBEHANDLUNG ÖFFENTLICHER VERTRAG RECHTSGLEICHHEIT VERTRAGLICH VERWALTUNGSRECHTLICHER VERTRAG VORZEITIG · Rechtsnormen: · Art. 8 lit. I BV § 93 PBG § 11 lit. II QuartierplanV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3