98.99.04 — Waiver of Appeal and Cross-Appeal Rights
Synthèse de l'arrêt (Faits & Considérants)
Structuré par IAThe court addressed whether a party that had filed a declaration waiving any appeal regarding a lower court decision could still file a cross-appeal to the higher court. The court reasoned that since a declaration of waiver under the relevant statute does not prevent a party from filing a main appeal, it likewise cannot bar the filing of a cross-appeal, as the cross-appeal is generally treated like a normal appeal while the main appeal is pending, and the relevant procedural law provides no basis for a different treatment of the cross-appeal in this context.
Regeste / Sommaire juridique
Structuré par IAQuestions juridiques clés & dispositions appliquées
Structuré par IACited in the reasoning as the provision allowing the respondent to file a cross-appeal.
Cited as the provision concerning the declaration of waiver against the prior decision, which does not preclude filing a cross-appeal.
Texte intégral de la décision — 98.99.04
98/99 4 Zivilprozessordnung. Art. 101 Abs. 1, Art. 245 Abs. 2 ZPO. Die Abgabe einer den vorinstanzlichen Entscheid betreffenden Verzichtserklärung nach Art. 101 Abs. 1 ZPO steht der Erklärung der Anschlussberufung an das Obergericht nicht entgegen. Obergericht, 4. Juni 1999, OG Z 99 5
Aus den Erwägungen:
1. ... Der Richter prüft von Amtes wegen das Vorliegen der gesetzlichen Prozessvo- raussetzungen (Art. 94 ZPO). Zu klären ist die Frage, ob die Berufungsbeklagte, die betreffend den vorinstanzlichen Entscheid eine Verzichtserklärung nach Art. 101 Abs. 1 ZPO abgegeben hat, trotz- dem noch Anschlussberufung erklären kann.
2. Die Berufungsbeklagte kann Anschlussberufung erklären und ihrerseits Abänderungsan- träge stellen (Art. 245 Abs. 2 ZPO). Die Anschlussberufung ist als normale Berufung zu behandeln, solange die Hauptberufung hängig ist (Studer/Rüegg/Eiholzer, Der Luzerner Zivilprozess, Kriens 1994, N. 3 zu § 251). Die Anschlussberufung ist hingegen insofern unselbständig, als sie dahin fällt, wenn die Berufung zurückgezogen wird oder das Obergericht auf diese nicht eintritt (Art. 245 Abs. 3 ZPO; vgl. Walther J. Habscheid, Schweizerisches Zivillprozess- und Gerichtsorganisationsrecht, 2. Aufl., Basel 1990, Rn 732). Hat eine Partei betreffend den vorinstanzlichen Entscheid eine Ver- zichtserklärung nach Art. 101 Abs. 1 ZPO abgegeben, kann sie trotzdem noch selbst Berufung erklären, nachdem vom Berufungsbeklagten keine Verzichtserklärung erfolgte (Entscheid Oberge- richt des Kantons Uri vom 4.06.1999, OG Z 99 3). Das Gleiche gilt für die Anschlussberufung (Bühler/Edelmann/Killer, Kommentar zur aargauischen Zivilprozessordnung, Aarau 1998, N. 4 zu § 277). Dem Gesetz lässt sich keine Bestimmung entnehmen, die eine unterschiedliche Behandlung gebieten würde. Ist trotz Verzichtserklärung nach Art. 101 Abs. 1 ZPO die Berufung zulässig, ist es auch die Anschlussberufung. Insbesondere lässt sich auch aus der Unselbständigkeit der An- schlussberufung, die im Übrigen, wie erwähnt, wie eine normale Berufung zu behandeln ist, keine unterschiedliche Behandlung ableiten.
Somit ist erstellt, dass auch auf die Anschlussberufung eingetreten werden kann.