V 2023 76 — Detention Pending Expulsion of Repeat Offender
Synthèse de l'arrêt (Faits & Considérants)
Généré par l'IAThe Administrative Detention Review Judge confirmed the detention order issued against a foreign national who was convicted of repeated theft and expelled from the country, based on the authority granted under Article 76 (1) lit. b Ziff. 4 of the Foreign Nationals and Integration Act, given the individual's history of criminal convictions and past deportations suggesting a risk of absconding to evade authorities. The court reasoned that detention was warranted because the expulsion was scheduled for execution within eight days, and the individual had waived the right to an oral hearing, finding that his persistent criminal behavior justified detention as the least restrictive means to ensure the foreseeable enforcement of the expulsion order, which was deemed proportionate considering the lack of ties to the country and the impending flight.
Regeste / Sommaire juridique
Généré par l'IAQuestions juridiques clés & dispositions appliquées
Généré par l'IAThis provision established the ground for opening and confirming the expulsion detention.
This provision, although cited in the reasoning regarding the 96-hour review, its implications (written procedure due to probable quick deportation) justify the expedited process but it is not explicitly the primary ground for the confirmation order itself.
This provision justified the court's ability to conduct the review through a written procedure, as the expulsion was expected within eight days and the detainee consented.
This provision was cited in the reasoning as a general requirement for detention (possibility of expulsion), forming part of the legal basis considered before confirming the order.
This provision was cited in the reasoning regarding the compliance of detention conditions, which supports the proportionality assessment (Order 6).
This provision was cited in the reasoning regarding the administrative acceleration requirement, which supports the proportionality assessment (Order 6).
This procedural rule was cited as the basis for not imposing procedural costs.
Order 3 directs appeal to the Bundesgericht, which is the standard instruction for review decisions, even if the specific article for appeal is not explicitly listed in the dispositive as the ground for the decision.
Although not explicitly cited in the order, the statement in Order 2 ('Kosten werden für dieses Verfahren nicht erhoben') relates to the disposition of costs.
Texte intégral de la décision — V 2023 76
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG
DER HAFTRICHTER
V E R F Ü G U N G [rechtskräftig]
vom 14. August 2023
in Sachen
Amt für Migration des Kantons Zug Antragsteller
gegen
A.________, zzt. Strafanstalt Zug, Abteilung Administrativhaft, An der Aa 2, 6301 Zug Antragsgegner
betreffend
Überprüfung der Anordnung der Ausschaffungshaft (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG)
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A. Der Antragsgegner, geboren 1986, georgischer Staatsangehöriger, wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zug vom 11. August 2023 wegen mehrfachem Dieb- stahl gemäss Art. 139 Ziffer 1 StGB etc. schuldig gesprochen und zu einer unbedingten Freiheitsstrafe unter Verlängerung der mit Strafbefehl des Ministère Public, République et Canton de Genève vom 16. Juli 2023 bedingt ausgesprochenen Geldstrafe bestraft. Am 11. August 2023, 14:40 Uhr, übernahm das Amt für Migration des Kantons Zug (AFM) das Haftregime. Mit am 11. August 2023 eröffneter Verfügung hat das AFM den Antragsgeg- ner aus der Schweiz weggewiesen. Die Ausschaffungshaft wurde dem Antragsgegner formell am 14. August 2023 gestützt auf Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG des Bundesgeset- zes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Inte- grationsgesetz, AIG; SR 142.20, vormals AuG) eröffnet.
B. Die Haftanordnung vom 14. August 2023 wurde insbesondere damit begründet, dass der Antragsgegner bereits mehrfach strafrechtlich verurteilt und aus der Schweiz weggewiesen worden sei, weder über einen festen Wohnsitz noch über Beziehungen oder Familienangehörige in der Schweiz wie auch nicht über die notwendigen finanziellen Mittel verfüge, um für die gesicherte Wiederausreise Gewähr zu bieten. Sein Verhalten lasse darauf schliessen, dass er sich behördlichen Anweisungen entziehen würde.
Da gemäss AFM der Vollzug der Ausschaffung voraussichtlich innert acht Tagen durchge- führt werden kann, bestätigte der Antragsgegner im Rahmen der Haftanordnung unter- schriftlich, dass er auf eine mündliche Verhandlung vor dem Haftrichter verzichte.
C. Mit Eingabe vom 14. August 2023, abends, ersuchte das AFM das Verwaltungs- gericht um Prüfung der gegenüber dem Antragsgegner angeordneten Administrativhaft nach Art. 76 AIG und um Bestätigung der Haft bis und mit 17. August 2023.
Der Haftrichter erwägt:
1. Gemäss Art. 80 Abs. 2 AIG sind die Rechtmässigkeit und die Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündli- chen Verhandlung zu überprüfen, wobei die Frist nicht erst ab Haftanordnung läuft, son- dern sich nach dem Zeitpunkt bemisst, in dem der Betroffene aus ausländerrechtlichen
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Gründen tatsächlich festgehalten wurde (Andreas Zünd, in: Kommentar Migrationsrecht, 4. Aufl. 2015, AuG 80 N 2 mit Hinweisen). Kantonale richterliche Behörde im Sinne des AIG ist das Verwaltungsgericht, welches aus seiner Mitte den Haftrichter bezeichnet (§ 5 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz [EG AuG, BGS 122.5] i.V.m. § 56 Abs. 3 des Verwaltungsrechtspflegege- setzes [VRG, BGS 162.1] und § 3 Abs. 1 Ziff. 2 der Geschäftsordnung des Verwaltungsge- richts [GO VG, BGS 162.11]).
Die richterliche Behörde kann gemäss Art. 80 Abs. 3 AIG auf eine mündliche Verhandlung verzichten, wenn die Ausschaffung voraussichtlich innerhalb von acht Tagen nach der Haftanordnung erfolgen wird und die betroffene Person sich damit schriftlich ein- verstanden erklärt hat; kann die Ausschaffung nicht innerhalb dieser Frist durchgeführt werden, so ist eine mündliche Verhandlung spätestens zwölf Tage nach der Haftanord- nung nachzuholen.
2. Der Antragsgegner wurde am 11. August 2023, 14:40 Uhr, vom AFM in Aus- schaffungshaft genommen. Gemäss Akten ist für den 17. August 2023 ein Rückführungs- flug in den Heimatstaat des Antragsgegners gebucht. Entsprechend ist davon auszuge- hen, dass die Wegweisung innert 8 Tagen seit Haftanordnung vollzogen werden kann. Der Antragsgegner hat unterschriftlich bestätigt, dass er auf eine mündliche Verhandlung zur Haftprüfung verzichte. Da eine mündliche Verhandlung auch aufgrund der klaren Ak- tenlage entbehrlich erscheint, wird die Haftprüfung im schriftlichen Verfahren durchge- führt. Mit Mitteilung im Dispositiv am 14. August 2023, abends, und schriftlicher Eröff- nung des vorliegenden Entscheides ist die Frist von 96 Stunden gemäss Art. 80 Abs. AIG eingehalten.
3. Die zuständige Behörde kann einen Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs eines Weg- oder Ausweisungsentscheides in Ausschaffungshaft nehmen, soweit die Voraussetzungen von Art. 76 AIG erfüllt sind. Danach ist erforderlich, dass ein erstin- stanzlicher, nicht notwendigerweise auch ein rechtskräftiger Weg- oder Ausweisungsent- scheid vorliegt (vgl. BGE 122 II 148 E. 2b/bb), dessen Vollzug (z.B. wegen fehlender Reisepapiere, Unklarheiten bezüglich Identität usw.) noch nicht möglich, jedoch abseh- bar ist. Zudem muss einer der in Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1–5 AIG genannten Haftgründe gegeben sein (BGE 124 II 1 E. 1). Sodann muss die Haft verhältnismässig und die Aus- schaffung rechtlich und tatsächlich möglich sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; vgl. BGE 122 II
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148 E. 3). Auf Seiten der Behörden sind die für den Vollzug der Wegweisung notwendi- gen Vorkehrungen (wie Identitäts- und Herkunftsabklärungen, Papierbeschaffung) um- gehend zu treffen (Art. 76 Abs. 4 AIG, Beschleunigungsgebot; vgl. BGE 124 II 49 E. 3). Schliesslich sind die gesetzlichen Anforderungen an die Haftbedingungen zu beachten (z.B. geeignete Räume, geeignete Beschäftigung; vgl. Art. 81 Abs. 2 AIG). Der Betroffe- ne muss überdies hafterstehungsfähig sein.
4. Der Antragsgegner wurde vom AFM mit ordentlich eröffneter Verfügung vom 11. August 2023 aus der Schweiz weggewiesen. Der erforderliche Wegweisungsent- scheid im Sinne von Art. 76 Abs. 1 AIG liegt vor.
5. Gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG ist ein Haftgrund gegeben, wenn das bis- herige Verhalten des Betroffenen darauf schliessen lässt, dass er sich behördlichen An- ordnungen widersetzt.
Den Akten lässt sich entnehmen, dass der Antragsgegner in der Schweiz bereits 2017 wegen Hausfriedensbruch und Vermögensdelikten strafrechtlich in Erscheinung getreten ist und dafür verurteilt wurde. Am 16. Juli 2023 wurde der Antragsgegner von den Straf- behörden im Kanton Genf wegen Vermögensdelikten und Täuschung der Behörden im Sinne von Art. 118 AIG belangt. Nicht einmal einen Monat später hat ihn die Staatsan- waltschaft des Kantons Zug mit Strafbefehl vom 14. August 2023 des mehrfachen Dieb- stahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB etc. – begangen am 9. August 2023 – verurteilt. Die- ses aktenkundige Verhalten lässt ohne weiteres darauf schliessen, dass sich der An- tragsgegner von behördlichen Weisungen und Anordnungen, insbesondere auch straf- rechtlichen Verurteilungen, nicht beeindrucken lässt und sich bei einer Freilassung einer kontrollierten Ausreise entziehen würde. Zwar verfügt der Antragsgegner soweit ersicht- lich über ein Ausweispapier, hingegen ist nichts bekannt über seine Aufenthaltsorte, noch weniger über einen Wohnort in seinem Heimatland. Der Antragsgegner erwähnte ledig- lich, seine Familie sei in Frankreich, welche er alsbald wiedersehen wolle. Nachdem das Staatssekretariat für Migration (SEM) mit Verfügung vom 14. August 2023 gegenüber dem Antragsgegner ein zweijähriges Einreiseverbot für das gesamte Gebiet der Schen- gen-Staaten ausgesprochen hat, erweist sich die Sicherstellung der kontrollierten Aus- schaffung mittels Haft umso indizierter.
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6. Die Ausschaffungshaft stellt einen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit des Betroffenen dar. Anordnung und Aufrechterhaltung sind daher nur zulässig, wenn sie dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit und Angemessenheit zu genügen vermögen. Der Antragsgegner hat keinerlei zu beachtende Beziehung zur Schweiz. Der Zweck sei- ner Einreise lag offensichtlich einzig darin, hier zu delinquieren, womit der Antragsgegner eine Gefahr für die öffentliche Ordnung darstellt. Der Antragsgegner ist hafterstehungs- fähig und die Haftbedingungen werden von ihm auch nicht beanstandet. Die ärztliche Be- treuung in der Strafanstalt Zug, Abt. Ausschaffungshaft, ist sichergestellt. Die Haftbedin- gungen in der Abteilung Ausschaffungshaft der Strafanstalt Zug entsprechen zudem be- kanntermassen den Vorgaben gemäss Art. 81 AIG. In Nachachtung der Beschleuni- gungsgebotes wurde vom AFM bereits auf den 17. August 2023 ein Rückführungsflug in den Heimatstaat des Antragsgegners gebucht, welcher gemäss Akten bestätigt ist. Mil- dere Massnahmen zur Sicherstellung der Wegweisung sind keine ersichtlich. In Berück- sichtigung aller Aspekte und des gewichtigen Interesses der Schweiz an einer geordne- ten und kontrollierten Ausreise erweist sich die Haft und deren beantragte Dauer bis und mit 17. August 2023 ohne weiteres als verhältnismässig. Da alle gesetzlichen Vorausset- zungen erfüllt sind, wird die Ausschaffungshaft antragsgemäss bis und mit 17. August 2023 bestätigt.
7. Im Bereich der Zwangsmassnahmen werden gemäss § 14 Abs. 3 EG AuG in der Regel keine Verfahrenskosten erhoben.
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Der Haftrichter verfügt: ___________________
1. Die vom Amt für Migration angeordnete Ausschaffungshaft wird bis und mit 17. August 2023 bestätigt.
2. Kosten werden für dieses Verfahren nicht erhoben.
3. Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit der schriftlich begründeten Mit- teilung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öffent- lich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden.
4. Mitteilung in schriftlich begründeter Form an:
- A.________, c/o Strafanstalt Zug, Abteilung Ausschaffungshaft (Zustellung an die Direktion der Strafanstalt Zug zur Aushändigung und mit der Bitte um Rück- sendung der separaten Empfangsbescheinigung) - Direktion der Strafanstalt Zug (im Dispositiv) - Amt für Migration des Kantons Zug, Aabachstrasse 1, 6301 Zug - Staatssekretariat für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern-Wabern.
Zug, 14. August 2023
Der Haftrichter
lic. iur. Adrian Willimann
versandt am
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