96.97.50 — Impartiality of Judge and Recusal Standards
Synthèse de l'arrêt (Faits & Considérants)
Structuré par IAA party is entitled to a judgment by an impartial judge, requiring recusal if objective circumstances suggest a loss of impartiality, not merely the subjective feeling of a party. The court reasoned that procedural measures taken by a judge, whether correct or not, do not objectively establish grounds for bias unless there is a pattern of arbitrary action against a specific group. Furthermore, mere media reports, even extensive campaigns, are insufficient to objectively justify distrust in a judge's impartiality, particularly when the judge has not commented publicly on the merits of the case, as allowing challenges based on public criticism of procedural rulings would permit parties dissatisfied with the conduct of a case to effectively remove a judge through that criticism.
Regeste / Sommaire juridique
Structuré par IAQuestions juridiques clés & dispositions appliquées
Structuré par IAThe provision is cited as the legal basis for judges recusing themselves when there are justified concerns about their impartiality.
Cited alongside Art. 7 lit. d AusG as a constitutional basis for the claim regarding the judge's impartiality.
Texte intégral de la décision — 96.97.50
96/97 50 Ausstand von Richtern. Art. 58 BV. Art. 7 lit. d AusG. Verfahrensmassnah- men vermögen keinen objektiven Verdacht der Voreingenommenheit zu begründen. Presseberichte als Ausstandsgrund? Obergericht, 1. Mai 1997, OG AK 97 3
Aus den Erwägungen:
6. Gestützt auf Art. 7 lit. d AusG hat der Richter in Angelegenheiten, in denen begründete Be- denken wegen seiner Unbefangenheit und Unparteilichkeit vorliegen, in den Ausstand zu treten. Somit hat jedermann (Partei) einen Anspruch darauf, dass seine Streitsache von einem unpartei- ischen Richter (worunter auch der Verhörrichter fällt) beurteilt bzw. untersucht wird. Damit soll ga- rantiert werden, dass keine Umstände, welche ausserhalb des Prozesses liegen, in sachwidriger Weise zugunsten oder zuungunsten einer Partei auf das Urteil einwirken; es soll mit anderen Worten mit diesem Recht verhindert werden, dass jemand als Richter tätig wird, der unter solchen Einflüssen steht und deshalb kein "rechter Mittler" mehr sein kann (in diesem Sinne auch die Rechtsprechung zu Art. 58 Abs. 1 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 EMRK; vgl. BGE 114 Ia 155 E. 3). Sie will vor allem verhindern, dass ausserhalb des Falles liegende Umstände das Urteil zugunsten oder zuungunsten einer Partei beeinflussen können. Voreingenommenheit in oben erwähntem Sinne ist anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit ei- nes Richters zu erwecken. Solche Umstände können entweder in einem bestimmten subjektiven Verhalten des betreffenden Richters oder in gewissen funktionellen oder organisatorischen, d.h. objektiven Gegebenheiten, begründet sein. In beiden Fällen wird aber nicht verlangt, dass der Richter deswegen tatsächlich subjektiv voreingenommen ist; es genügt vielmehr bereits der objek- tiv gerechtfertigte Anschein, die für ein gerechtes Urteil notwendige Offenheit des Verfahrens sei nicht mehr gewährleistet (BGE 114 Ia 155 E. 3). Ein Richter ist daher abzulehnen, dessen Situati- on oder Verhalten Zweifel an seiner Unparteilichkeit entstehen lassen können. Er kann aber auf- grund seines subjektiven Verhaltens lediglich dann als voreingenommen erscheinen, wenn Um- stände vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit in objektiver Weise zu begründen vermögen (z.B. Freundschafts- oder Feindschaftsverhältnis zu ei- ner Partei [BGE 92 I 275 ff. E. 3, 5]). Auf das subjektive Empfinden einer Partei kann aber nicht abgestellt werden (BGE 114 Ia 158 E. 3b m.H., 112 Ia 147 f. E. 2d m.H.).
7. b) ... Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung vermögen Verfahrensmassnahmen, seien sie richtig oder falsch, keinen objektiven Verdacht der Voreingenommenheit des Richters, der sie verfügt, zu begründen (BGE 111 Ia 264 E. 3b/aa m.H.). Allgemeine Verfahrensverstösse sind im dazu vorgesehenen (ordentlichen und ausserordentlichen) Rechtsmittelverfahren zu rügen, sei es, dass der Verfahrensverstoss unmittelbar gerügt werden kann, sei es, dass er mit der Hauptsache zu rügen ist, und können grundsätzlich nicht als Begründung für die Verletzung von Art. 7 lit. d AusG und 58 BV herangezogen werden (vgl. BGE 114 Ia 158 E. 3b/bb; ZBJV 118/1982 S. 419).
Soweit also die Gesuchsteller geltend machen, der Richter erscheine deshalb als befangen, weil er vorliegend Bestimmungen der StPO verletzt habe, ist auch diese Begründung ebenfalls von vornherein nicht geeignet, den Anschein der Befangenheit objektiv zu begründen.
Differenziert wäre dies lediglich zu beurteilen, wenn ein Richter regelmässig in willkürlicher Weise einseitig zulasten einer Bevölkerungsgruppe Verfahrensmassnahmen verfügen würde. Dies wird aber vorliegend weder geltend gemacht, noch ist dies erkennbar.
c) Zu Recht begründen die Gesuchsteller das Ausstandsbegehren nicht mit der Pressebe- richterstattung.
Denn die Medien, die Bericht erstattet haben, sind nicht feindlich gegen die Gesuchsteller ge- sinnt, eher gegen den Richter oder den Angeschuldigten. Selbst eine eigentliche Pressekampagne und der Zugang zu daran beteiligten Medien genügen für sich alleine nicht, um in objektiver Weise das Misstrauen in die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit zu begründen (vgl. BGE 116 Ia 22 ff. E. 7 = Pra 80/1991 Nr. 4 E. 7; Bemerkungen hierzu von Franz Ricklin, Vorverurteilung durch die Me- dien, in: recht 1991 S. 65 ff.).
Auch hat sich der Richter gegenüber der Öffentlichkeit (Presse) weder über die Zivilansprüche der Gesuchsteller noch die Schuld oder Unschuld des Angeschuldigten geäussert.
Zudem gilt es zu beachten, dass es nicht angehen kann, dass jemand, der mit der Verfah- rensführung eines Richters nicht einverstanden ist, durch öffentliche Kritik desselben gerade durch diese öffentliche Kritik den Ausstand des Richters erwirken kann.
Eine Befangenheit aus persönlichen (objektiven) Gründen ist vorliegend nicht erkennbar. Das Gesuch ist abzuweisen.