98.99.09 — Child Support Calculation Remand Due to Insufficient Factual Basis and Procedural Defects
Synthèse de l'arrêt (Faits & Considérants)
Généré par l'IAThe court found that the lower court's decision regarding child support obligations was insufficiently reasoned, violating the right to a legal hearing, as it only summarily addressed the obligor's finances and relied vaguely on judicial discretion without specifying the criteria used to determine the amount, such as the basic subsistence minimums or potential income increases. Furthermore, the court emphasized that the investigative principle requires the lower court, even in cases of the obligor's failure to act or inept handling of the proceedings, to clarify the economic circumstances with factual accuracy to prevent excessive burdens, necessitating the matter's remand for further factual clarification and reassessment because the necessary inquiries would constitute a substantial procedural extension if handled by the appellate court.
Regeste / Sommaire juridique
Généré par l'IATexte intégral de la décision — 98.99.09
98/99 9 Familienrecht. Art. 4 BV. Art. 280 Abs. 2, Art. 285 Abs. 1 ZGB. Unterhaltsbei- träge für Kinder. Begründungspflicht. Aus dem Entscheid muss ersichtlich sein, nach welchen Kriterien im Einzelnen der Unterhaltsbeitrag ermittelt wurde. Untersu- chungsmaxime. Bei Säumnis oder unbeholfener Prozessführung des Beklagten sind dessen wirtschaftliche Verhältnisse mit der faktisch möglichen Genauigkeit abzu- klären. Die Untersuchungsmaxime gilt grundsätzlich auch für den Unterhaltspflich- tigen um zu vermeiden, dass der Beklagte sich mit übermässigen Unterhaltspflich- ten belastet. Obergericht, 11. November 1999, OG Z 99 24
Aus den Erwägungen:
in Erwägung, dass ... - die Berufung das zulässige Rechtsmittel ist (Art. 240 Abs. 1 lit. a ZPO), ...; ... - die Begründungspflicht sich im Allgemeinen aus dem in Art. 4 BV enthaltenen persönlich- keitsrechtlichen Gehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör ergibt (Lorenz Kneubühler, Die Be- gründungspflicht, Bern 1998, S. 22 m.H.); - das kantonale Recht (Art. 100 Abs. 1 lit. e ZPO) keine über die Minimalgarantie gemäss Art. 4 BV hinausgehenden Ansprüche gewährt (vgl. BGE 112 Ia 110); - aufgrund der formellen Natur des Anspruchs auf rechtliches Gehör seine Verletzung unge- achtet der Erfolgsaussichten des Rechtsmittels in der Sache selbst grundsätzlich zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides führt, die entsprechende Rüge deshalb vorweg zu prüfen ist (BGE 124 V 389 E. 1, 122 II 158 E. 2d m.H.); - die Begründung eines Entscheides so abgefasst sein muss, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen und ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann (BGE 123 I 34 E. 2c, 112 Ia 110 m.H.); - die obere Instanz ihrerseits den vorinstanzlichen Entscheid nur dann wirksam überprüfen kann, wenn sie über die Motivation des angefochtenen Urteils im Bild ist (BGE 122 IV 14 E. 2c; Jörg Paul Müller, Grundrechte in der Schweiz, 3. Aufl., Bern 1999, S. 539); - vorliegend die Vorinstanz ihren Entscheid damit begründete, indem sie lediglich die Ein- kommens- und Vermögensseite des Unterhaltspflichtigen nur sehr summarisch erwähnte und an- sonsten auf ihr richterliches Ermessen verwies; - sich vorliegend bspw. das betreibungsrechtliche Existenzminimum beider Elternteile als Ausgangslage für die Beurteilung der Leistungsfähigkeit der Eltern (Art. 285 Abs. 1 ZGB; Peter Breitschmid, in Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Basel 1996, N. 11 zu Art. 285 ZGB) aus dem Entscheid nicht ergibt, ebenso nicht das tatsächliche Einkommen der Berufungsbeklag- ten, die mögliche Steigerung der Einkommen beider Elternteile (hypothetisches Einkommen; Hin- derling/ Steck, Das Schweizerische Ehescheidungsrecht, 4. Aufl., Zürich 1995, S. 467) unter Be- rücksichtigung des Auslandaufenthaltes des Berufungsklägers (Peter Breitschmid, a.a.O., N. 26 f. zu Art. 185 ZGB); - ebenso Ausführungen über die Zulässigkeit des Angriffs der Vermögenssubstanz fehlen (Peter Breitschmid, a.a.O., N. 12 zu Art. 285 ZGB; Hinderling/Steck, a.a.O., S. 466 f.; Thomas Gei- ser, in AJP 81/1993 S. 904); - auch z.B. bei Anwendung von Richtlinien (z.B. Jugendamt des Kantons Zürich, Empfehlun- gen zur Bemessung von Unterhaltsbeiträgen für Kinder) aus dem Entscheid ersichtlich sein muss, nach welchen Kriterien im einzelnen der Unterhaltsbeitrag ermittelt wurde (BGE 120 II 289; Peter Breitschmid, a.a.O., N. 7 zu Art. 285 ZGB); - die Untersuchungsmaxime gilt (Art. 280 Abs. 2 ZGB); - danach das Gericht unabhängig von den ihm gemachten Angaben und den gestellten Anträ- gen den wirklichen Sachverhalt und den Wahrheitsgehalt der Vorbringen selbst dort, wo sie von der Gegenpartei zugestanden wurde, zu erforschen und die Beweise frei zu würdigen hat (Peter Breitschmid, a.a.O., N. 5 zu Art. 280 ZGB); - Streitigkeiten, bei denen der Richter von Amtes wegen zu handeln hat, bei den Säumnisfol- gen vorbehalten sind (Art. 80 Abs. 2 lit. b in fine ZPO), bei Säumnis oder unbeholfener Prozessfüh- rung des Beklagten dessen wirtschaftliche Verhältnisse mit der faktisch möglichen Genauigkeit abzuklären sind, da die Offizialmaxime grundsätzlich auch für den Unterhaltspflichtigen gilt um zu vermeiden, dass der Beklagte sich mit übermässigen Unterhaltspflichten belastet (Peter Breit- schmid, a.a.O., N. 7 zu Art. 280 ZGB m.H.); - die ungenügende Begründung auch darauf zurückzuführen ist, dass die Vorinstanz der Un- tersuchungsmaxime nur unzureichend nachgekommen ist; - das Obergericht einen neuen Endentscheid fällt, es aber ausnahmsweise die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückweisen kann (Art. 249 ZPO); - aus Gründen der raschen Prozesserledigung und der Kostenersparnis im Allgemeinen von der Rückweisung abzusehen ist, wenn der Prozess ohne wesentliche Weiterungen von der Beru- fungsinstanz erledigt werden kann (Leuenberger/Uffer-Tobler, Kommentar zur Zivilprozessordnung des Kantons St. Gallen, Bern 1999, N. 3c zu Art. 227; Bühler/Edelmann/Killer, Kommentar zur aar- gauischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Aarau 1998, N. 4 zu § 333; Frank/Sträuli/Messmer, Kom- mentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 1997, N. 4 zu § 270; Leuch/Marbach/Kellerhans, Die Zivilprozessordnung für den Kanton Bern, 4. Aufl., Bern 1995, N. 1b zu Art. 352; Studer/Rüegg/Eiholzer, Der Luzerner Zivilprozess, Kriens 1994, N. 3 zu § 256); - die noch vorzunehmenden Abklärungen eine wesentliche Weiterung bedeuten würden (vgl. Bühler/Edelmann/Killer, a.a.O., N. 4 zu § 333); - die Berufung daher insoweit gutzuheissen ist, als die Sache zur näheren Sachverhaltsabklä- rung und zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen ist; ...