96.97.21 — Coordination Requirement in Administrative Decision-Making
Synthèse de l'arrêt (Faits & Considérants)
Structuré par IAA court may limit its application of law on its own motion (*iura novit curia*) by the parties' duty to provide grounds for their claims, meaning the court is not obligated to search for every conceivable legal error without indication from the submissions. This case specifically concerned the fundamental administrative law principle of coordination, which mandates that authorities must apply interconnected substantive provisions consistently and coordinate related decisions from different bodies into a single, non-contradictory ruling, as codified in cantonal law. Although the lower authority incorrectly ruled only on an objection without issuing the final building permit, thereby violating the coordination requirement, the court found that because the remaining issues were minor and did not prejudice the appealing party, no procedural consequences were necessary, though the court strongly urged adherence to the coordination duty going forward.
Regeste / Sommaire juridique
Structuré par IAQuestions juridiques clés & dispositions appliquées
Structuré par IAThe reasoning discusses the application of coordination duties under this article, which governs the requirement for administrative authorities to coordinate related decisions.
Cited in relation to the parties' duty to state the alleged legal violation in their written submission.
Cited along with Art. 64 VRPV regarding the judge's duty to apply the law ex officio (iura novit curia).
Cited in relation to the judge's duty to apply the law ex officio (iura novit curia).
Texte intégral de la décision — 96.97.21
96/97 21 Kantonales Verfahrensrecht. Art. 24 VRPV. Art. 64 i.V.m. Art. 18, Art. 49 Abs. 1 VRPV. Grenzen der richterlichen Pflicht, das Recht von Amtes wegen anzu- wenden. Mitwirkungspflicht der Partei (E. 2). Die Koordinationspflicht ist ein funda- mentaler Grundsatz des Verwaltungsrechts (E. 3). Obergericht, 3. Mai 1996, OG V 96 10 (siehe 96/97 42)
Aus den Erwägungen:
2. Der Richter wendet das Recht von Amtes wegen an (iura novit curia, Art. 64 i.V.m. Art. 18 VRPV). Dieser Grundsatz erfährt indessen eine Einschränkung aufgrund der vorhandenen Mitwir- kungspflicht der Parteien. So besteht eine Begründungspflicht (Art. 64 i.V.m. Art. 49 Abs. 1 VRPV): Die Parteien haben in der Rechtsschrift die behauptete Rechtsverletzung darzulegen. Zwar ist nicht vorausgesetzt, dass der richtige Rechtssatz oder überhaupt eine Rechtsnorm angerufen wird. Auf der anderen Seite ist das Obergericht aber auch nicht gehalten, nach allen erdenklichen Rechtsfehlern zu suchen. Es bedarf vielmehr Anhaltspunkte aus den Akten oder Rechtsschriften, die hinreichend Anlass geben, sich mit Fragen auseinanderzusetzen, welche die Parteien nicht aufgeworfen haben (vgl. BGE 110 V 53 E. 4a, 113 Ib 288 in fine; Fritz Gygi, Bundesverwaltungs- rechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 214 f.; Kölz/Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungs- rechtspflege des Bundes, Zürich 1993, N 51; René Rhinow, Öffentliches Prozessrecht, Basel 1994, N 1303; Attilio R. Gadola, Das verwaltungsinterne Beschwerdeverfahren, Zürich 1991, S. 89; Peter Karlen in: Geiser/Münch, Prozessieren vor Bundesgericht, Basel 1996, Rz 3.87)
Die Koordinationspflicht ist ein fundamentaler Grundsatz des Verwaltungsverfahrens. Zwar rügt der Beschwerdeführer deren Verletzung nicht, jedoch ergibt sich diese - wie nachfolgend auf- gezeigt wird - ohne weiteres aus den Akten.
3. Am 1. März 1994 wurden Bestimmungen zur Koordinationspflicht in der Organisationsver- ordnung (OrgV, RB 2.3321) in Kraft gesetzt (Art. 66a, 66b, 69a, 70 Abs. 2, 72 Abs. 2, 86a OrgV; LRB vom 29. September 1993). Mit der Einführung dieser Bestimmungen wurde die imperative Rechtsprechung des Bundesgerichtes (vgl. BGE 117 Ib 325), die die Kantone anhielt, ihre Gesetz- gebung der von Bundesrecht geforderten Koordinationspflicht entsprechend zu gestalten, umge- setzt. Entsprechend fanden diese Bestimmungen auf sämtliche bereits anhängigen Verfahren An- wendung; so auch auf das vorliegende Verfahren. Am 1. Juni 1995 ist die VRPV in Kraft getreten. Die Koordinationsbestimmungen in der OrgV wurden dabei in diese neue Verordnung übernom- men (Art. 24, 25, 45, 46 Abs. 2, 48 Abs. 2 VRPV). Der Einfachheit halber wird nachfolgend direkt auf die entsprechenden Bestimmungen in der VRPV Bezug genommen.
Hat die Behörde bei ihrem Entscheid verschiedene materiellrechtliche Vorschriften mit einem engen Sachzusammenhang zu beachten, muss sie diese Bestimmungen innerhalb des Verfahrens widerspruchfrei anwenden (Art. 24 Abs. 1 VRPV). Sind zur Verwirklichung eines Vorhabens Verfü- gungen anderer Behörden erforderlich, die untereinander einen engen Sachzusammenhang auf- weisen, sorgt die im Leitverfahren zuständige Behörde dafür, dass diese Verfügungen inhaltlich und verfahrensmässig koordiniert werden. Insbesondere hat sie alle Verfügungen widerspruchsfrei zu koordinieren und gleichzeitig zu eröffnen (Art. 24 Abs. 2 lit. b VRPV). Die Baubehörde hat über das Baugesuch und die Einsprachen im gleichen Entscheid zu befinden. Nur so ist gewährleistet, dass der Baubewilligungsentscheid auf einer Gesamtbeurteilung des Bauvorhabens beruht, keine Widersprüche zwischen Baubewilligungs- und Einspracheentscheiden entstehen und alle Betei- ligten über sämtliche Einsprachepunkte ausreichend informiert werden. Auch formell ist nur dieser Weg korrekt, da die Einsprache keine rechtlich selbständige Bedeutung hat; sie ist nur ein Punkt des Baubewilligungsentscheides. Wird etwa die zu erteilende Baubewilligung aus anderen Grün- den nicht erteilt, werden sämtliche Einsprachen gegenstandslos. Entstehen indessen dem Be- schwerdeführer durch das formell unrichtige Vorgehen keine Nachteile, so müssen auch nicht zwingend Konsequenzen prozessualer Art gezogen werden (vgl. AGVE 1978 S. 236 E. 5).
a) Bis dato hat die Baukommission die Baubewilligung für vorliegendes Projekt nicht erteilt. Sie hat, soweit aus den vorliegenden Akten ersichtlich, lediglich über die Einsprache des Be- schwerdeführers entschieden. Auch hält der Einwohnergemeinderat in seinem Beschwerdeent- scheid ausdrücklich fest, es seien noch einige offene Punkte zu regeln, ehe die Baubewilligung erteilt werden könne (Entscheid vom 13.02.1995, zu Ziff. 2.10). Entsprechend hätte die Baukom- mission diese verschiedenen, noch offenen Punkte abschliessend beurteilen müssen, ehe sie über die Einsprache zusammen mit dem Baugesuch in einem Entscheid zu befinden gehabt hätte. Ent- sprechend hat auch der Regierungsrat im angefochtenen Entscheid nur über die Einsprache be- funden.
Das definitive Ausmass des zu bewilligenden Bauprojektes ist jedoch aufgrund des Baugesu- ches ersichtlich. Insbesondere trifft dies auch für die Erschliessung der unterirdischen Garage zu. Die noch offenen Punkte sind lediglich untergeordneter Bedeutung und haben keinen oder zumin- dest keinen rechtswesentlichen Einfluss auf das Ausmass des Bauprojektes. Dementsprechend ist dem Beschwerdeführer durch dieses formell unrichtige Vorgehen kein Rechtsnachteil erwachsen.
b) ... Zusammenfassend ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer durch die mangelhafte Koordination vorliegend kein rechtlich relevanter Nachteil erwachsen ist.
Angesichts der schon praktischen Bedeutung der Koordinationspflicht, der Tatsache, dass das Bundesgericht in ständiger Rechtsprechung diese konsequent verlangt und die Koordinati- onspflicht nun bereits seit dem 1. März 1994 im kantonalen Recht ausdrücklich statuiert ist, emp- fiehlt das Obergericht den Verwaltungsbehörden mit Nachdruck, die Koordinationspflicht umge- hend umzusetzen - bzw. für deren Durchsetzung besorgt zu sein.