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96.97.07 • REB UR 96.97.07 Rejeté (Dismissed) Structuré par IA

96.97.07 — Spousal Support vs. Debt Repayment in Provisional Divorce Measures

Numéro de cause 96.97.07 (UR_REB_001_96-97-07_1997-02-24)
Autorité / Tribunal
Date de la décision
Issue du litige Rejeté (Dismissed)
Juridiction Canton d'Uri — Tribunaux cantonaux (CH-UR)

Synthèse de l'arrêt (Faits & Considérants)

Structuré par IA

In a dispute concerning provisional measures during divorce proceedings, the court addressed whether debt repayment, specifically concerning high property expenses, takes precedence over spousal and child support obligations. The court reasoned that there is no fundamental priority between support obligations and debt servicing; rather, the judge must decide based on equity and the specific circumstances of the case. Furthermore, the court found that requiring savings that lead to irreversible changes, such as forcing the sale or rental of the marital home in a provisional measure context, is generally unreasonable.

Regeste / Sommaire juridique

Structuré par IA
Art. 145 ZGB — Art. 145 ZGB: This article governed the provisional measures related to maintenance obligations that were the subject of the appeal.

Questions juridiques clés & dispositions appliquées

Structuré par IA
Art. 145 ZGB

This article governed the provisional measures related to maintenance obligations that were the subject of the appeal.

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Texte intégral de la décision — 96.97.07

96/97 7 Familienrecht. Art. 145 ZGB. Verhältnis Unterhaltspflicht - Schuldentilgung. Kein grundsätzlicher Vorrang. Der Richter hat im Einzelfall nach Recht und Billigkeit zu entscheiden. In der Regel sind bei vorsorglichen Massnahmen nach Art. 145 ZGB Einsparungen bei einer Partei, die zu Veränderungen führen, die später nicht mehr ohne weiteres rückgängig gemacht werden können, unzumutbar. Bundesgericht, 24. Februar 1997, 5P.472/1996 (siehe 96/97 5 und 6)

Aus den Erwägungen:

4. Hauptgegenstand der staatsrechtlichen Beschwerde bildet in rechtlicher Hinsicht der dem Beschwerdegegner erlaubte Zuschlag zum monatlichen Grundbetrag von Fr. 2'740.-- unter dem Titel "Liegenschaftsaufwand (Hypothekarzins)". In Berücksichtigung des ihr selber angerechneten (fiktiven) Einkommens hält die Beschwerdeführerin diesen Betrag für zu hoch. Schuldentilgung gehe Unterhaltspflicht nach. Diese könne erfüllt werden durch Erhöhung der Hypothekarschuld, durch Vermietung des Einfamilienhauses und Miete einer billigeren Wohnung oder durch Verkauf des Einfamilienhauses. Unbestrittenermassen lebt im besagten Einfamilienhaus der Beschwerde- gegner mit den beiden ehelichen Söhnen.

Es mag der Beschwerdeführerin zugegeben sein, dass nach betreibungsrechtlichen Richt- linien der strittige Betrag im Sinne einer Miete ortsübliche Ansätze wohl sprengen dürfte (vgl. dazu BGE 109 III 52 Nr. 14; 119 III 73 E. 3c m.H.) und dass von einem hypothetischen Einkommen - im Massnahmenverfahren nach Art. 145 ZGB (allgemein: BGE 119 II 316 E. 4a m.H.; Urteil des Bun- desgerichts vom 26. August 1991, in Rep 124/1991 S. 371 E. 4, betreffend Mietkosten) - ausge- gangen werden könnte, indem der Mietzins richtliniengemäss (scil. nach Ablauf des nächsten Kündigungstermins) auf ein Normalmass herabgesetzt würde (BGE 114 III 14 ff. E. 2 und E. 4; vgl. BGE 116 III 21 E. 2d, auch zur unangemessenen Hypothekarzinsbelastung). Im Scheidungsver- fahren aber dienen diese Grundsätze stets nur als Anhaltspunkt für die Bestimmung dessen, was aus den gesamten ehelichen Einkünften notwendigerweise bestritten werden muss (BGE 114 II 394 f. E. 4b). Einerseits darf zwar unter Berücksichtigung betreibungsrechtlicher Momente dur- chaus geschlossen werden, dass die Pflicht zu Unterhalt derjenigen zur Tilgung von Schulden für die Bewohnung eines zu teuren Einfamilienhauses grundsätzlich vorgeht (Bühler/Spühler, Berner Kommentar, Ergänzungsband, N 162 zu Art. 145 ZGB). Andererseits sollte auch nicht ausser Be- tracht bleiben, dass für die Notbedarfsberechtigten grundsätzlich von den bestehenden Wohnverhältnissen auszugehen ist, selbst wenn diese unter dem Gesichtspunkt einer Betreibung als nicht angemessen erscheinen, gleichwie die Notwendigkeit gewisser Auslagen grosszügiger zu beurteilen ist als im Zusammenhang mit einer Pfändung (Lüchinger/Geiser, in: Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Basel 1996, N 15 zu Art. 145 ZGB, S. 738). Das birgt keinen Wider- spruch in sich; vielmehr hat der Richter in Anwendung dieser Grundsätze nach Recht und Billigkeit zu entscheiden, so dass aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalles weder die eine noch die andere Lösung zwangsläufig als willkürlich erscheinen muss (zum Willkürbegriff bei Ermes- sensentscheiden: BGE 109 Ia 109 E. c m.H.; vgl. BGE 120 Ia 374 E. 3b).

Zu dieser Ermessensbetätigung lässt sich dem angefochtenen Urteil nichts entnehmen. Die Beschwerdeführerin rügt das weder als Verletzung der aus Art. 4 BV ableitbaren Prüfungs- und Begründungspflicht noch sonstwie als verfassungswidrig, so dass unter diesen Umständen ihre heutigen Vorbringen als neu und unzulässig zu gelten haben. Immerhin folgt aus den Feststellun- gen zur Bedürftigkeit des Beschwerdegegners, dass das Einfamilienhaus bei einem Steuerwert von Fr. 512'000.-- mit Grundpfandrechten im Gesamtbetrag von Fr. 600'000.-- belastet ist. Eine weitere Ausschöpfung der Kreditmöglichkeiten dürfte daher selbst unter der Annahme eines Steuerwertes von Fr. 800'000.-- als ausgeschlossen erscheinen. Hinsichtlich Vermietung bzw. Verkauf des Einfamilienhauses und Miete einer kostengünstigeren Wohnung müssten dem Beschwerdegegner angemessene Fristen eingeräumt werden, die in einem sinnvollen Verhältnis zur Dauer des Scheidungsverfahrens zu stehen hätten. Da beide Ehegatten die Scheidung offen- bar wünschen und das Verfahren an sich zügig vorangetrieben werden kann, sollte mit den er- wähnten Vorkehren zumindest im heutigen Zeitpunkt nicht unnötig der weiteren Entwicklung vor- gegriffen werden (vgl. BGE 119 II 318 E. 4b/aa); sachliche Gründe dafür sind jedenfalls nicht er- sichtlich, namentlich wenn davon ausgegangen werden muss, dass auch die Beschwerdeführerin gemäss den Darlegungen des Obergerichts ihren (erweiterten) Notbedarf zu decken vermögen sollte. Bei diesen Gegebenheiten dürfte ein Verkauf oder ein Verlassen des Hauses für die Rest- familie wohl eher als unverhältnismässig zu betrachten sein (vgl. die bundesrätliche Botschaft zu Art. 163 ZGB, BBl 1979 II 1191, Ziff. 214.122, Abs. 4, S. 1251, sowie BGE 115 II 315 E. 3c, für die Vermögensentäusserung; BGE 114 II 18 E. 6 sowie erwähntes Urteil in Rep: 124/1991 S. 371 E. 5, betreffend teilweise Vermietung); davon abgesehen entspricht es dem weiteren - aus der Rechtsnatur vorsorglicher Massnahmen folgenden - Grundsatz, dass Einsparungen, die zu Veränderungen führen, die später nicht mehr ohne weiteres rückgängig gemacht werden können, in der Regel unzumutbar sind (Thomas Geiser, Neuere Tendenzen in der Rechtsprechung zu den familienrechtlichen Unterhaltspflichten, AJP 1993 S. 907). Ein Ermessensmissbrauch liesse sich insofern nicht leichthin bejahen, womit im übrigen auch der Rüge ungleicher Wohnverhältnisse mangels Einkommensüberschusses die Grundlage fehlte (BGE 121 I 97 ff. sowie das zur amtli- chen Veröffentlichung bestimmte Urteil des Bundesgerichts vom 21. November 1996 i.S. S. [die Redaktion: BGE 123 III 1 ff.]).