96.97.54 — Insolvency Proceeding Fee Determination and Rate Adjustment
Synthèse de l'arrêt (Faits & Considérants)
Structuré par IAThe court determined that an insolvency proceeding qualified as "demanding" under the relevant statute because it required special factual or legal clarification, specifically the rapid review of pre-bankruptcy transactions for potential clawback actions and the verification of third-party property rights, necessitating specialized economic knowledge beyond mere quantitative complexity. While acknowledging that established trust company hourly rates could be considered as a benchmark, the court reasoned that these rates were not binding, and given the social purpose of the fee ordinance, hourly rates should be moderated, particularly for non-specialized tasks like secretarial work, ultimately setting adjusted hourly rates lower than those requested for the trustees handling the complex liquidation tasks.
Regeste / Sommaire juridique
Structuré par IAQuestions juridiques clés & dispositions appliquées
Structuré par IAThis article is the legal basis for determining the remuneration for complex insolvency proceedings, which the court confirmed was the case.
This article is cited in the reasoning explaining the criteria for qualifying a procedure as 'demanding' (anspruchsvoll).
Texte intégral de la décision — 96.97.54
96/97 54 Schuldbetreibung und Konkurs. Art. 47 Abs. 1 GebV SchKG. Qualitative nicht quantitative Kriterien sind massgebend für das Vorliegen eines anspruchs- vollen Verfahrens. Bemessung des Entgelts. Zulässige Stundenansätze für ein Treuhandunternehmen. Obergericht, 6. Oktober 1997, OG SK 97 6
Aus den Erwägungen:
2. Nach Art. 47 Abs. 1 GebV SchKG setzt die Aufsichtsbehörde für Verfahren, die besondere Abklärungen des Sachverhaltes oder von Rechtsfragen erfordern das Entgelt für die amtliche und die ausseramtliche Konkursverwaltung fest; sie berücksichtigt dabei namentlich die Schwierigkeit und die Bedeutung der Sache, den Umfang der Bemühungen sowie den Zeitaufwand.
3. Vorweg stellt sich die Frage, ob es sich vorliegend um ein anspruchsvolles Verfahren im Sinne von Art. 47 GebV SchKG handelt. Ein Verfahren ist dann anspruchsvoll, wenn besondere Sach- oder Rechtskenntnis erforderlich ist. Es handelt sich um qualitative, nicht quantitative Krite- rien (vgl. Marginalie zu Art. 47 GebV SchKG "anspruchsvolle" Verfahren; vgl. BGE 108 III 69 E. 2, 120 III 100 ff). Die Notwendigkeit besonderer Sachverhalts- oder Rechtsabklärungen ist hinrei- chend zu substantiieren (vgl. BGE 108 III 70). Ob ein Verfahren als anspruchsvoll betrachtet wer- den kann, ergibt sich in der Regel aufgrund einer Würdigung der Akten, Belege und Auskünfte der Beteiligten. Der Aufsichtsbehörde steht dabei ein weiter Ermessensspielraum zu. Zu beachten hat sie, dass die GebV SchKG auf sozialen Überlegungen beruht und dass nicht unbegrenzt hohe Forderungen der Konkursmasse belastet werden dürfen (vgl. BGE 108 III 69 E. 2). Vorliegend ist rechtsgenügend erhellt, dass nach der Konkurseröffnung im Zusammenhang mit der allfälligen Übernahme des Betriebes durch eine Auffanggesellschaft oder Teilbetriebsübernahmen oder Übernahmen des Lagers eine schnelle Prüfung der Buchhaltung durch Personen mit speziellen wirtschaftlichen Kenntnissen (Wirtschaftsprüfer) notwendig war. Insbesondere gab es konkrete Anfragen von Interessenten. Auch die Grösse des Betriebs ruft nach einem professionellen Buch- halter. Die Buchhaltungsarbeiten und die Verwertung laufen über die Treuhandgesellschaft X.. Es waren und sind einige Transaktionen, die kurz vor Konkurseröffnung vorgenommen worden sind, raschmöglichst unter dem Gesichtspunkt der actio pauliana zu prüfen. So musste die Bilanz im Zusammenhang mit Patentübertragungen (an Y. AG) speziell überprüft werden. Es fanden und finden noch Abklärungen im Zusammenhang mit der Übernahme von langfristigen Aufträgen statt. Hiebei handelt es sich insbesondere um einen Auftrag der Z. in der Höhe von rund Fr. 1,5 Mio. für Produkt L. Eigentumsansprüche Dritter sind zu prüfen. Insbesondere geht es dabei um die Aus- sonderung von Maschinen und Konsignationsware. Die Eidgenössische Steuerverwaltung verlangt eine MWSt-Abrechnung bis zum Datum der Konkurseröffnung. Gute allgemeine Wirtschafts- und insbesondere auch Branchenkenntnisse sind erforderlich. Gesagtes erhellt, dass von einem an- spruchsvollen Verfahren auszugehen ist.
Verrichtungen, welche nicht in den Aufgabenbereich der Treunhandgesellschaft X. fallen, er- ledigt das Konkursamt nach GebV SchKG.
4. Es gilt nun noch die Höhe der Stundenansätze zu prüfen. Das Konkursamt Uri begehrt für den Mandatsleiter Fr. 260.--, für dessen Stellvertreter Fr. 190.--, für weitere qualifizierte Sachbear- beiter Fr. 140.-- und für Sekretariatsarbeiten Fr. 100.-- an. Falls die Ansätze so genehmigt würden, wäre für die Treuhandgesellschaft X. zulasten der Konkursmasse ein Betrag von Fr. 25'000.-- auf- zuwenden. Es darf, ebenfalls gemäss Auskunft des Konkursbeamten, davon ausgegangen wer- den, dass aus der Verwertung der Konkursmasse ein Erlös von Fr. 400'000.-- erzielt werden kann. Der Vergleich mit der Honorarordnung 1994 der Treuhand-Kammer ergibt, dass sich die anbe- gehrten Stundenansätze im Rahmen dieses Tarifs halten. Der Tarif der Treuhand-Kammer hat jedoch schon in der Gebührenverordnung von 1971 keinerlei Erwähnung gefunden. Nach der bun- desgerichtlichen Rechtsprechung kann bei der Festsetzung der Entschädigung der Gebührentarif der Treuhand-Kammer zwar berücksichtigt werden, die Aufsichtsbehörde ist aber an diesen Ge- bührentarif keineswegs gebunden (vgl. BGE 120 III 100 m.H.). Schon vom sozialen Zweck der GebV SchKG her rechtfertigt es sich, unter die maximal zulässigen Ansätze des Tarifs der Treu- hand-Kammer zu gehen. Das Entgelt muss aber auch in einem vernünftigen Verhältnis zu den in der GebV SchKG für die einfacheren Verfahren festgesetzten Entschädigungen stehen (vgl. 120 III 100). Zudem ist zu beachten, dass auch in einem anspruchsvollen Verfahren nicht alle Arbeiten anspruchsvoll sind. Mit dem Argument, es seien besondere Kenntnisse nötig, lassen sich nicht bei allen Verrichtungen, wie beispielsweise den Sekretariatsarbeiten, höhere Ansätze rechtfertigen. Hier liesse sich eine Erhöhung höchstens mit einer Mischrechnung vertreten. Dies würde aber voraussetzen, dass bei den anspruchsvollen Arbeiten nicht der in anderen Bereichen für die ent- sprechenden Arbeiten marktübliche Ansatz verrechnet wird (vgl. BGE 120 III 100). Ergänzend sei aufgeführt, dass diese Ansätze auch kürzlich in einem beispielhaften Fall durch den Landge- richtspräsidenten Uri als Nachlassrichter angewendet wurden. Die Aufsichtsbehörde erachtet da- her einen Stundenansatz von Fr. 220.-- für den Mandatsleiter, von Fr. 190.-- für den Mandatsleiter- Stv., von Fr. 140.-- für weitere qualifizierte Sachbearbeiter und von Fr. 80.-- für Sekretariatsarbei- ten als angemessen (vgl. auch BGE 120 III 100 ff.). Die Festlegung der Stundenansätze erfolgt unter dem ausdrücklichen Vorbehalt der Genehmigung der Schlussrechnung durch die Aufsichts- behörde. Die Schlussrechnung ist der Aufsichtsbehörde zur Genehmigung zu unterbreiten. Die Schlussrechnung hat dabei das Entgelt für die Treuhandgesellschaft X. als auch die Entschädi- gung des Konkursamtes nach GebV SchKG für die nicht anspruchsvollen Verrichtungen aufzuzei- gen. In diesem Sinne ist das Gesuch gutzuheissen.