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V 2025 44 • VG ZG V 2025 44 Admis (Allowed) Généré par l'IA

V 2025 44 — Detention for Expulsion Due to Unsecured Travel Documents

Numéro de cause V 2025 44 (ZG_VG_004_V-2025-44_2025-05-06)
Autorité / Tribunal
Date de la décision
Issue du litige Admis (Allowed)
Frais judiciaires sans frais
Juridiction Canton de Zoug — Tribunaux cantonaux (CH-ZG)

Synthèse de l'arrêt (Faits & Considérants)

Généré par l'IA

The Haftrichter confirmed the detention of a foreign national, who was convicted of illegal entry and stay and subject to an existing entry ban until 2027, for three months to ensure the execution of the expulsion order, which was currently obstructed by the lack of travel documents, with the court finding the detention necessary due to the individual's history of disregarding authority (Article 76(1)(b)(4) AIG). The court reasoned that all legal prerequisites for pre-expulsion detention were met, including the impending issuance of replacement travel documents, that less severe measures were insufficient given the resistance suggested by past conduct, and that the detention was a proportionate means to achieve the goal of controlled departure.

Regeste / Sommaire juridique

Généré par l'IA
Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG; Art. 80 Abs. 5 AIG; § 10 Abs. 2 EG AuG; § 14 Abs. 3 EG AuG — Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG: This article established the ground for confirming the deportation detention. Art. 80 Abs. 5 AIG: Cited to inform the respondent of their right to apply for release from detention one month after the review. § 10 Abs. 2 EG AuG: Cited in connection with informing the respondent about the right to file a release request.

Questions juridiques clés & dispositions appliquées

Généré par l'IA
Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG

This article established the ground for confirming the deportation detention.

Art. 80 Abs. 5 AIG

Cited to inform the respondent of their right to apply for release from detention one month after the review.

§ 10 Abs. 2 EG AuG

Cited in connection with informing the respondent about the right to file a release request.

§ 14 Abs. 3 EG AuG

Cited as the general rule that no procedural costs are usually levied in coercive measure proceedings.

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Texte intégral de la décision — V 2025 44

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG

DER HAFTRICHTER

V E R F Ü G U N G vom 6. Mai 2025

in Sachen

Amt für Migration des Kantons Zug , Aabachstrasse 1, Postfach 857, 6301 Zug Antragsteller

gegen

A.________, zzt. Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft (ZAA), Zürich Antragsgegner

betreffend

Ausschaffungshaft (Art. 75 f. AIG)

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A. A.________, geb. ________ 1978, moldauischer Staatsangehöriger (nachfolgend: Antragsgegner), wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug vom 4. Mai 2025 wegen rechtswidriger Einreise und rechtswidrigen Aufenthalts schuldig ge- sprochen. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) verfügte ein Einreiseverbot gegenü- ber dem Antragsgegner. Dieses Einreiseverbot ist gültig bis zum 30. April 2027. Am 4. Mai 2025 um 10:33 Uhr wurde der Antragsgegner am Bahnhof Zug festgenommen.

B. Am 5. Mai 2025 ersuchte das Amt für Migration des Kantons Zug (nachfolgend: AFM) das Verwaltungsgericht um Prüfung der angeordneten Ausschaffungshaft nach Art. 76 AIG und beantragte, diese für die Dauer von drei Monaten zu stützen.

C. Am 6. Mai 2025 fand um 11 Uhr in Anwesenheit des Antragsgegners sowie des AFM die gesetzlich vorgeschriebene mündliche Verhandlung statt. Das Protokoll und die Tonaufnahme der Verhandlung einschliesslich der mündlichen Eröffnung des Entscheides stehen den Parteien bis zum Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides zur Verfügung.

Der Haftrichter erwägt:

1. Gemäss Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Auslän- der und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) sind die Rechtmässigkeit und die Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Kanto- nale richterliche Behörde im Sinne des AIG ist das Verwaltungsgericht, welches aus seiner Mitte den Haftrichter oder die Haftrichterin bezeichnet (§ 5 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz [EG AuG, BGS 122.5] i.V.m. § 56 Abs. 3 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG, BGS 162.1] und § 3 Abs. 1 Ziff. 2 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichts [GO VG, BGS 162.11]).

2. Die zuständige Behörde kann einen Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs ei- nes Weg- oder Ausweisungsentscheides in Ausschaffungshaft nehmen, soweit die Vor- aussetzungen von Art. 76 AIG erfüllt sind. Danach ist erforderlich, dass ein erstinstanzli- cher, nicht notwendigerweise auch ein rechtskräftiger Weg- oder Ausweisungsentscheid

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vorliegt, dessen Vollzug (z.B. wegen fehlender Reisepapiere, Unklarheiten bezüglich Iden- tität usw.) noch nicht möglich, jedoch absehbar ist. Zudem muss einer der in Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1–5 AIG genannten Haftgründe gegeben sein. Sodann muss die Haft verhältnis- mässig und die Ausschaffung rechtlich und tatsächlich möglich sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG). Auf Seiten der Behörden sind die für den Vollzug der Wegweisung notwendigen Vor- kehrungen (wie Identitäts- und Herkunftsabklärungen, Papierbeschaffung) umgehend zu treffen (Art. 76 Abs. 4 AIG, Beschleunigungsgebot; vgl. zum Ganzen etwa BGer 2C_37/2023 vom 16. Februar 2023 E. 3.1.1 mit Hinweisen). Schliesslich sind die gesetzli- chen Anforderungen an die Haftbedingungen zu beachten (z.B. geeignete Räume, geeig- nete Beschäftigung; vgl. Art. 81 Abs. 2 AIG). Der Betroffene muss überdies hafterste- hungsfähig sein.

3. Gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG ist ein Haftgrund gegeben, wenn ein erstin- stanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet wurde und das bisherige Verhalten des Betroffenen darauf schliessen lässt, dass er sich behördlichen Anordnungen wider- setzt.

3.1 Das AFM begründet seinen Antrag im Wesentlichen damit, dass das bisherige Verhalten des Antragsgegners darauf schliessen lässt, dass er sich behördlichen Anord- nungen weiterhin widersetzen wird. Zudem liegt ein Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug vom 4. Mai 2025 wegen rechtswidriger Einreise und rechtswidrigen Aufenthalts vor. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) verfügte ein Einreiseverbot gegenüber dem Antragsgegner. Dieses Einreiseverbot ist gültig bis zum 30. April 2027. Mildere Massnahmen kämen daher nicht in Frage. Die Hafterstehungsfähigkeit sei eben- falls gegeben. Eigentlich sollte die Rückführung nach Moldau innerhalb von drei Monaten vollzogen werden können. Jedoch müssten zuerst Ersatzreisepapiere beschafft werden. Das AFM sei bereits daran diese zu beschaffen. Sobald die Ersatzreisepapiere vorliegen, werde ein Flug nach Moldau organisiert. Bis die definitive Rückreise erfolgen könne, soll der Antragsgegner im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft (ZAA) unterge- bracht werden.

3.2 An der Haftrichterverhandlung vom 6. Mai 2025 äusserte sich der Antragsgegner im Wesentlichen, wie folgt: Der Antragsgegner teilt dem Gericht mit, dass die Haftbedin- gungen in Ordnung seien, sein Gesundheitszustand gut sei. Weiter gibt er an, dass er willens sei, mit den schweizerischen Behörden zusammenzuarbeiten.

Haftrichterverfügung V 2025 44 4

3.3 In Würdigung der Akten sowie der Aussagen der Parteien anlässlich der Haftrich- terverhandlung ergibt sich, dass vorliegend die Voraussetzungen für die Anordnung von Ausschaffungshaft gegeben sind. Es liegt ein Einreiseverbot vor. Die Wegweisung kann aufgrund fehlender Reisedokumente des Antragsgegners nicht vollzogen werden. Es ist indessen absehbar, dass ein Ersatzreisepapier ausgestellt wird. Der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG ist vorliegend gegeben, da das bisherige Verhalten des An- tragsgegners von einer Missachtung der schweizerischen Gesetze (strafrechtliche Verur- teilung sowie Missachtung des Einreiseverbots) geprägt ist. Das AFM hat die notwendi- gen Massnahmen (hier: Bestellung von Ersatzreisepapieren) sofort in die Wege geleitet. Das ZAA ist eine geeignete Einrichtung für den Vollzug der Ausschaffungshaft. Auch ist der Antragsgegner hafterstehungsfähig. Einer Ausschaffung stehen folglich weder tatsächliche noch rechtliche Hindernisse im Weg.

4. Die Ausschaffungshaft stellt einen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit des Betroffenen dar. Anordnung und Aufrechterhaltung sind daher nur zulässig, wenn sie dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu genügen vermögen. Die Haft ist aus folgenden Gründen verhältnismässig: Erstens ist sie geeignet, dem öffentlichen Interesse an einer kontrollierten Ausreise des Antragsgegners Geltung zu verschaffen. Zweitens stellt sie das mildeste Mittel dar. Drittens ergibt eine Abwägung der privaten Interessen des Antrags- gegners und der öffentlichen Interessen, dass die Haft zumutbar ist.

5. Der Antragsgegner wird in Nachachtung von § 10 Abs. 2 EG AuG abschliessend darauf hingewiesen, dass er gemäss Art. 80 Abs. 5 AIG das Recht hat, einen Monat nach der Haftüberprüfung beim Haftrichter ein Haftentlassungsgesuch einzureichen. Über die- ses Gesuch wäre wiederum aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.

6. Im Bereich der Zwangsmassnahmen werden gemäss § 14 Abs. 3 EG AuG in der Regel keine Verfahrenskosten erhoben. Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb hier eine Ausnahme von dieser Regel gemacht werden müsste.

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Der Haftrichter verfügt: __________________

1. Die vom Amt für Migration angeordnete Ausschaffungshaft wird für die Dauer von drei Monaten, d.h. bis und mit dem 5. August 2025, bestätigt.

2. Kosten werden für dieses Verfahren nicht erhoben.

3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

4. Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit der schriftlich begründeten Mit- teilung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öffent- lich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden.

5. Mitteilung in schriftlich begründeter Form (nach vorgängiger mündlicher Eröffnung des Dispositivs und der wesentlichen Entscheidgründe unmittelbar im Anschluss an die Verhandlung) an:

- A.________, c/o Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft (ZAA), Zürich (mit der Bitte um Erläuterung und Rücksendung der separaten Emp- fangsbescheinigung) - Anstaltsleitung des Zentrums für Ausländerrechtliche Administrativhaft, Zürich (im Dispositiv) - Amt für Migration des Kantons Zug, Aabachstrasse 1, 6301 Zug - Staatssekretariat für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern-Wabern.

Zug, 6. Mai 2025 Der Haftrichter

Dr. iur. Matthias Suter

versandt am

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