I 2023 11 — Claimant v. Disability Insurance Office (Disability Pension Appeal)
Synthèse de l'arrêt (Faits & Considérants)
Structuré par IAThe claimant appealed a decision by the disability insurance office which granted only a quarter disability pension starting July 1, 2017, seeking a full pension due to chronic back pain, heart disease, substance abuse, and psychological issues leading to work incapacity since 2015. The court reviewed the comprehensive medical evaluation, finding that the administrative assessment of a 60% residual earning capacity in an adapted job, leading to a 46% disability grade (quarter pension), was largely sound, correctly accounting for the multifactorial health issues including personality disorder and somatoform pain disorder. However, the court partially upheld the appeal by granting a 10% reduction in the notional income due to the severity of the constraints (need for varying workload, limited social interaction, and psychological vulnerability), which resulted in an increased disability grade of 51%, qualifying the claimant for a half disability pension, while also granting the claimant free legal aid.
Regeste / Sommaire juridique
Structuré par IAQuestions juridiques clés & dispositions appliquées
Structuré par IAThe court granted the appellant's request for free legal representation (unentgeltliche Rechtsverbeiständung).
The court ordered the costs to be split equally between the parties (and waived collection from the appellant due to granted legal aid).
Cited in the reasoning for why new facts arising after the decision date are generally not considered, implying the scope of review.
Cited as the basis for lodging an appeal to the Federal Supreme Court.
Cited as the basis for lodging a subsidiary constitutional appeal.
Cited as the legal basis for requiring the appellant to reimburse the granted free legal aid and half of the court costs if their financial situation improves within 10 years.
Texte intégral de la décision — I 2023 11
Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer II
I 2023 11
Entscheid vom 8. Juli 2024
Besetzung lic.iur. Thomas Rentsch, Vizepräsident Dr.med. Bernhard Zumsteg, Richter Dr.med. Urs Gössi, Richter MLaw Joëlle Sigrist, Gerichtsschreiberin
Parteien A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin B.________,
gegen
IV-Stelle Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz, Vorinstanz,
Gegenstand Invalidenversicherung (Rente) Sachverhalt:
A. A.________ (geb. ________1971; gelernter Heizungsmonteur) meldete sich am 16. Januar 2017 (Posteingang) aufgrund von Rückenproblemen, Herzin- farkt und psychischen Problemen sowie in der Folge 100%-iger Arbeitsunfähig- keit seit dem 26. Oktober 2015 bei der IV-Stelle Schwyz zum Leistungsbezug an (IV-act. 1).
B. Nach eingehenden Abklärungen erachtete die IV-Stelle Schwyz im Rah- men eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens gemäss Schreiben vom 21. März 2018 die Durchführung einer suchtspezifischen Behandlung mit dokumentierter Alkohol- und Drogenabstinenz (Kokain und Cannabis) von mindestens sechs Monaten als angezeigt, wobei diese ambulant und alle zwei Wochen durchge- führt werden sollte und monatliche Laborkontrollen erforderlich seien (IV-act. 36). Mit Schreiben vom 14. April 2018 sowie telefonisch am 8. Mai 2018 willigte A.________ ein, gemäss Aufforderung mitzuwirken, unter dem Vorbehalt die Kostenübernahme prüfen zu müssen (IV-act. 37, 39). Am 24. Mai 2018 bestätigte die Krankenkasse die Kostenübernahme (IV-act. 43-2/3). Mit Schreiben vom 27. Juni 2018 informierte die IV-Stelle Schwyz den Hausarzt des Beschwerdeführers betreffend die Auflagen (IV-act. 44). In der Folge kam es immer wieder zu telefo- nischen Kontakten zwischen der IV-Stelle Schwyz und A.________.
C. Mit Schreiben vom 4. Dezember 2019 gab die IV-Stelle Schwyz A.________ erneut Gelegenheit bis zum 31. Dezember 2019, um die erste La- borkontrolle einzureichen, nachdem bis zum Zeitpunkt dieses Schreibens weder eine suchtspezifische Behandlung aufgenommen, noch eine dokumentierte Al- kohol- und Drogenabstinenz über sechs Monate (sondern lediglich über einen kürzeren Zeitraum) erfolgt ist (IV-act. 74).
D. Mit Vorbescheid vom 24. März 2020 sah die IV-Stelle Schwyz vor, das Leistungsbegehren von A.________ (Kostengutsprache für suchtspezifische Be- handlungen) abzuweisen (IV-act. 83). Mit Verfügung vom 22. Juni 2020 bestätig- te die IV-Stelle Schwyz die Abweisung des Leistungsbegehrens (IV-act. 91).
E. Nach weiteren Abklärungen wurde A.________ von der IV-Stelle Schwyz mit Schreiben vom 15. Oktober 2020 aufgefordert, weitere Unterlagen einzurei- chen sowie sich in eine regelmässige suchtspezifische psychiatrisch- psychotherapeutische Behandlung zu begeben (IV-act. 102). In der Folge gingen bei der IV-Stelle Schwyz weitere Arztberichte ein, u.a. am 4. Januar 2021 der Be- richt der C.________ (vom 30.10.2020) (IV-act. 111).
2 F. Am 6. Mai 2021 teilte die IV-Stelle Schwyz A.________ die Notwendigkeit einer polydisziplinären medizinischen Untersuchung (Allgemeine / Innere Medi- zin, Psychiatrie, Neuropsychologie und Orthopädie) mit (IV-act. 120). Am 19. Ja- nuar 2022 wurde D.________ beauftragt (IV-act. 126). Mit Schreiben vom 24. Februar 2022 wurden A.________ die Gutachterstelle sowie die vorgesehenen Fachpersonen mitgeteilt (IV-act. 134). Am 9. Juni 2022 wurde das D.________- Gutachten erstattet (IV-act. 137).
G. Nach Stellungnahme des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) am 27. Juni 2022 (IV-act. 139) erfolgten gleichentags Rückfragen an die Gutachterstelle (IV- act. 140), welche am 16. August 2022 beantwortet wurden (IV-act. 141).
H. Mit Vorbescheid vom 13. Oktober 2022 teilt die IV-Stelle Schwyz A.________ seinen Anspruch auf eine Viertelsrente ab 1. Juli 2017 mit (IV-act. 147). Am 3. November 2022 erhob A.________ dagegen Einwände (IV-act. 153). Mit Verfügung vom 4. Januar 2023 teilt die IV-Stelle A.________ seinen An- spruch auf eine IV-Viertelsrente ab 1. Juli 2017 mit (IV-act. 155, 157).
I. Mit Eingabe vom 3. Februar 2023 (= Datum der Postaufgabe) lässt A.________ gegen die Verfügung vom 4. Januar 2023 fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz erheben mit den folgenden Anträ- gen: 1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 4. Januar 2023 sei aufzuheben. 2. Dem Beschwerdeführer sei rückwirkend seit dem 1. Juli 2017 eine ganze Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 100% zuzusprechen. 3. Eventualiter: Es sei ein polydisziplinäres Gerichtsgutachten anzuordnen. 4. Dem Beschwerdeführer sei für das vorliegende Beschwerdeverfahren die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei ihm die unterzeichnende Rechtsanwältin als unentgeltliche Rechtsbeiständin beizugeben. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt) zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
J. Mit Vernehmlassung vom 24. Februar 2023 beantragt die IV-Stelle Schwyz, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei abzuweisen, unter Kostenfolge zu Las- ten des Beschwerdeführers. Mit Replik vom 20. März 2023 und Duplik vom 31. März 2023 halten der Beschwerdeführer und die Vorinstanz an ihren Anträ- gen fest. Mit Schreiben vom 4. April 2024 und 16. April 2024 lässt der Beschwer- deführer weitere Arztberichte einreichen.
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
3 1. Zu prüfen ist im konkreten Fall, ob die Vorinstanz zu Recht (nur) einen An- spruch auf eine IV-Viertelsrente seit dem 1. Juli 2017 bejaht hat.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde gan- ze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den All- gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] vom 6.10.2000). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20] vom 19.6.1959). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Be- handlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeits- markt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsun- fähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
1.2.1 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), während eines Jah- res ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40% arbeits- unfähig gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid sind (lit. c).
1.2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG (in der bis 31.12.2021 geltenden Fassung) be- steht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindes- tens 70%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein solcher auf eine Viertelsrente.
Gemäss der seit 1. Januar 2022 geltenden Gesetzesrevision "Weiterentwicklung der IV" (WEIV), wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt (Art. 28b Abs. 1 IVG). Dieses neue System gilt für alle ab 1. Januar 2022 zugesprochenen Renten (vgl. Dupont, Weiterentwicklung der IV, SZS 2022, S. 7).
4 Erfolgt die Verfügung über die erstmalige Rentenzusprache nach dem 1. Januar 2022, welche aber einen Rentenanspruch vor dem 1. Januar 2022 begründet, sind die Bestimmungen des IVG und diejenigen der IVV in der Fassung gültig bis 31. Dezember 2021 massgebend (Kreisschreiben über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung, KSIR [Fassung ab 1.1.2022] Rz. 9101; KOSS - Ger- ber, Art. 28b IVG, N 102). Dies gilt auch bei erstmalig abgestuften bzw. befriste- ten Rentenzusprachen und Revisionsfällen (KSIR Rz. 9102).
1.2.3 Vorliegend hat die Vorinstanz den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine IV-Viertelsrente am 4. Januar 2023, also nach dem 1. Januar 2022, bejaht. Ein Rentenanspruch besteht jedoch unbestritten seit dem 1. Juli 2017 und wurde damit vor dem 1. Januar 2022 begründet. Es sind daher die bis 31. Dezember 2021 gültigen Bestimmungen anwendbar.
1.3 Die Invalidität bemisst sich rechtsprechungsgemäss nicht nach medizini- schen, sondern nach wirtschaftlichen, erwerblichen Kriterien, nach der Erwerbs- unfähigkeit. Erwerbsunfähigkeit ist das Unvermögen, auf dem gesamten für die versicherte Person in Frage kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt die ver- bliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise wirtschaftlich zu verwerten (BGE 109 V 25 E. 3d). Wer nicht mindestens teilweise arbeitsunfähig ist, kann auch nicht erwerbsunfähig und mithin nicht invalid sein (vgl. BGE 105 V 139 E. 1b).
1.4 Das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungs- und Verwaltungsgerichts- beschwerdeverfahren ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (vgl. Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungs- gericht von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des Sachverhalts zu sorgen (BGE 122 V 157 E. 1a). Mit dem Untersuchungsgrundsatz korrelieren die Mitwirkungspflichten der versicherten Person, indem diese zur Abklärung des Sachverhaltes beitragen muss (vgl. Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung IVG, 4. Aufl., Zürich 2022, Art. 53-57 IVG N 10 mit Verweis auf BGE 122 V 157 E. 1a).
1.5.1 Die Verwaltung und im Beschwerdefall der Richter sind bei der Bemes- sung des IV-Grades auf Unterlagen angewiesen, die der Arzt und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand des Versicherten zu beurteilen. Der Arzt hat auch dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeit der Versicherte arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen dem Versicherten noch zugemutet werden können (vgl. BGE 140 V 193 E. 3.1 f.; BGE 125 V 256 E. 4). 5 1.5.2 In der Würdigung der Beweise ist der Sozialversicherungsrichter frei (vgl. Art. 61 lit. c ATSG). Er hat die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Be- weisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Er hat alle Be- weismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und da- nach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurtei- lung des streitigen Rechtsanspruches gestatten (BGE 125 V 351 E. 3a; 122 V 157 E. 1c).
1.5.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist mithin entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizini- schen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein- leuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gege- benen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a; BGE 134 V 231 E. 5.1).
1.5.4 In der Rechtsprechung sind die Aufgaben von Rechtsanwender und Arzt- person im Rahmen der Invaliditätsbemessung seit jeher wie folgt verteilt worden: Sache des (begutachtenden) Mediziners ist es erstens, den Gesundheitszustand zu beurteilen und wenn nötig seine Entwicklung im Laufe der Zeit zu beschrei- ben, d.h. mit den Mitteln fachgerechter ärztlicher Untersuchung unter Berücksich- tigung der subjektiven Beschwerden die Befunde zu erheben und gestützt darauf die Diagnose zu stellen. Hiermit erfüllt der Sachverständige seine genuine Auf- gabe, wofür die Verwaltung und im Streitfall Gerichte nicht kompetent sind (z.B. Urteil BGer 9C_437/2012 vom 6.11.2012 E. 3.2). Bei der Folgenabschätzung der erhobenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen für die Arbeitsfähigkeit kommt der Arztperson hingegen keine abschliessende Beurteilungskompetenz zu. Viel- mehr nimmt die Arztperson zur Arbeitsunfähigkeit Stellung, d.h. sie gibt eine Schätzung ab, welche sie aus ihrer Sicht so substanziell wie möglich begründet. Die ärztlichen Angaben sind eine wichtige Grundlage für die juristische Beurtei- lung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können (so die mit BGE 105 V 156 E. 1 begründete und in zahllosen Urteilen bestätigte Rechtsprechung, z.B. BGE 132 V 93 E. 4).
1.5.5 Den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Un- tersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erör-
6 terung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweis- würdigung Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 351 E. 3b/bb).
1.6 Für die Festsetzung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Leiden definiert das strukturierte Beweisverfahren gemäss BGE 141 V 281 systematisierte Indi- katoren, die - unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungs- faktoren einerseits und allfälliger Kompensationspotentiale (Ressourcen) ander- seits - erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (vgl. BGE 143 V 409 bzw. BGE 143 V 418 betr. Anwendbarkeit des strukturierten Beweisverfahrens auf depressive Störungen leicht bis mittelgradiger Natur bzw. grundsätzlich auf sämtliche psychischen Erkrankungen). Bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit haben sich sowohl die medizinischen Sachverständigen als auch die Organe der Rechtsanwendung in ihrer Einschätzung des Leistungsvermö- gens an den normativen Vorgaben zu orientieren, die Gutachter im Idealfall gemäss der entsprechend formulierten Fragestellung (BGE 141 V 281 E. 5.2).
1.7 Die psychiatrische Exploration kann von der Natur der Sache her nicht er- messensfrei erfolgen. Sie eröffnet dem begutachtenden Psychiater daher prak- tisch immer einen gewissen Spielraum, innerhalb dessen verschiedene medizi- nisch-psychiatrische Interpretationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern der Experte lege artis vorgegangen ist (vgl. Urteile BGer 9C_77/2015 vom 27.3.2015 E. 5.4; 9C_78/2014 vom 18.3.2014 E. 4; I 676/05 vom 13.3.2006 E. 2.4 mit Hinweisen).
1.8 Gelangt der Rechtsanwender nach der Beweiswürdigung zum Schluss, ein Gutachten erfülle sowohl die mit BGE 141 V 281 definierten versicherungsmedi- zinischen Massstäbe wie auch die allgemeinen rechtlichen Beweisanforderungen (E. 1.5.1 ff.), ist es beweiskräftig und die darin formulierten Stellungnahmen zur Arbeitsfähigkeit sind zu übernehmen. Eine davon losgelöste juristische Parallel- überprüfung nach Massgabe des strukturierten Beweisverfahrens soll nicht statt- finden (BGE 141 V 281 E. 5.2.3; Urteil BGer 8C_260/2017 vom 1.12.2017 E. 4.2.5 m.H.).
1.9 Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwal- tung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten (an- tizipierte Beweiswürdigung; Kölz/Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungs-
7 rechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Rz. 153; Urteil BGer 8C_424/2010 vom 19.7.2010 E. 3.2.3 mit Verweis auf BGE 134 I 140 E. 5.3).
1.10 Im Übrigen beschränkt sich der gerichtliche Überprüfungszeitraum grundsätzlich auf den Sachverhalt, wie er sich bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung (hier: Verfügung vom 4.1.2023) verwirklicht hat. Die rechtsanwenden- den Behörden haben aber spätere Berichte und Dokumente in die Beurteilung miteinzubeziehen, sowie sie Rückschlüsse auf die im Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens gegebene Situation erlauben (vgl. Urteil BGer 8C_503/2021 vom 18.11.2021 E. 4.1 mit Hinweisen, u.a. auf BGE 121 V 362 E. 1b; Urteile BGer 9C_534/2018 vom 15.2.2019 E. 2.1 und 8C_71/2017 vom 20.4.2017 E. 8.3).
2. Zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergibt sich aus den Ak- ten was folgt.
2.1 Im Arztbericht von Dr.med. E.________ (Leitender Arzt Kardiologie), wel- cher bei der Vorinstanz am 27. Januar 2017 einging, werden folgende Diagnosen aufgeführt (IV-act. 5-1/4): 1. Koronare Herzkrankheit St.n. perkutaner Intervention mit Stentimplantation bei Posterolateralastverschluss der RCX am 21.11.2016 Normale systolische LV-Funktion (EF 60%) RF: Hypertonie, Nikotin- und Kokainabusus 2. Chronische Niereninsuffizienz KDOQI Stadium III 3. Erektile Dysfunktion
Gemäss Anamnese und Beurteilung habe sich der Herzinfarkt als Folge des Ko- kainabusus sowie des Rauchens ereignet und sei aus heiterem Himmel aufgetre- ten. Die Prognose sei gut. Bis am 31. Dezember 2016 wurde eine 100%-ige Ar- beitsunfähigkeit attestiert und vom 1. Januar bis 31. März 2017 (Besuch der am- bulanten Kardiorehabilitation) betrug die Arbeitsunfähigkeit noch 30%. Die bishe- rige Tätigkeit wurde aus kardiologischer Sicht weiterhin als zumutbar beurteilt, ohne verminderte Leistungsfähigkeit und ohne weitere Einschränkungen. Auch eine Herzinsuffizienz habe vermieden werden können (IV-act. 5; 6-42ff./58).
2.2 Die damalige Hausärztin Dr.med. F.________ (Praktische Ärztin FMH) be- richtete am 31. Januar 2017 zudem von einer dislozierten subcapitalen Metacar- palen 5-Fraktur an der Hand rechts (mit Operation am 17.1.2017, IV-act. 6- 53/58), von St. n. Kokainabusus, Alkoholkonsum, schädlicher Gebrauch, chroni- scher Niereninsuffizienz (IV-act. 6-40/58), Hepatitis C, arterielle Hypertonie, St. n. Kniegelenksdistorsion (nach einem Sturz am 17.4.2015, vgl. IV-act. 6-16/58,
8 41/58) sowie Schmerzen an der LWS (Lumbosakrales Rückenschmerzproblem mit Ausstrahlung in die Beine mit / bei: Segmentdegeneration L5/S1, foraminale Einengung L5er Wurzeln bds., IV-act. 6-18/58, 22/58, 24/58, 39/58) mit nun er- neuter Symptomatik und fügte ihrem Arztbericht an die IV-Stelle zudem frühere Arztberichte bei, welche ihre Ausführungen bestätigten (IV-act. 6-1ff./58). Der Beschwerdeführer sei derzeit arbeitslos, die Arbeitsunfähigkeit betrage seit 10. Januar 2017 und in der Folge aufgrund eines Unfalls bis am 2. März 2017 100%. Einschränkungen würden aus den LWS-Schmerzen und dem Substanz- mittelmissbrauch resultieren. Des Weiteren sollte der Beschwerdeführer durch einen Arbeitsmediziner beurteilt werden (IV-act. 6-2/58).
2.3 Mit Bericht vom 31. Januar 2017 an die Vorinstanz bestätigte Dr.med. G.________ (Oberarzt Orthopädie) seine früheren Berichte (vgl. IV-act. 6-24/58, wie auch 18/58, 22/58 und 26/58), insbesondere das weiterhin bestehende lum- bosakrale Rückenschmerzproblem (IV-act. 7).
2.4 Am 20. Februar 2017 berichteten Dr.med. H.________ (Leitender Arzt, I.________ (Klinik) und Dipl.-Psych. J.________ (Psychologe) der Vorinstanz von psychischen und Verhaltensstörungen durch Kokain: Abhängigkeitssyndrom (F14.2) (eigenanamnestisch seit 2008) (IV-act. 8-1/9). Der Beschwerdeführer hielt sich vom 12. Oktober 2016 bis 27. Oktober 2016 zur stationären Drogenent- zugs- und Entwöhnungsbehandlung in der I.________ (Klinik) auf, brach diese jedoch vorzeitig ab (IV-act. 6-8/58). Psychisch habe bei Austritt eine hochgradige emotionale Labilität, starkes Craving und eine erhöhte Rückfallgefährdung in alte Sucht- und Konsummuster sowie eine reduzierte Stresstoleranz, schnelle Über- forderung, Reizüberflutung und ein reduziertes Konzentrationsvermögen bestan- den. Auf die Arbeit würden sich diese Einschränkungen mit reduzierter Stressto- leranz, Überforderung bei Verantwortungsübernahme und mit einem Risiko zu erhöhter Fehlerhaftigkeit auswirken. Die bisherige Tätigkeit sei aus medizinischer Sicht nicht mehr zumutbar. Mit einer suchtspezifischen Langzeitentwöhnungsthe- rapie liessen sich die Einschränkungen vermindern. Ziel sei eine Reduzierung des Anspannungsniveaus, Aufbau von Selbstvertrauen, Stabilisierung des Selbstwertgefühls und Klärung der multiplen psychosozialen Belastungen wie Wohnen, Arbeit und Partnerschaft (IV-act. 8-4/9).
Der Beschwerdeführer war zudem vom November 2015 bis Februar 2017 in psychiatrischer Behandlung beim K.________ Im Bericht von Dr.med. L.________ (Oberarzt) und dem K.________-Therapeuten M.________ an die Vorinstanz vom 13. Juni 2017 bestätigten sie die bekannte Diagnose psychische und Verhaltensstörungen durch Kokain, Abhängigkeitssyndrom (F14.2) sowie
9 den Konsum von diversen psychotropen Substanzen (in den letzten Jahren vor- wiegend Kokain und Alkohol) (IV-act. 20).
2.5 Per 1. März 2017 zog der Beschwerdeführer um und wechselte damit die behandelnden Ärzte. Mit Arztbericht vom 17. Juli 2017 hielten der behandelnde Arzt N.________ (Oberarzt) der C.________ sowie die klinische Psychologin Di- pl. Psych. FH O.________ folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits- fähigkeit fest (IV-act. 23-3f./8): Mittelgradige depressive Episode - F32.1 V.a. Emotional instabile Persönlichkeitsstörung: Borderline-Typ - F60.31; Psychische und Verhaltensstörungen durch multiplen Substanzgebrauch und Konsum anderer psychotroper Substanzen: Schädlicher Gebrauch - F19.1 Psychische und Verhaltensstörungen durch Kokain: Abhängigkeitssyndrom anamnestisch - F14.2 Somatische Diagnosen/Befunde Div. Rückenschmerzen, Bandscheibenproblematik
Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hielten sie zudem die Diagnosen Her- zinfarkt 2016 und chronische Hepatitis C fest. Der Beschwerdeführer habe sich vom 14. September 2016 bis 16. Juni 2017 bei ihnen in ambulanter Behandlung und Abklärung befunden. Psychische Einschränkungen würden bei erhöhter Be- lastungssituation bestehen (z.B. Paarproblematik was sekundär zu Konsum führen könne bei starkem Eingeengt-Sein auf die Problematik, verbunden mit in- nerer Unruhe und Ängsten). Lebe der Beschwerdeführer in einer stabilen Part- nerschaft, sei er vermutlich wesentlich stabiler auch bei der Arbeit. Vor dem Hin- tergrund der langjährigen Suchterfahrung sei eine Tätigkeit an einer Bar wenig sinnvoll und begünstige möglicherweise bei geringsten Problemen wieder ein Konsumverhalten. Sie sähen langfristig eine integriert psychiatrisch- psychotherapeutische Behandlung aus fachärztlicher Sicht indiziert, um die Sta- bilität des Patienten zu verbessern. Die Einschränkungen würden sich leicht aus- geprägt auf die Konzentration auswirken. Bei schwer ausgeprägten Problemen erscheine der Beschwerdeführer möglicherweise nicht bei der Arbeit und habe Mühe, verbindlich zu bleiben, weil die psychische Belastung zu gross sei. Für ei- nen Wiedereinstieg in eine leidensangepasste Tätigkeit sei eine Teilzeitlösung von 60 - 80% denkbar. Nach Remission und stabilisierter psychosozialer Situati- on bestehe aus ihrer Sicht kaum eine verminderte Leistungsfähigkeit was aber auch davon abhängig sei, ob der Beschwerdeführer an einer Persönlichkeitss- törung leide, was sie im Rahmen ihrer Abklärung nicht abschliessend hätten be- urteilen können, sondern sich erst im Verlauf einer Behandlung klären lasse, welche aber nicht bei ihnen stattfinde.
10 2.6 Am 3. Oktober 2017 berichtete der den Beschwerdeführer neu seit 7. Au- gust 2017 behandelnde Psychiater P.________ (Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie) folgende Diagnosen (IV-act. 26-1/4): Emotional instabile Per- sönlichkeitsstörung mit depressiven und selbstunsicheren Anteilen F60.3, Poly- toxikomanie, schädlicher Gebrauch in Teilremission F19.101, Z.n. Herzinfarkt 11/16 und anamnest. Hepatitis C. Er attestierte dem Beschwerdeführer eine 50%-ige Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Heizungsmonteur ab Au- gust 2017 bis auf weiteres. Aus psychiatrischer Sicht sollte eine Arbeits- und Be- lastungserprobung stattfinden mit stufenweiser Steigerung des Pensums unter ständiger fachlicher Begleitung. Falls dies aus orthopädischer Sicht nicht möglich sei, sollten begleitete Umschulungsmassnahmen erfolgen. Der Beschwerdefüh- rer brauche eine realistische und wohlwollende Führung / Begleitung, die ihm Perspektiven aufzeigen könne und ihn in Momenten des Zweifels stütze. Er sei eigentlich willig und motiviert, da er im Begriff sei eine Familie zu gründen (IV-act. 26-3/4).
2.7 Der neue Hausarzt Med.pract. Q.________ teilte der Vorinstanz am 17. November 2017 mit, dass dem Beschwerdeführer durch die neurochirurgischen Spezialärzte abgeraten worden sei, eine Rückenoperation vornehmen zu lassen (IV-act. 29).
2.8 Mit Stellungnahme vom 15. Februar 2018 erachtete die RAD-Ärztin die psychosozialen Hintergründe (u.a. Schulden nach misslungener Selbständigkeit [als Barbetreiber im Jahr 2016] etc.) als Hauptproblem bzw. in diesem Zusam- menhang auch die Drogenanamnese. Daneben würden körperliche Einschrän- kungen bestehen, welche aber überwiegend wahrscheinlich nur die bisherige Tätigkeit als Heizungsmonteur einschränken würden, nicht aber eine leichte kör- perliche Tätigkeit in rückenschonender Wechselbelastung und regelmässigen Arbeitszeiten. Die Suchtvergangenheit des Beschwerdeführers sei recht ein- drücklich und brauche sicher viel Wille und Resozialisierungsimpulse, um dieser dauerhaft etwas entgegenzuhalten. Im Raume stehe eine detaillierte versiche- rungspsychiatrische Beurteilung, z.B. im Hinblick auf das Vorliegen einer IV- relevanten Einschränkung wie eine Persönlichkeitsstörung. In jedem Fall sei es sinnvoll, eine Auflage betreffend Drogenkonsum zu machen, bevor man weitere Massnahmen – wie berufliche Förderung oder MEDAS-Gutachten – ins Auge fasse. Wenn dies negativ ausfalle, dann könne z.B. zu 60 oder 70% ein Arbeits- versuch gestartet werden (IV-act. 35-6/6).
2.9 In der Folge wurde dem Beschwerdeführer (der im Frühjahr Vater gewor- den sei, IV-act. 57) durch die Vorinstanz am 1. Mai 2018 die Auflage zur Durch-
11 führung einer suchtspezifischen Behandlung mit dokumentierter Alkohol- und Drogenabstinenz (Kokain und Cannabis) von mindestens sechs Monaten erteilt (IV-act. 36). Die ersten Laborergebnisse gingen bei der Vorinstanz am 4. Juli 2018 ein (IV-act. 46). Am 10. Juli 2018 wurde er aufgrund einer schweren Lun- genentzündung (Pneumonie mit Abszedierung, IV-act. 51) ins Spital eingeliefert und musste bis Ende August Antibiotika einnehmen (IV-act. 48). Im September sollte wiederum mit den Probeentnahmen begonnen werden (IV-act. 51). Am 10. September 2018 berichtete der Beschwerdeführer von einem Rückfall auf- grund privater Probleme, wollte die Auflage jedoch weiterführen (IV-act. 52). Wei- tere Tests seien gemäss Hausarzt sowohl negativ als auch positiv ausgefallen. Der Beschwerdeführer sei motiviert, allerdings komme es aufgrund der aktuellen Trennungsphase immer wieder zu Rückschlägen, weshalb der Hausarzt vor- schlug 2019 nochmals zu beginnen (IV-act. 55ff.).
2.10 Am 20. September 2018 berichtete Dr.med. R.________ (Chefarzt Pneu- mologie), dass der Beschwerdeführer seit dem 27. März 2018 bei ihm in Behand- lung sei. Beim Beschwerdeführer sei 2012 ein obstruktives Schlafapnoe- Syndrom diagnostiziert worden und er habe bis 2013 eine nCPAP-Therapie durchgeführt. Klinisch habe Müdigkeit bestanden. 2013 habe er die Therapie selbständig beendet, im Verlauf jedoch wieder über eine deutliche Tagesmüdig- keit sowie einen unerholsamen Schlaf geklagt. Dr.med. R.________ diagnosti- zierte ein schwergradiges obstruktives Schlafapnoe-Syndrom mit einem AHI von 73.4/h und teilweise nCPAP-Unverträglichkeit, so dass hierdurch eine Müdigkeit resultiere (IV-act. 53-3/5). Funktionseinschränkungen bestünden durch das nicht ausreichend therapierte hochgradige obstruktive Schlafapnoe-Syndrom mit zeit- weise unverträglicher nCPAP-Therapie. Hier bestehe eine chronische Müdigkeit, die die Vigilanz des Patienten beeinträchtige. Dies habe Auswirkung auf seine Arbeitstätigkeit. Des Weiteren bestünden Dyspnoe-Symptome, vermutlich im Rahmen der Adipositas. Aktuell sei beim Beschwerdeführer eine berufliche Tätigkeit nicht zumutbar. Zuvor müsse die Therapie des obstruktiven Schlafap- noe-Syndroms optimiert werden. Die Prognose zur Wiedereingliederung hänge von der Therapieeffektivität und Compliance des Beschwerdeführers ab (IV-act. 53-4/5).
2.11 Per Januar 2019 wechselte der Beschwerdeführer wieder seine Adresse und seinen Hausarzt, begann im Anschluss jedoch wieder mit der Auflagenerfül- lung. Im Februar 2019 lief die Kostengutsprache der Krankenkasse für das Dro- genscreening ab, ein neues Gesuch für eine Kostengutsprache hat die Kranken- kasse abgelehnt (IV-act. 64f.). Im Dezember 2019 wurde dem Beschwerdeführer von der Fürsorgebehörde Kostengutsprache für die Laboranalyse und die Durch-
12 führung der Auflage erteilt, weshalb er erst im Dezember 2019 wieder mit der Er- füllung der Auflage beginnen konnte - diesmal bei der C.________ (IV-act. 75, 78). Ab März 2020 durfte diese Anlaufstelle aufgrund der COVID-19-Pandemie keine Blutentnahmen und Urinprobenabnahmen mehr durchführen (IV-act. 81, 84), weshalb die Auflagenerfüllung erst wieder im Juni 2020 aufgenommen wur- de (IV-act. 88, 93). Es folgten Unregelmässigkeiten bei der Probeabnahme bzw. verweigerte der Beschwerdeführer teils die Urinprobenabgabe oder den korrek- ten Ablauf, weshalb die Proben als positiv gewertet wurden. Teils waren sie auch positiv (IV-act. 93, 95f.).
2.12 Die neue Hausärztin Dipl. Ärztin S.________ (Praktische Ärztin / Fachärztin für Allgemeinmedizin (D)), welche den Beschwerdeführer seit dem 13. Dezember 2018 bis zuletzt am 23. Juni 2020 behandelte, berichtete am 1. September 2020 von einer vollumfänglichen Arbeitsunfähigkeit vom 27. November 2019 bis 4. De- zember 2019 infolge Krankheit und ab 26. August 2019 bis 25. Oktober 2019 in- folge Unfall und legte ihrem Bericht weitere Arztberichte bei. In der Vorgeschichte sowie Diagnosen erwähnt sie neu u.a. rez. Balanitiden und Phimose, eine Frak- turkontrolle OSG sowie eine fragliche Nasenbeinfraktur. Der Beschwerdeführer habe am 23. Juni 2020 die Medikamente abgeholt aber den Termin am 30. Juni 2020 nicht wahrgenommen. Die Einschränkungen bestünden kardio-pulmonal, psychisch (Sucht) sowie durch ein chronisches Schmerzsyndrom bei degenerati- ver LWS (IV-act. 99-1ff./34).
2.12.1 Am 18. Oktober 2018 und 7. Februar 2019 fand im T.________ eine neu- rologische Untersuchung des Beschwerdeführers statt. Im Anschluss daran seien die Diagnosen wie folgt aktualisiert worden (IV-act. 99-16/34): • M54.4 Chronische Rückenschmerzen mit Ausstrahlung in beide Beine, am ehesten gemischter Genese Radiologisch Segmentkollaps LS/S1 mit Foramenstenose L5 beidseits und M. Baastrup L3-L5 (11/2017) • M79.65 Neuropathischer Schmerz im Dermatom L5 links bei elektrophysiologisch chronischer Radikulopathie, DD im Bereich des N. cutaneus femoris lateralis EMG: chronisch-neurogene Veränderungen L5 bds., linksbetont • Z59.5 Geringes Einkommen • Z63.7 Andere Kontaktanlässe mit Bezug auf den engeren Familienkreis, Krankheit der Partnerin des Patienten • Anamnestisch: Hepatitis C Adipositas per magna Koronare Herzerkrankung - St. n. NSTEMI 11/2016 und Stenteinlage am 21.11.2016 Nikotinabusus Depression 13 Obstruktives Schlaf Apnoe Syndrom, CPAP Therapie Gichtschub linker Fuss • G62.9 Beginnende axonale sensible Polyneuropathie, bislang unklarer Genese
In der zusammenfassenden Beurteilung hielten die untersuchenden Neurologen fest, dass die Ursache der Haupt-Rückenschmerzen neurologisch nicht eindeutig zuordenbar sei. Differentialdiagnostisch sei von einer myofaszialen Genese aus- zugehen. Die einschiessenden Beinschmerzen bds. seien neurologisch nicht eindeutig zuordenbar. Die Schmerzausstrahlung könne nicht eindeutig einem Dermatom zugeordnet werden. Eine radikuläre Komponente sei, insbesondere aufgrund des EMG-Befundes, zwar denkbar, jedoch seien die Wurzelblockaden L5 bds. negativ gewesen. Die Untersuchung des Kennmuskels L4 bds. habe, bei beidseitigen klinischen Beschwerden, nur rechts einen auffälligen Befund erge- ben. Klinisch-neurologisch hätten sich keine fokalen Defizite im Sinne einer mani- festen Radikulopathie ergeben (unauffällig, keine Differenzen der Muskeleigenre- flexe). Die Ursache der teilweise schmerzhaften permanenten Kribbelparästhesi- en im Bereich des linken Oberschenkels, sowie die klinisch angegebenen Sensi- bilitätsstörungen im Bereich des linken lateralen Oberschenkels sei am ehesten ein neuropathischer Schmerz L5 links bei elektromyographisch nachweisbaren chronisch-neurogenen Veränderungen L5 bds., linksbetont. Differentialdiagnos- tisch seien die Dysästhesien dem Versorgungsgebiet des Nervus cutaneus femo- ris lateralis links zuordenbar. Ein Auslöser der Schmerzen, wie Liegen oder Ste- hen, sei jedoch verneint worden. Nebenbefundlich habe sich elektroneurogra- phisch ein Befund, vereinbar mit einer sensiblen axonalen Polyneuropathie, er- geben, differentialdiagnostisch auch motorische Polyneuropathie bei axonaler Schädigung N. peroneus links (klinisch keine Hinweise für motorische Defizite). Bezüglich der nebenbefundlich aufgefallenen Polyneuropathie werde der Haus- arzt gebeten, die laborchemischen Untersuchungen für einen Diabetes mellitus, eine Leber- oder Nierenerkrankung, eine Schilddrüsenerkrankung, eine Hypertri- glyzeridämie, einen Folsäure- bzw. Vitamin B12-Mangel sowie die Serumeiweis- selektrophorese und Entzündungsparameter zu kontrollieren (IV-act. 99-18f./34).
2.12.2 Gemäss Bericht von Dr.med. U.________ (Konsiliarärztin Endokrinologie / Diabetologie) vom 19. September 2019 sei aufgrund eines Inzidentaloms der Nebenniere am 11. September 2019 ein Verlaufs-CT-Abdomen gemacht worden. Das Inzidentalom sei grössenkonstant und mit sehr grosser Wahrscheinlichkeit ein Adenom. Weitere Kontrollen seien nicht mehr notwendig. Nebenbefundlich hätten sich mehrere hypodense Leberläsionen gezeigt. Beim Beschwerdeführer bestehe eine chronische Hepatitis C, weshalb eine weitere Abklärung dieser Le- berrundherde dringend notwendig sei (IV-act. 99-12/34, 14/34).
14 2.12.3 Am 1. Oktober 2019 erfolgte eine Röntgenuntersuchung aufgrund eines Distorsionstraumas am rechten OSG am 27. September 2019, wobei keine fri- sche Fraktur sichtbar war (IV-act. 99-11/34).
2.12.4 Am 28. Mai 2020 berichtete der Pneumologe Dr.med. R.________ betref- fend das schwere obstruktive Schlafapnoe-Syndrom (AHI 73.4/h) ED 2012 - Primär, eine sehr gute Einstellung der nCPAP-Therapie. Der AHI werde in den Normbereich gesenkt. Die Compliance sei noch unzureichend. Der Beschwerde- führer sei jedoch motiviert, die CPAP-Therapie regelmässig weiter fortzuführen. Aktuell sei noch ein Maskenwechsel und eine -optimierung durchgeführt worden. Die Dyspnoe sei Folge einer zunehmenden Diffusionsstörung bei Verdacht auf Lungenemphysem. Eine COPD sei nicht nachweisbar. Dem Beschwerdeführer sei dringend eine absolute Nikotinkarenz empfohlen worden (IV-act. 99-9f./34).
2.12.5 Am 17. August 2020 wurde eine Circumcision in LA durchgeführt (IV-act. 99-6/34, 15/34).
2.13 Die RAD-Ärztin erachtete mit Stellungnahme vom 28. September 2020 die Einholung weiterer Arztberichte, die Aufforderung des Beschwerdeführers zur psychiatrischen, kardiologischen (Verlaufskontrolle nach Myokardinfarkt) und he- patologischen (zur Abklärung der Leberrundherde bei chronischer Hepatitis C und ggf. Hepatitis C-Therapie) Behandlung sowie in der Folge eine MEDAS- Begutachtung als erforderlich (IV-act. 101).
2.14 Am 26. Oktober 2020 reichte das T.________ sodann weitere Unterlagen ein (IV-act. 104f.).
Am 21. Juni 2018 erfolgte eine psychotherapeutische Untersuchung. In der zu- sammenfassenden Beurteilung wurde festgehalten, dass beim Beschwerdeführer die diagnostischen Kriterien für eine chronische Schmerzstörung mit somati- schen und psychischen Faktoren als erfüllt angesehen würden, vor dem Hinter- grund der weiteren psychosozialen Probleme des Beschwerdeführers. Anamnes- tisch gebe der Beschwerdeführer an, einen langjährigen Missbrauch verschiede- ner Substanzen betrieben zu haben, er habe jedoch versichert, derzeit abstinent zu leben. Ebenfalls habe er über möglicherweise im Rahmen des Drogenkon- sums aufgetretene Ängste und Stimmungseinbrüche berichtet. Aktuell leide der Beschwerdeführer weniger unter der Schmerzsituation, sondern vielmehr unter der schwierigen psychosozialen Lage seiner Familie, wobei er hier sozialarbeite- rische Unterstützung erhalte (IV-act. 105-9/14).
In der physiotherapeutischen Untersuchung vom 18. Oktober 2018 habe aus schmerzphysiotherapeutischer Sicht in erster Linie das massive Übergewicht
15 dominiert, welches sicherlich auch zu einer Überlastung der lumbalen Segmente beitrage wie auch eine allgemeine Dekonditionierung. Auffällig sei ebenfalls die eingeschränkte Innen- und Aussenrotation des linken Hüftgelenkes gewesen, welche möglicherweise die Ausstrahlungen in den vorderen Oberschenkel verur- sache bzw. mitbeeinflusse. Aus physiotherapeutischer Sicht sei es essentiell, das Körpergewicht abzubauen und in diesem Zusammenhang einen Muskelaufbau und allgemeines Ausdauertraining mittels eines graduierten Belastungsaufbaus vorzunehmen. Der Beschwerdeführer werde in einem wohnortnahen Trainings- und Therapiezentrum ein Rekonditionierungstraining unter physiotherapeutischer Begleitung aufnehmen (IV-act. 105-6/14).
2.15 Am 3. November 2020 reichten die Ambulanten Dienste der C.________ einen Arztbericht ein (IV-act. 111). Demgemäss sei der Beschwerdeführer seit dem 1. Juli 2019 bei ihnen in Behandlung. Es erfolgten jeden Dienstag Sichtbe- zug im Drop-in sowie wöchentliche Mitgaben. Zudem habe der Beschwerdefüh- rer bei der internen Psychologin mindestens einmal monatlich ein Gespräch (Psychotherapie) sowie monatlich mindestens ein Gespräch bei der Bezugsper- son (sozial-psychiatrische Anliegen). Die Gespräche dienten dem Ziel, den psy- chischen und physischen Gesundheitszustand zu verbessern, zu festigen und zu erhalten. Der Beschwerdeführer sei seit dem 1. Januar 2020 bis mindestens 30. Oktober 2020 aufgrund der psychischen Verfassung und der depressiven Episo- de zu 40% arbeitsunfähig. Weiter unten im Bericht begrenzten die Fachpersonen die 60%-ige Arbeitsfähigkeit auf einen geschützten Rahmen. Der Beschwerde- führer habe keine Ressourcen, die für eine Eingliederung hilfreich sein könnten. Des Weiteren erwähnten die Fachpersonen eine im Juni 2020 erkannte vermin- derte Lungenfunktionstätigkeit mit 56% Lungenvolumen. Das geringe Lungenvo- lumen sei für ihn in jeglichen Alltagssituationen und Alltagstätigkeiten stark spür- bar. Sie zeige sich in angestrengter Atmung und Ruhedyspnoe (IV-act. 111- 4ff./9).
Die Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit lauteten wie folgt (IV- act. 111-5/9): Hauptdiagnose F11.2 Psychische und Verhaltensstörungen durch Opioide: Abhängigkeitssyndrom (V.________, 2017) Nebendiagnosen F14.2 Psychische und Verhaltensstörungen durch Kokain: Abhängigkeitssyndrom (V.________, 2017) F10.2 Psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol: Abhängigkeitssyndrom (V.________, 2017) F32.1 Mittelgradige depressive Episode (Ambulatorium C.________, 2017)
16 F60.31 Emotional instabile Persönlichkeitsstörung: Borderline-Typ (Vd. a.) (V.________, 2017) V.d. ADHS (V.________, 2017)
Prognostisch führten die Fachpersonen aus, dass die Fortsetzung der Substituti- onsbehandlung mit Sevre-long weiterhin indiziert sei. Ausserdem scheine die Antidepressivatherapie mit Brintellix in Kombination mit der Substitution eine adäquate Therapieform, um eine Destabilisierung des Gesundheitszustandes zu vermeiden. Der Beschwerdeführer sei arbeitswillig. Allerdings scheine, dass die zunehmenden Rückenschmerzen bei der Arbeit und der tägliche Druck selbst im zweiten Arbeitsmarkt aufgrund seines jahrelangen Drogenkonsums wie auch aufgrund seiner psychischen Instabilität und geringen Impulskontrolle (Persön- lichkeitsstruktur) eine Überforderung darstellen würden. Diese Überforderung könne auf Dauer zu einer Destabilisierung führen. Die Wiederherstellung der Ar- beitsfähigkeit für den ersten Arbeitsmarkt sei nicht realistisch. Der Beschwerde- führer arbeite seit Anfang 2020 im zweiten Arbeitsmarkt im W.________. Dort ar- beite er im Recycling, was oft hohe Belastungen für seinen Körper mit sich brin- ge. Gleichzeitig wird im Bericht festgehalten, dass der Beschwerdeführer bereits zu Beginn seiner Arbeitslosigkeit im W.________ beschäftigt gewesen sei. Dort sei ihm aber bis anhin, aufgrund vermehrter Krankschreibungen und unange- passten Verhaltens, zweimal gekündigt worden. Die Arbeit im W.________ scheine dem Beschwerdeführer eine wichtige Tagesstruktur zu geben. Trotzdem scheine die Arbeit körperlich sehr anstrengend zu sein. Der Beschwerdeführer klage nach der Arbeit über massive Rückenschmerzen. Die Zusammenarbeit mit Teamkollegen und Teamkolleginnen sowie Führungspersonen scheine für den Beschwerdeführer aufgrund seiner Persönlichkeitsstruktur anstrengend. Er äus- sere zu versuchen, sich zu distanzieren und sich auf seine Arbeit zu konzentrie- ren, was nicht immer gleich leichtfalle. Die langjährige Drogenabhängigkeit führe zur erheblichen Beeinträchtigung der Grundarbeitsfähigkeiten, wie zum Beispiel Konzentrationsfähigkeit, Durchhaltevermögen, Sorgfalt, Arbeitstempo und Orga- nisationsfähigkeit. Ausserdem sei der Beschwerdeführer in seiner Jugendzeit in einem Jugendheim für schwererziehbare Jugendliche gewesen, was seine psy- chosoziale Entwicklung behindert habe. Das Selbstbild, das Selbstvertrauen, die Teamfähigkeit und die emotionalen Kompetenzen (wie die Frustrationstoleranz, die Selbstregulierung und die Eigeninitiative) seien zusätzlich im Rahmen einer Persönlichkeitsstörung auf Dauer limitiert und verunmöglichten die berufliche In- tegration auf dem ersten Arbeitsmarkt. Während der abgemachten Besuchstage sei der Beschwerdeführer in der Kinderbetreuung nicht eingeschränkt.
2.16 Gemäss Bericht vom 20. Juli 2020 wurde in der gastroenterologischen bzw. hepatologischen Untersuchung aufgrund von unzureichenden Schallbedingun-
17 gen bei Adipositas beim Sono Abdomen am 28. April 2020 ein MRI der Leber mit Kontrastmittelgabe veranlasst, welche am 13. Mai 2020 stattfand. Gemäss Beur- teilung fanden sich mehrere kleine Leberzysten, jedoch keine malignitätsuspekte Läsion (IV-act. 118f.).
2.17 Im November 2020 wechselte der Beschwerdeführer wiederum seinen Hausarzt (IV-act. 108f.). Dieser berichtete am 6. Januar 2021 neben den bekann- ten Diagnosen von rezidivierenden Fieberschüben und thorakalen Schmerzen. Die Arbeitsunfähigkeit betrage 100% seit 7. November 2020 bis auf weiteres (IV- act. 113). Am 28. April 2021 reichte er weitere Arztberichte ein, u.a. einen kardio- logischen Untersuchungsbefund ohne weitere Empfehlungen (IV-act. 116).
2.18 Die MEDAS-Gutachter holten sodann am 10. März 2022 den Bericht von Dr.med. X.________ (Oberärztin mbF, Klinik für Orthopädie und Unfallchirurgie) sowie Assistenzarzt Y.________ zur klinisch-MR-tomographischen Kontrolle nach Rotationstrauma nach dem ersten MRI ein, bei folgender relevanter Dia- gnose (IV-act. 137-80ff./90): Schräg an die Unterfläche verlaufende mediale Meniskusläsion rechts mit/bei: Übersicht - möglichem kleinen Lappen über das mediale Tibiapateau - beginnender Chondropathie medial Grad 1-11 - deutlicher mukoider Degeneration VKB - kleines Knochenmarködem posteromediale Tibia - V. a. Plica centralis - Varus rechts 3°, links 2° - Rotationstrauma Knie rechts 22.01.22 auf dem Trottoir
Der Beschwerdeführer habe weiterhin berichtet, starke Schmerzen im rechten Kniegelenk zu haben. Die Beschwerden hätten sich in der Zwischenzeit nicht ge- bessert. Die genaue Lokalisation der Beschwerden habe der Beschwerdeführer nicht angeben können, er habe es jedoch eher anterior gezeigt. Die durchgeführ- ten MRI-Aufnahmen hätten keine wesentlichen Unterschiede im Vergleich zum 21. Dezember 2021 gezeigt. Leider habe sich keine spontane Besserung der Be- schwerden eingestellt. Bei varischer Beinachse, o.g. Kniebinnenbefunden und BMI von fast 49kg/m2 werde bei nicht-eindeutig der Meniskusläsion zuordenba- ren Beschwerde keine operative Behandlung durchgeführt.
2.19 Am 6. Januar 2022 erfolgte eine weitere Beurteilung des Pneumologen Dr.med. R.________. Neben dem bekannten schweren obstruktiven Schlafap- noe-Syndrom attestierte er neu ein Asthma bronchiale, teil-kontrolliertes Stadium (chronisch) (IV-act. 137-84/90). Es bestehe weiterhin eine chronische Tagesmü- digkeit oder Einschlafneigung bei monotonen Tätigkeiten. Der Beschwerdeführer habe zwischenzeitlich deutlich an Gewicht zugenommen (ca. 50kg). Die nCPAP- 18 Therapie sei unzureichend eingestellt. Der AHI werde nicht in den Normbereich gesenkt. Ursache seien obstruktive Apnoen aufgrund noch unzureichender APAP-Druckwerte bei deutlicher Gewichtszunahme. Es sei daher der Druck der nCPAP-Therapie im APAP Modus auf 12/18 cm H2O erhöht worden. Die Com- pliance sei unzureichend wegen unzureichender Schlafhygiene und nächtlichen Schmerzen im Rücken. Der Beschwerdeführer sei aber motiviert, die CPAP- Therapie regelmässiger weiter fortzuführen. Es sei noch ein Maskenwechsel und eine Maskenoptimierung durchgeführt und der Beschwerdeführer noch einmal ausführlich in die Verwendung des Atemwegsbefeuchters eingewiesen worden. Eine Nikotinkarenz und eine Gewichtsabnahme seien empfehlenswert. Eine Ernährungsberatung werde regelmässig durchgeführt (IV-act. 137-85/90).
2.20 Dr.med. Z.________ (Co-Chefarzt ID Wirbelsäulenzentrum) und Dr.med. AA.________ (Assistenzärztin Klinik für Orthopädie und Unfallchirurgie) diagnos- tizierten im Bericht vom 11. Januar 2022 was folgt (IV-act. 137-87/90): Fortgeschrittene Osteochondrose L5/S1. Moderate neuroforaminale Enge L5 links. Segmentkollaps L5/S1 mit Foramen- und Rezessusstenose bds. sowie Morbus Baastrup L3-L5 Opiatsubstitution bei St.n. i.v. Drogenkonsum (Chronisch) Morbide Adipositas WHO Grad III BMI 48.47 kg/m2 169.5 kg 1.87 m (Chronisch) Koronare Eingefässerkrankung (Chronisch)
In der Beurteilung hielten die Ärzte fest, dass aufgrund der Adipositas und se- kundären Risikofaktoren primär der Versuch einer konservativen Therapie mit ei- ner periradikulären Infiltration L5 rechtsseitig empfohlen werde, was eingeleitet worden sei (IV-act. 137-88/90).
2.21 Dem MEDAS-Gutachten vom 9. Juni 2022 lassen sich folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit entnehmen (IV-act. 137-7/90): Koronare 1-Gefässerkrankung mit/bei St. n. NSTEMI 11/2016 mit subtotalem Verschluss des ersten Marginalastes des RCX: PTCA/einmal DES koronare Risikofaktoren: Arterielle Hypertonie, Adipositas, persistierender Nikotinabusus, OSAS Aktivierte medialbetonte fortgeschrittene Gonarthrose rechts mit eingeschränkter Beweglichkeit und Belastbarkeit bei - Rx 27.04.2022: Medialbetonte Gelenkspalterniedrigung Chronisches lumbovertebrogenes Syndrom mit hochgradiger Einschränkung der Beweglichkeit, Verdacht auf belastungsabhängige symptomatische Facettenarthrosen und Baastrup-Phänomene ohne radikuläre Reiz- oder Ausfallsymptomatik bei - Rx 27.04.2022: Fortgeschrittene Osteochondrose L5/S1, leichtgradig in den thorakolumbalen Segmenten L2/3/4/5, Facettenarthrosen von kranial noch kaudal zunehmend, Baastrup-Phänomene
19 - MRT LWS vom 20.4.2021 (Befund AB.________): Erosive Osteochondrose LWK 1-3 sowie LWK 5/SWK 1 mit Aktivierung LWK 2/3 und LWK 5/SWK 1. Leichter Spondylarthrose. LWK 5/SWK 1 mit Retrolisthesis um 6 mm, sowie einer nach kaudal gerichteten Extrusion zentral bis foraminal rechts mit Foramen- und Rezessus-Stenose, mit möglicher leichter Wurzelkompression. Kombinierte Persönlichkeitsstörung Störungen durch multiplen Substanzgebrauch, Teilnahme am Substitutionsprogramm Somatoforme Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren Depressive Episode, ggw. mittelgradig ausgeprägt
Aufgrund der koronaren Herzkrankheit könne der Beschwerdeführer schwere Arbeiten und andauernd mittelschwere Arbeiten nicht mehr ausführen. Die orthopädischen Diagnosen würden Tätigkeiten mit regelmässiger mittelschwerer und schwerer Belastung, Tätigkeiten in Knien und Kauern, Gehen auf unebenem Boden, häufigem Bücken ausschliessen. Aus psychiatrischer Sicht seien rein administrative Tätigkeiten nicht geeignet. Er benötige eine wechselbelastende Tätigkeit mit der Möglichkeit, selbständig Pausen machen und sich bewegen zu können. Eine abwechslungsreiche Tätigkeit mit manuellen Tätigkeiten, die auch durch Platz- und Situationswechsel angereichert sei, neben einfachen administrativen Aufgaben, wäre denkbar. Aufgrund der Persönlichkeitsstörung sollten die Interaktionen zu anderen Personen gering gehalten werden. Der Beschwerdeführer benötige eine gewisse Freiheit in seiner Arbeitstätigkeit sowie eine ihm wohlwollende vorgesetzte Person, die er akzeptiere. Die Interaktion mit Arbeitskollegen sollte immer wieder auch angeschaut und gegebenenfalls gecoacht werden. Der Beschwerdeführer sei wenig konfliktfähig und neige hier zu inadäquaten Reaktionen aber auch zu einem passiven Rückzug. Bei Überforderung komme es zu depressiven Symptomen und zu Ängsten. Aufgrund von einer agoraphobischen Reaktionsweise sollte der Arbeitsplatz auch so gestaltet werden, dass der Beschwerdeführer sich wohlfühle. Bei einem erhöhten Leistungsdruck oder bei Überforderung nehme der Beschwerdeführer den Schmerz verstärkt wahr, was zu einer vermehrten Schmerzsymptomatik führe. Hierdurch kommt es dann zu einer subjektiven Limitierung.
2.22 Gemäss Stellungnahme des RAD vom 27. Juni 2022 war eine abschlies- sende Beurteilung zur Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit gestützt auf das D.________-Gutachten nicht möglich, weshalb eine Rückfrage an die psychiatri- sche Gutachterin erfolgte (IV-act. 139). Das vom fallführenden Gutachter sowie der psychiatrischen Gutachterin verfasste Antwortschreiben erfolgte am 16. Au- gust 2022. Darin wird eingehend die Herleitung der psychiatrischen Diagnosen erläutert. Des Weiteren beantworteten die Gutachter die Frage, inwieweit mit den vorgeschlagenen Massnahmen eine wesentliche Steigerung der Arbeitsfähigkeit
20 erreicht werden könne, und bestätigten eine Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeits- markt in einer angepassten Arbeitstätigkeit in einem supportiven Umfeld (IV-act. 141).
2.23 Mit Stellungnahme vom 5. September 2022 beurteilte der RAD das ME- DAS-Gutachten als umfassend im Hinblick auf die strittigen Belange. Es habe ei- ne vollständige Voraktenlage mit chronologisch angeführten Berichten vorgele- gen. Es sei eine schlüssige Herbeiführung der Diagnosen in allen fachärztlichen Teilaspekten anhand der Anamnese und der klinischen Befunde erfolgt. Die funk- tionellen Auswirkungen seien im Abgleich mit sämtlichen Lebensbereichen nach- vollziehbar hergeleitet worden; insbesondere auch unter Einbezug der Ressour- cen im persönlichen und sozialen Umfeld. Zum therapeutischen - und Eingliede- rungspotential, sowie zur Prognose sei Stellung genommen worden und die Schlussfolgerungen im Gutachten seien differenziert begründet und nachvoll- ziehbar. In der angestammten Tätigkeit als Heizungsmonteur bestehe eine Ar- beitsfähigkeit von 0% seit September 2015 und in adaptierter Tätigkeit eine sol- che von 60% gemäss ergonomischem Profil. Die Empfehlungen im Gutachten betreffend somatischer und psychiatrischer / suchtmedizinischer Weiterbehand- lung seien durch den Beschwerdeführer im Rahmen der Mitwirkungspflicht um- zusetzen (IV-act. 143).
2.24 Im Verlauf des Beschwerdeverfahrens liess der Beschwerdeführer den Austrittsbericht des AC.________ (Spital) vom 17. Januar 2024 einreichen (Bf- act. 3). Der Beschwerdeführer wurde vom 5. bis 18. Januar 2024 auf der Thorax- chirurgie des AC.________(Spital) hospitalisiert mit der Diagnose: Pleuraempyem bei infizierten Hämatothorax rechts bei atraumatischer Rippenfraktur Costa 8 mit Brustwandhernie ICR 8
Aus dem Bericht ergibt sich des Weiteren ein komplizierter Verlauf nach operati- ver Ausräumung des Hämatothorax und Antibiotikagabe sowie eine postoperati- ve Anämie infolge Blutverlust.
2.25 Am 12. April 2024 erfolgte eine Stellungnahme des C.________ zum ME- DAS-Gutachten vom 9. Juni 2022.
3.1 Mit Verfügung vom 4. Januar 2023 hat die Vorinstanz gestützt auf das ME- DAS-Gutachten vom 9. Juni 2022 und die Beurteilung durch den RAD festgehal- ten, dass die angestammte Tätigkeit als Heizungsmonteur seit September 2015 nicht mehr zumutbar sei. Hingegen bestehe in leichter Tätigkeit mit überwiegend sitzender Position, mit der Möglichkeit zu bedarfsweisem Positionswechsel, mit der Möglichkeit selbständig Pausen machen zu können, eine 60%-ige Arbeits-
21 fähigkeit, welche ebenfalls seit September 2015 zumutbar sei. Beim Einkom- mensvergleich stützte sich die Vorinstanz sowohl beim Valideneinkommen, als auch beim Invalideneinkommen auf die Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik, was ein Valideneinkommen von Fr. 72'289.-- sowie ein Invalidenein- kommen von Fr. 39'196.-- (ohne Berücksichtigung eines leidensbedingten Ab- zugs) ergab. Nach Ablauf der einjährigen Wartefrist und unter Berücksichtigung der verspäteten Anmeldung ermittelte die Vorinstanz einen IV-Grad von 46% und bejahte einen Anspruch auf eine Viertels-Rente ab 1. Juli 2017. Die im Einwand genannten gesundheitlichen Einschränkungen seien im MEDAS-Gutachten bei der Beurteilung bereits berücksichtigt. Aus dem Einwand würden keine neuen medizinischen Erkenntnisse oder andere Tatsachen hervorgehen.
3.2 Der Beschwerdeführer rügt die Beweiskraft des MEDAS-Gutachtens vom 9. Juni 2022, weil nicht nachvollziehbar sei, wie der Beschwerdeführer mit derart vielseitigen Einschränkungen eine Arbeitsfähigkeit von 60% aufweisen soll. Des Weiteren gehe aus den medizinischen Akten hervor, dass eine Abklärung der Leberrundherde zwingend erforderlich sei. Auch die Gutachter führten diesbe- züglich aus, dass ursächlich am ehesten eine Leberfunktionsstörung bei Status nach antiviraler Behandlung einer Hepatitis C in Frage komme. Diese Befunde seien aber heute ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit des Versicherten, bis auf die Hypalbuminämie in den Vorakten aber auch nicht vorhanden, sodass eine weitere Abklärung empfohlen werde. Damit hätten die Gutachter die Ursache der Leberproblematik nicht abschliessend beurteilen können, weshalb deren Auswir- kung auf die Arbeitsfähigkeit denn auch nicht habe berücksichtigt werden kön- nen. Angesichts dessen erweise sich die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung als unvoll- ständig, weshalb darauf nicht abgestellt werden könne. Darüber hinaus sei aus medizinischer Sicht nicht nachvollziehbar, dass die Gutachter zum Schluss ge- kommen seien, die verminderte Lungenfunktionsfähigkeit bei einem Lungenvo- lumen von deutlich unter 60% stelle eine Diagnose ohne Auswirkung auf die Ar- beitsfähigkeit dar. Schliesslich könne der Vorinstanz insoweit nicht gefolgt wer- den, als die ohnehin nicht beweistaugliche gutachterliche Arbeitsfähigkeitsbeur- teilung rückwirkend seit 2015 gelten soll. Hierfür gebe es keinerlei medizinische Grundlage, äussere sich das MEDAS-Gutachten doch in keiner Weise zum Ver- lauf der Arbeitsfähigkeit. Die Gutachter hätten sich weder mit den ergangenen fachärztlichen Arbeitsfähigkeitsbeurteilungen noch mit dem Verlauf auseinander- gesetzt.
Zusammenfassend basiere das Gutachten gesamthaft gesehen nicht auf einer umfassenden Untersuchung und vermöge auch aus medizinischer Sicht nicht zu
22 überzeugen. Sowohl die Diagnostik als auch die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung sei- en weder schlüssig noch nachvollziehbar.
3.2.1 Eine Würdigung des in den Erwägungen 2.1 bis 2.25 dargelegten medizini- schen Sachverhalts ergibt, dass die MEDAS-Gutachter sämtliche Vorakten berücksichtigten und - soweit ersichtlich - fehlende weitere Arztberichte einhol- ten. Die Beurteilung im interdisziplinären medizinischen Gutachten erfolgte so- dann unter Berücksichtigung einer internistischen, orthopädischen, psychiatri- schen und neuropsychologischen Untersuchung und Beurteilung und somit für die streitigen Belange umfassend. Der Beschwerdeführer macht sodann nicht geltend und es ist auch nicht ersichtlich, dass eine Fachdisziplin zu Unrecht nicht berücksichtigt wurde. Sodann ist auch nicht ersichtlich und wird auch nicht be- hauptet, dass sich aus der Anamnese ergebende Diagnosen bzw. gesundheitli- che Beeinträchtigungen im MEDAS-Gutachten nicht berücksichtigt worden wären. Damit ergibt sich, dass das polymorbide Beschwerdebild des Beschwer- deführers nicht nur von der Vorinstanz, sondern auch im MEDAS-Gutachten bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durchaus berücksichtigt wurde, was die aus- führliche Diagnoseliste insbesondere mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bereits zeigt und in der Folge mit der Beurteilung auch begründet wird. Anzumer- ken ist zudem, dass es sich bei rund der Hälfte der aufgeführten Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit um abgeschlossene Ereignisse bzw. Erkran- kungen handelt ("St. n."-Diagnosen), weshalb ohne weiteres nachvollziehbar ist, dass sich diese nicht (mehr) auf die Arbeitsfähigkeit auszuwirken vermögen. Im Übrigen äusserte der Internist im MEDAS-Gutachten, dass die multiplen bekann- ten Risikofaktoren (erwähnt wurden im Gutachten u.a. Adipositas sowie man- gelnde körperliche Fitness) aus prognostischen Gründen besser kontrolliert und behandelt werden müssten (IV-act. 137-40/90). Auch aus orthopädischer Sicht wurde die Gewichtszunahme und die Dekonditionierung bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit berücksichtigt (vgl. IV-act. 137-49f./90). Die Einwände des Be- schwerdeführers betreffend Vollständigkeit des Gutachtens vermögen somit kei- ne Zweifel an der Beurteilung im MEDAS-Gutachten zu begründen (vgl. auch nachfolgende E. 3.2.3).
3.2.2 Aus dem Gutachten ergibt sich des Weiteren, dass das Ausmass der ge- klagten Beschwerden bzw. der geklagten Schmerzen durch die objektiven Be- funde von somatischer Seite nicht vollständig erklärbar sei, aus psychiatrischer Sicht indes eine somatoforme Schmerzstörung vorliege, die die Inkonsistenzen erkläre (IV-act. 137-6/90). Aus somatischer Sicht (aufgrund der koronaren Herz- krankheit sowie durch die fortgeschrittene Gonarthrose rechts und das degenera- tive Lumbalsyndrom) wurden sodann schwere und mittelschwere Arbeiten bzw.
23 Tätigkeiten mit regelmässiger mittelschwerer und schwerer Belastung, wie auch Tätigkeiten im Knien und Kauern, Gehen auf unebenem Boden sowie häufiges Bücken ausgeschlossen (IV-act. 137-7f./90). Die Arbeitsfähigkeit in der ange- stammten Tätigkeit als Heizungsmonteur wurde verneint, nicht nur aufgrund der im September 2015 diagnostizierten mediolateralen Diskushernie L5/S1, eine Einschränkung in der angestammten Tätigkeit wurde auch aus psychiatrischer Sicht, durch die depressive Symptomatik und die somatoforme Schmerzstörung, bestätigt (IV-act. 137-10/90).
Aus somatischer Sicht wurde betreffend die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit insbesondere auf die oben erwähnten qualitativen Einschränkungen hingewiesen. Zusätzlich bestehe additiv aus psychiatrischer Sicht auch eine quantitative Einschränkung in angepasster Tätigkeit (vgl. IV-act. 137-8f./90), weshalb die Arbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt optimal angepasst 60% betrage (IV-act. 137-11/90). Im Rahmen des strukturierten Beweisverfahrens wurde bei der Diskussion der Persönlichkeitsaspekte, Belastungsfaktoren und Ressourcen ausdrücklich erwähnt, dass die Kombination der psychischen Pro- blematik (kombinierte Persönlichkeitsstörung, depressive Störung und somato- forme Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren) eine Ein- schränkung in beruflicher und auch in privater Hinsicht bewirkt. Während die Iso- lation und das Alleinleben sowie die Stellenlosigkeit des Versicherten und die fehlende Tagesstruktur ungünstig sind, wurde der Bezug zum Sohn des Be- schwerdeführers, den er regelmässig sieht und auch betreut, als positiv gewertet. Ein geordneter Tagesablauf würde demzufolge ebenfalls zu positiven Bedingun- gen beitragen. Sodann äusserte der Beschwerdeführer auch weitere Ziele, wie u.a. das Wiedererlangen des Führerausweises, um seinem Sohn mehr bieten zu können, sowie die Reduktion des Kapanols. Diese beiden Umstände wurden als Ressource gewertet, wie auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer zweimal im Monat für drei Stunden einen externen Einsatz leistet. Auch intellektuell ver- fügt der Beschwerdeführer über Ressourcen (IV-act. 137-9f./90). Im ergänzen- den Schreiben vom 16. August 2022 äusserte sich die Gutachterstelle zudem noch ergänzend zur Herleitung der psychiatrischen Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sowie zur möglichen Steigerung der Arbeitsfähigkeit und bestätigte erneut, dass eine Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt in einer an- gepassten Arbeitstätigkeit in einem supportiven Umfeld gegeben ist. Die ver- schiedenen Diagnosen würden ineinander spielen und sich gegenseitig beein- flussen. Die Persönlichkeitsstörung werde durch die aktuellen Bedingungen be- einflusst, ungelöste Konflikte würden ihren Ausdruck im vermehrten Schmerzer- leben finden und schliesslich zeige der Beschwerdeführer daneben depressive Symptome, wobei diese wiederum vor allem bei starken Belastungen und Kon-
24 flikten auftreten bzw. sich verstärken würden. Die depressive Symptomatik habe sich bei der Begutachtung mittelgradig gezeigt, sei jedoch im Verlauf fluktuie- rend, wobei ein Rückgang sowohl durch Reduktion der Belastungsfaktoren, als auch durch eine antidepressive Medikation möglich sei. Zum Zeitpunkt der Be- gutachtung habe keine Pharmakotherapie bestanden (IV-act. 141).
Die Ausführungen im MEDAS-Gutachten sowie im Ergänzungsschreiben zur Be- urteilung der Arbeitsfähigkeit unter Berücksichtigung der Diagnosen und der tatsächlichen Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers in Anwendung des strukturierten Beweisverfahrens sind nachvollziehbar und schlüssig. Indem die MEDAS-Gutachter das Zusammenspiel sämtlicher Diagnosen und die Leistungs- fähigkeit des Beschwerdeführers berücksichtigten, unter Anwendung des struktu- rierten Beweisverfahrens, ist nachvollziehbar, dass eine Einschränkung der Ar- beitsfähigkeit resultierte, wobei die Höhe im Ermessen der Gutachter liegt, nach- dem sie - wie gesagt - lege artis vorgegangen sind (vgl. vorstehende E. 1.7). So- dann ist auch die Höhe nachvollziehbar, nachdem der Beschwerdeführer jeweils 50% im zweiten Arbeitsmarkt arbeitete, wobei fraglich erscheint, inwieweit diese Tätigkeit angepasst war. Gleichzeitig attestierten auch die behandelnden Fach- personen der C.________ dem Beschwerdeführer eine 60%-ige Arbeitsfähigkeit, jedoch in geschütztem Rahmen (vgl. u.a. IV-act. 111-6f./9; 137-6/90).
An der Nachvollziehbarkeit des MEDAS-Gutachtens vermag auch der Bericht der C.________ vom 12. April 2024 nichts zu ändern. Die Ausführungen zu den Schwierigkeiten des Beschwerdeführers aufgrund seiner Persönlichkeitsstörung sowie seiner weiteren gesundheitlichen Einschränkungen stimmen weitgehend mit den Feststellungen im MEDAS-Gutachten überein und wurden im Gutachten berücksichtigt. Dass die Verdachtsdiagnose einer Borderline Persönlichkeitss- törung nun bestätigt wurde, ändert am Gesagten nichts. Sodann kritisieren die behandelnden Ärzte hauptsächlich, dass der Beschwerdeführer als im ersten Ar- beitsmarkt arbeitsfähig beurteilt wurde. Hierzu ist auf die nachfolgenden Aus- führungen zur Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit zu verweisen.
3.2.3 Der Internist hat im MEDAS-Gutachten festgehalten, dass in der Zusam- menschau der übrigen pathologischen Laborwerte ursächlich am ehesten eine Leberfunktionsstörung bei Status nach antiviraler Behandlung einer Hepatitis C in Frage komme. Ergänzend führte der Gutachter aus, dass diese Befunde bis auf die Hypalbuminämie in den Vorakten nicht vorhanden seien, sodass eine weitere Abklärung empfohlen werde. Diese Ausführungen vermögen jedoch das Ergeb- nis im MEDAS-Gutachten - entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers - nicht in Frage zu stellen bzw. wird das Gutachten dadurch nicht unvollständig, weil der Gutachter auf weitere Abklärungen verwiesen, solche jedoch nicht vor-
25 genommen hat. Ausschlaggebende Bedeutung für die Beurteilung der Arbeits- fähigkeit kommt nicht der Diagnose zu, sondern den aus der gesundheitlichen Beeinträchtigung am Bewegungsapparat resultierenden funktionellen Einschrän- kungen und der damit einhergehenden Auswirkung auf das Leistungsvermögen des Beschwerdeführers (vgl. BGE 143 V 418 E. 6; Urteile BGer 8C_481/2021 vom 4.2.2022 E. 4.2.1; 9C_93/2019 vom 10.4.2019 E. 4.1.2). Die MEDAS- Gutachter haben den Beschwerdeführer eingehend untersucht, die funktionellen Einschränkungen beschrieben und berücksichtigt und das Leistungsvermögen des Beschwerdeführers beurteilt. Wenn sie bzw. insbesondere der Internist dar- aufhin zum Schluss gekommen ist, dass die Befunde, welche möglicherweise auf eine Leberfunktionsstörung hindeuten würden, zum Begutachtungszeitpunkt kei- nen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers haben, so ist das nicht zu beanstanden. Aus den Akten ergeben sich sodann auch keine Anhalts- punkte, die Zweifel an der Beurteilung der Gutachter zu begründen vermöchten. Daran ändert auch nichts, wenn neu im Arztbericht des AC.________(Spital) vom 17. Januar 2024 die Verdachtsdiagnose einer äthyltoxischen und nutritiv- toxischen Leberzirrhose Child A erwähnt wird (Bf-act. 3). Sollte es dadurch bzw. auch aus anderen Gründen zu einer anhaltenden Verschlechterung des Ge- sundheitszustandes des Beschwerdeführers sowie seiner Leistungsfähigkeit kommen bzw. seit der angefochtenen Verfügung vom 4. Januar 2023 gekommen sein, so hat dies der Beschwerdeführer gegenüber der Vorinstanz neu geltend zu machen (Art. 17 ATSG). Der gerichtliche Überprüfungszeitraum im vorliegenden Fall beschränkt sich grundsätzlich auf den Sachverhalt, wie er sich bis zum Er- lass der angefochtenen Verfügung verwirklicht hat.
3.2.4 Die Lungenfunktion bzw. das Lungenvolumen von 56% wurde im MEDAS- Gutachten in Zusammenhang mit dem Asthma thematisiert. Gemäss Ausführun- gen des Beschwerdeführers gegenüber dem Internisten sei er diesbezüglich in Behandlung, wobei die Werte vor Kurzem gut gewesen seien. Zu einer Exazer- bation des Asthmas mit Notfallbehandlung sei es nicht gekommen. Der Be- schwerdeführer verspüre nach ca. 400m Geradeausgehen Atemnot, insbesonde- re wenn es bergauf gehe. Er wohne im zweiten Stock, unbelastet könne er diese zwei Stockwerke ohne stehen zu bleiben bewältigen, oben atme er aber stark und schwitze. Mit zwei Einkaufstaschen belastet, müsse er jeweils nach einem Stockwerk kurz stehen bleiben (IV-act. 137-31f./90). In der Folge hielt der Inter- nist fest, dass das Asthma Bronchiale trotz ungenügender Basistherapie meist kontrolliert sei (IV-act. 137-39/90), und dass der Beschwerdeführer in leichter überwiegend sitzender, teilweise aber auch stehender Tätigkeit vollschichtig ar- beitsfähig wäre (IV-act. 137-40/90). Bei dieser Sachlage ist nachvollziehbar, dass die verminderte Lungenfunktionsfähigkeit (wie auch das Asthma bronchiale) 26 gemäss Gutachter, neben den weiteren bestehenden Einschränkungen, keine weitergehende Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers hat.
3.2.5 Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, dass die gutachterliche Arbeits- fähigkeitsbeurteilung rückwirkend seit 2015 gelten soll. Hierfür gebe es keinerlei medizinische Grundlage, äussere sich das MEDAS-Gutachten doch in keiner Weise zum Verlauf der Arbeitsfähigkeit.
Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers lässt sich dem MEDAS- Gutachten zum Verlauf der Arbeitsfähigkeit was folgt entnehmen. Zum einen äusserten sich die Gutachter zum Verlauf in der Arbeitsanamnese (IV-act. 137- 4f./90) sowie zum anderen explizit unter "Verlauf der Arbeitsunfähigkeit" (IV-act. 137-5f./90). Dabei hielten sie fest, dass der Beschwerdeführer im angestammten Beruf als Heizungsmonteur respektive Monoblockinstallateur bis August 2015 gearbeitet habe, als er krankheitsbedingt ausgefallen war. Es sei eine erfolglose kurze Arbeit als selbständiger Barbesitzer (05/2016 bis 08/2016) gefolgt. Seit September 2016 sei er auf Arbeitssuche. Von 2017 bis 2019 habe der Be- schwerdeführer gemäss seinen Angaben in geschützter Arbeitstätigkeit mehrheit- lich im Sitzen 50% bzw. 60% gearbeitet. Die Arbeitsunfähigkeit in angestammter Tätigkeit seit September 2015 wird sodann mit der mediolateralen Diskushernie L5/S1 begründet (IV-act. 137-10/90). Auch für angepasste Tätigkeiten bestünden bereits vor der Aktivierung der Gonarthrose im Januar 2022 Einschränkungen bezüglich der Belastbarkeit der LWS mit Beschränkung auf leichte Tätigkeiten seit der Feststellung des Diskusprolapses im MRI am 17. September 2015 (IV- act. 137-11/90). Aus somatischer Sicht ist die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung rück- wirkend seit September 2015 nachvollziehbar. Auch wenn es vorübergehend zu Arbeitsunfähigkeiten aufgrund von Operationen, Krankheiten oder Unfällen ge- kommen ist, so ist dabei nicht von einer anhaltenden rentenrelevanten Ein- schränkung auszugehen. Die Gonarthrose wurde erst später aktiviert, dennoch kamen die MEDAS-Gutachter zum Schluss, dass die angepasste Tätigkeit auf- grund der LWS-Schmerzen bereits seit September 2015 zu berücksichtigen ist.
Im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung äusserte der Beschwerdeführer, seit drei Jahren Dauerschmerzen zu haben. Er habe jetzt wieder Ängste bezüg- lich anderer Personen, habe auch Panik. Er sei allein und depressiv. Früher sei es anders gewesen. Des Weiteren äusserte der Beschwerdeführer, dass ihm die Arbeit im Integrationsprojekt gut getan habe. Er habe die Arbeit dort wegen der Schmerzen nicht mehr ausüben können (IV-act. 137-52/90). Zum Verlauf äusser- te der Beschwerdeführer zudem, dass er ca. 2013 / 2016 zusammengebrochen sei und nur noch geweint habe (IV-act. 137-53/90). In der beruflichen Anamnese berichtete der Beschwerdeführer, dass er zuletzt 2015 gearbeitet habe und we-
27 gen der Schmerzen nicht mehr habe arbeiten können. 2016 habe er sich selbständig machen wollen, nach ca. vier Monaten sei ihm die Bar wieder weg- genommen worden. Zwischen 2017 und 2019 habe er im Rahmen eines Sozial- projekts gearbeitet. 2019 sei nichts mehr gegangen wegen der Schmerzen. Dann sei Corona gekommen und er sei Risikopatient gewesen. Nun gehe er alle zwei Wochen drei Stunden bei der Kirche arbeiten. Er müsse zwar nicht schwer he- ben, müsse jedoch stehen. Die Arbeit tue ihm im Kopf gut, körperlich sei sie sehr anstrengend (IV-act. 137-56/90).
Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers lässt sich aus diesen Schilde- rungen aber auch aus den Beurteilungen im psychiatrischen Gutachten zum Ver- lauf der Einschränkungen, Behandlungen, Rehabilitationen etc. ein gutes Ge- samtbild des Verlaufs der Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers seit Sep- tember 2015 erkennen. Gemäss der Aktenlage typisch erscheint der schwan- kende Verlauf, je nach Ausprägung der verschiedenen Belastungen. Zeitweise kam es zu Konflikten in der Partnerschaft, zur Geburt des Kindes, was wiederum Freude bereitete, zur Trennung in der Partnerschaft, dann wieder zu mehr Kon- sum schädlicher Substanzen, zu längeren Abstinenzen, zu vermehrten Schmer- zen und Depression, gleichzeitig war immer wieder eine Arbeitstätigkeit im Inte- grationsprojekt möglich. Bei dieser Sachlage ist nachvollziehbar, dass die ME- DAS-Gutachter auch aus psychiatrischer Sicht von einer 60%-igen Arbeitsfähig- keit seit September 2015 ausgehen. Weder aus den Vorbringen des Beschwer- deführers noch aus den Akten lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer seit September 2015 über eine längere Zeit in einem schlechteren Gesundheits- zustand war, als zum Begutachtungszeitpunkt. Dass die Einschätzung der Gut- achter und in der Folge der Vorinstanz zum Zeitraum nachvollziehbar ist, zeigt sich auch aus den vorstehenden ärztlichen Berichten in E. 2.1 bis 2.25.
3.2.6 Zusammenfassend erweist sich das MEDAS-Gutachten als schlüssig und nachvollziehbar, weshalb darauf abgestellt werden kann.
3.3 Umstritten ist des Weiteren die von der Vorinstanz bejahte Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers.
3.3.1 Die Möglichkeit einer versicherten Person, das verbliebene Leistungsver- mögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt (vgl. Art. 7 Abs. 1 und Art. 16 ATSG; BGE 138 V 457 E. 3.1) zu verwerten, hängt von den konkreten Umstän- den des Einzelfalles ab. Massgebend sind rechtsprechungsgemäss die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch die Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung,
28 beruflicher Werdegang oder die Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich. Beim ausgeglichenen Arbeitsmarkt handelt es sich um eine theoretische Grösse, so dass nicht leichthin angenommen werden kann, die verbliebene Leistungsfähigkeit sei unverwertbar. Unverwertbarkeit der Restar- beitsfähigkeit ist anzunehmen, wenn die zumutbare Tätigkeit in nur so einge- schränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durch- schnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher zum Vornherein als ausgeschlossen erscheint (Urteil BGer 9C_426/2020 vom 29.4.2021 E. 5.2 mit Hinweisen). Der ausgeglichene Arbeits- markt umfasst verschiedenste Tätigkeiten, was die beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch den körperlichen Einsatz anbelangt (BGE 110 V 273 E. 4b). Dabei ist nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten auszugehen, sondern nur von Tätigkeiten, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind. An die Konkreti- sierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind jedoch keine übermässigen Anforderungen zu stellen (BGE 138 V 457 E. 3.1; SVR 2016 IV Nr. 58 S. 190; Urteile BGer 8C_910/2015 vom 19.5.2016 E. 4.2.1; 8C_369/2021 vom 28.10.2021 E. 6.1; 8C_783/2020 vom 17.2.2021 E. 7.3.1; 9C_21/2022 vom 15.6.2022 E. 2.3.1; 8C_416/2020 vom 2.12.2020 E. 4 m. H.).
3.3.2 Im konkreten Fall ergibt sich aus den Akten, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seines Strafvollzugs eine Lehre als Heizungsmonteur abschliessen konnte (IV-act. 137-4/90). In der Folge ist es zu verschiedensten Temporäran- stellungen gekommen, aber auch zu zwei längeren konstanten Arbeitsverhältnis- sen (u.a. als Lüftungsgerätemonteur, IV-act. 137-57/90) über mehrere Jahre (ca. 2009 bis 2014, IV-act. 137-4/90; 144-4/6), wo die Arbeitsbedingungen mehr als optimal für den Beschwerdeführer gewesen seien (IV-act. 137-62/90). Danach kam es wieder zu Temporäreinsätzen als Heizungsmonteur (IV-act. 137-4/90). Von 2017 bis 2019 (jeweils mit Unterbruch) und auch im Jahr 2020 (IV-act. 144- 5/6; 111-6/9) arbeitete der Beschwerdeführer in einem geschützten Rahmen meist im Sitzen, teilweise im Stehen zu 50 bzw. 60%. Aufgrund der Rücken- schmerzen musste die Tätigkeit aufgegeben werden (IV-act. 137-5/90). Zudem sei ihm dort zweimal gekündigt worden aufgrund vermehrter Krankschreibung und unangepassten Verhaltens (IV-act. 111-6/9). Als positiv ist die Tagesstruktur zu werten. Aufgrund seiner Persönlichkeitsstruktur schien für den Beschwerde- führer die Zusammenarbeit mit Teamkollegen sowie Führungspersonen jedoch anstrengend, wobei er versuchte, sich zu distanzieren und sich auf seine Arbeit zu konzentrieren, was nicht immer gleich leicht fiel (IV-act. 111-6/9).
29 3.3.3 Dementsprechend lautet das Belastungsprofil im MEDAS-Gutachten wie folgt (IV-act. 137-8/90): Diese orthopädischen Diagnosen schliessen Tätigkeiten mit regelmässiger mittelschwerer und schwerer Belastung aus, Tätigkeiten in Knien und Kauern. Gehen auf unebenem Boden, häufigem Bücken. Aus psychiatrischer Sicht sind rein administrative Tätigkeiten nicht geeignet. Er benötigt eine wechselbelastende Tätigkeit mit der Möglichkeit selbständig Pausen machen und sich bewegen zu können. Eine abwechslungsreiche Tätigkeit mit manuellen Tätigkeiten, die auch durch Platz- und Situationswechsel angereichert ist, neben einfachen administrativen Aufgaben, wäre denkbar. Aufgrund der Persönlichkeitsstörung sollten die Interaktionen zu anderen Personen gering gehalten werden. Der Versicherte benötigt eine gewisse Freiheit in seiner Arbeitstätigkeit sowie eine ihm wohlwollende vorgesetzte Person, die der Versicherte akzeptiert. Die Interaktion mit Arbeitskollegen sollte immer wieder auch angeschaut und gegebenenfalls gecoacht werden. Der Versicherte ist wenig konfliktfähig und neigt hier zu inadäquaten Reaktionen aber auch zu einem passiven Rückzug. Bei Überforderung kommt es zu depressiven Symptomen und zu Ängsten. Aufgrund von einer agoraphobischen Reaktionsweise sollte der Arbeitsplatz auch so gestaltet werden, dass der Versicherte sich wohlfühlt. Bei einem erhöhten Leistungsdruck oder bei Überforderung nimmt der Versicherte den Schmerz verstärkt wahr, was zu einer vermehrten Schmerzsymptomatik führt. Hierdurch kommt es dann zu einer subjektiven Limitierung.
3.3.4 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer bis anhin trotz seiner Persönlichkeitsstörung verschiedenste Arbeitstätigkeiten ausüben konnte, unter geeigneten Bedingungen doch über mehrere Jahre hinweg, wobei sich die Tätigkeiten nicht auf das gelernte Berufsprofil beschränkten. Immerhin zeigte der Beschwerdeführer auch mit der Tätigkeit im geschützten Rahmen (im Recycling bzw. Zerlegen von Computern und Fernsehern), dass er doch zu einem Pensum von 50 bzw. 60% und in einer völlig neuen Tätigkeit arbeiten kann. Damit ist auch nachvollziehbar, dass die MEDAS-Gutachter die intellektuellen Ressourcen des Beschwerdeführers betonten. Gegenüber der neuropsychologischen Fachgut- achterin äusserte der Beschwerdeführer selbst, sich einigermassen gut konzen- trieren und gut an einer Sache dranbleiben zu können, was sich in der Folge auch bei der Untersuchung zeigte. Die kognitiven Leistungen waren alters- und bildungsadäquat. Der Beschwerdeführer ist zudem erst 53 Jahre alt.
Der ausgeglichene Arbeitsmarkt kennt viele leichte, wechselbelastende Tätigkei- ten, welche der Beschwerdeführer aus somatischer Sicht noch ausüben kann. Gerade unter Berücksichtigung eines 60%-Pensums sollte auch die Möglichkeit, Pausen zu machen, sich bewegen zu können und Platz- sowie Situationswechsel vorzunehmen, ohne weiteres bestehen. Es kann auch davon ausgegangen wer- den, dass viele dieser leichten Tätigkeiten, wie Warensortierung, das einfache Bedienen und Einrichten von Maschinen sowie allgemein einfache Überwa-
30 chungs-, Prüf- und Kontrolltätigkeiten (vgl. Urteile BGer 8C_369/2021 vom 28.10.2021 E. 6.4; 8C_462/2020 vom 27.8.2020 E. 5.1) auch mit wenig bis kei- nen Kontakten zu Arbeitskollegen sowie ohne Druck auskommt (vgl. Kreisschrei- ben über die Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH], gül- tig ab 1.1.2015, Stand: 1.1.2021, Rz. 3067.3), so dass die fehlende Konfliktfähig- keit und inadäquates Verhalten des Beschwerdeführers kaum ins Gewicht fallen sollten (vgl. auch Urteile BGer 8C_735/2021 vom 17.3.2022 E. 4.3; 9C_464/2021 vom 16.9.2022 E. 4.3.1ff., Unverwertbarkeit einer 80%-igen Arbeitsfähigkeit mit unrealistischen Bedingungen, hingegen Verwertbarkeit einer 50%-igen Arbeits- fähigkeit ohne weitergehende Auflagen bei einer Beschwerdeführerin mit ADHS und einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ). Schliesslich darf auch ohne weiteres erwartet werden, dass es in diesen Berei- chen verständnisvolle vorgesetzte Personen gibt, ohne von einem Nischenar- beitsplatz ausgehen zu müssen. Die gesundheitlichen Einschränkungen des Be- schwerdeführers und das vorstehend genannte Belastungsprofil führen somit nicht zu einer Unverwertbarkeit des dem Beschwerdeführer verbliebenen Leis- tungsvermögens.
3.3.5 Zusammenfassend ist die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit des Be- schwerdeführers zu bejahen. Was die Ausführungen im Schreiben der C.________ vom 12. April 2024 betrifft, so ist es praxisgemäss nicht Aufgabe der Arztperson, sich zu den erwerblichen Auswirkungen der gesundheitlichen Beein- trächtigungen, namentlich zu den aufgrund von Anforderungs- und Belastungs- profil in Betracht fallenden Stellen, oder zur Integration in den ersten Arbeits- markt zu äussern (Urteil BGer 8C_369/2021 vom 28.10.2021 E. 6.3 m. H. a. BGE 140 V 193 E. 3.2; 107 V 17 E. 2b; Urteil BGer 8C_30/2020 vom 6.5.2020 E. 4.2). Im Übrigen wurden die Ausführungen bereits berücksichtigt, zumal sie in ver- gleichbarer Weise auch im MEDAS-Gutachten festgestellt wurden.
4. Der Beschwerdeführer rügt weiter die vorinstanzliche Nichtgewährung ei- nes Abzugs von dem trotz Gesundheitsschaden erzielbaren - im Übrigen unbe- strittenen - Invalideneinkommen, das gestützt auf die LSE-Tabelle TA1, Kompe- tenzniveau 1 für Männer, ermittelt wurde.
4.1. Mit einem (leidensbedingten) Abzug vom anhand statistischer Lohndaten ermittelten Invalideneinkommen soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale wie Art und Ausmass der Behinde- rung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Be- schäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können und die versi- cherte Person je nach Ausprägung deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit
31 auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann. Der Abzug soll aber nicht automatisch er- folgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 148 V 174 E. 6.3 m. H.).
Die Frage nach der Höhe des Leidensabzuges ist eine typische Ermessensfrage. Das kantonale Gericht darf dabei sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als nahelie- gender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2; 126 V 75 E. 6; Urteile BGer 9C_363/2017 vom 22.6.2018 E. 2.2; 8C_250/2022 vom 8.11.2022 E. 1.4). Die Frage, ob überhaupt ein Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen ist, stellt hinge- gen eine frei überprüfbare Rechtsfrage dar (vgl. BGE 146 V 16 E. 4.2; Urteil BGer 8C_390/2020 vom 25.11.2020 E. 4.3).
4.2 Die bisherige Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug vom Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen kör- perlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist. Allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen dürfen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung des- selben Gesichtspunkts führen (BGE 148 V 174 E. 6.3 m.w.H.).
4.3 Die Vorinstanz begründet vernehmlassend den Verzicht auf einen leidens- bedingten Abzug damit, dass die flexible Pausenbedürftigkeit infolge der ver- mehrten Schmerzen mit der Einschränkung von 40% auch in körperlich ange- passten Tätigkeiten berücksichtigt worden sei. Gemäss neuropsychologischer Teilbegutachtung fänden sich auf diesem Fachgebiet darüber hinaus keine leis- tungslimitierenden neuropsychologischen Einschränkungen. Aus orthopädischer Sicht könnten angepasste Tätigkeiten sodann in 100%-iger Anwesenheit ohne zusätzliche qualitative Einschränkungen durchgeführt werden. Ein leidensbeding- ter Abzug infolge psychisch bedingt verstärkter Rücksichtnahme seitens Vorge- setzter und Arbeitskollegen, könne nicht als eigenständiger Abzugsfaktor aner- kannt werden. Es sei davon auszugehen, dass ruhige, stressarme und nicht mo- notone Tätigkeiten im ausgeglichenen Arbeitsmarkt ausreichend zu finden seien, weshalb die Vorgaben nach abwechslungsreichen Tätigkeiten manueller Art oder einfachen administrativen Aufgaben mit wohlwollender Arbeitsumgebung und ohne übermässigen Leistungsdruck keinen Abzug rechtfertigen würden. Aus me- dizinischer Sicht spreche somit, auch gemäss Rücksprache mit der zuständigen RAD-Ärztin, nichts gegen eine ganztägige Verwertbarkeit der 60% mit entspre- 32 chend reduzierter Leistung, womit auch ein leidensbedingter Abzug infolge Teil- zeitarbeit nicht zur Diskussion stehe. Die Gegebenheit, dass eine grundsätzlich vollzeitlich arbeitsfähige versicherte Person gesundheitlich bedingt lediglich re- duziert leistungsfähig ist (in casu insb. infolge des flexiblen Pausenbedarfs), be- gründe keinen Abzug vom Tabellenlohn.
Duplizierend hält die Vorinstanz sodann fest, dass das Zumutbarkeitsprofil, wel- ches sich insbesondere auf leichte bis intermittierend mittelschwere Tätigkeiten beschränke, nicht derart eingeschränkt sei, dass solche Arbeiten auf dem aus- geglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Verdienst zu finden wären. Der Persönlichkeitsstörung und dadurch bedingter Einschränkungen im zwischenmenschlichen Bereich sei in der Herabsetzung der zumutbaren Leis- tungsfähigkeit auf 60% bereits Rechnung getragen worden und damit sei das Er- fordernis einer besonders rücksichtsvollen Arbeitsumgebung zumindest gröss- tenteils berücksichtigt worden. Der fehlenden Berufserfahrung / Dienstjahre und der längeren Absenz vom Arbeitsmarkt sei mit der Heranziehung der Löhne des tiefsten Kompetenzniveaus Rechnung getragen worden.
4.4 Die oben erwähnten Ausführungen der Vorinstanz zum leidensbedingten Abzug sind grundsätzlich und für sich einzeln betrachtet zutreffend.
Nachdem die Vorinstanz für die Ermittlung des Invalideneinkommens auf das Kompetenzniveau 1 abstellt, berechtigen weder die fehlende Berufsausbildung des Beschwerdeführers zu einem Abzug, noch sein Alter (vgl. Urteile BGer 8C_799/2021 vom 3.3.2022 E. 4.3.2f.; 9C_535/2017 vom 14.12.2017 E. 4.6; 8C_48/2021 vom 20.5.2021 E. 4.3.4). Gerade Hilfsarbeiten werden auf dem massgebenden ausgeglichenen Stellenmarkt altersunabhängig nachgefragt (BGE 146 V 16 E. 7.2.1 m. H.; vgl. auch Urteil BGer 8C_393/2020 vom 21.9.2020 E. 4.2). Rechtsprechungsgemäss ist der Umstand allein, dass nur noch leichte Arbeiten zumutbar sind, auch bei eingeschränkter Leistungsfähigkeit kein Grund für einen zusätzlichen leidensbedingten Abzug, weil der LSE- Tabellenlohn im hier beigezogenen Kompetenzniveau 1 bereits eine Vielzahl von leichten Tätigkeiten umfasst (vgl. Urteile BGer 8C_369/2021 vom 28.10.2021 E. 8.2.2; 8C_151/2020 vom 15.7.2020 E. 6.2 m. H.). Was ein Abzug infolge Teil- zeitarbeit bei Männern betrifft, so rechtfertigt gemäss höchstrichterlicher Recht- sprechung der Umstand, dass eine grundsätzlich vollzeitlich arbeitsfähige versi- cherte Person krankheitsbedingt lediglich reduziert leistungsfähig ist, keinen über die Berücksichtigung der eingeschränkten Leistungsfähigkeit und damit des Rendements hinaus gehenden Abzug (Urteile BGer 8C_711/2012 vom 16.11.2012 E. 4.2.5; 8C_211/2018 vom 8.5.2018 E. 4.4). Die Vorinstanz hat bei der RAD-Ärztin abgeklärt, ob die 60%-ige Arbeitsfähigkeit ganztags umgesetzt
33 werden könne (bei entsprechend reduzierter Leistung), was die RAD-Ärztin ge- stützt auf die Ausführungen im MEDAS-Gutachten nachvollziehbar bejahte. Dar- an ändert auch der Hinweis des Beschwerdeführers auf das Bundesgerichtsurteil 8C_163/2015 vom 16. Juni 2015 (E. 3.2.2) nichts. Darin ist u.a. von ausseror- dentlichen Pausen die Rede. Gleichzeitig wird jedoch darauf hingewiesen, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des lei- densbedingten Abzugs einfliessen können. Auch dass der Beschwerdeführer über eine längere Zeit im ersten Arbeitsmarkt nicht mehr tätig war, vermag kei- nen leidensbedingten Abzug zu begründen. Die lange Abwesenheit vom Ar- beitsmarkt betrifft das Kriterium der Dienstjahre, dessen Bedeutung gemäss der Rechtsprechung im privaten Sektor abnimmt, je niedriger das Anforderungsprofil ist (BGE 126 V 75 E. 5a/cc). Mit Blick auf das Kompetenzniveau 1 und vergleich- bare berufliche Stellungen kommt dem Umstand, dass der Beschwerdeführer nicht mehr in seiner angestammten Tätigkeit arbeiten kann und im Rahmen einer Verweistätigkeit keine Dienstjahre und kein Erfahrungswissen aufweist, daher keine relevante Bedeutung zu. Weil ein neuer Arbeitsplatz zudem stets mit einer Eingewöhnungsphase einhergeht, vermag auch ein allfälliger Anpassungsauf- wand keinen Tabellenlohnabzug zu rechtfertigen (Urteil BGer 9C_226/2020 vom 13.8.2020 E. 5.2). Das Bundesgerichtsurteil 9C_339/2021 vom 27.7.2022 ist be- reits deshalb nicht einschlägig, weil darin das Kompetenzniveau 2 zur Diskussion steht und nicht wie vorliegend das Kompetenzniveau 1, wobei die darin enthalte- nen Ausführungen den vorliegenden nicht widersprechen. Ebenfalls nicht ver- gleichbar mit dem vorliegenden Fall ist der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Bundesgerichtentscheid 9C_14/2022 vom 21.7.2022, weil der darin geschilderte Sachverhalt erheblich vom vorliegenden abweicht.
Entgegen dem Sachverhalt im - vom Beschwerdeführer zitierten - Bundesge- richtsurteil 9C_305/2022 vom 24. November 2022 (E. 3.2.2.2.2) wurde im vorlie- genden Fall der erhöhte Pausenbedarf und die eingeschränkte Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers aufgrund der Schmerzen bereits in der Arbeitsfähigkeits- beurteilung im MEDAS-Gutachten, welches eine Arbeitsfähigkeit von 60% attes- tierte, berücksichtigt. Nichts anders gilt für die psychischen Einschränkungen bzw. die Persönlichkeitsstörung, zumal diese ebenfalls zur eingeschränkten Ar- beitsfähigkeit von 60% geführt haben und somit ausreichend berücksichtigt wur- den. Auch kann eine psychisch bedingt verstärkte Rücksichtnahme seitens Vor- gesetzte und Arbeitskollegen nicht als eigenständiger abzugsfähiger Umstand anerkannt werden (Urteile BGer 9C_437/2015 vom 30.11.2015 E. 2.4; 8C_711/2012 vom 16.11.2012 E. 4.2.2; 8C_799/2018 vom 30.4.2019 E. 4.4; 8C_773/2023 vom 1.5.2024 E. 6.2.2) und rechtfertigen auch Tätigkeiten "ohne
34 Zeitdruck, ohne besondere Stressoren und ohne besondere Anforderungen an die Konfliktfähigkeit in einem möglichst wertschätzenden Setting" grundsätzlich keinen leidensbedingten Abzug (Urteil BGer 8C_735/2021 vom 17.3.2021 E. 4.3f.). Wie im zitierten Bundesgerichtsurteil 9C_437/2015 hat die gutachterliche Arbeitsfähigkeitsschätzung vorliegend sämtliche gesundheitlichen Beeinträchti- gungen in ihrer Gesamtheit miteingeschlossen. In diesem Fall darf der Polymor- bidität nicht (zusätzlich) mit einem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung getragen werden, weil sie sonst doppelt berücksichtigt würde (E. 2.4). Gemäss Bundesge- richt ebenfalls nicht zu einem Abzug berechtigt der Umstand, dass die psychisch beeinträchtigte Person ein grosses Risiko von vermehrten gesundheitlichen Ab- senzen habe und deshalb mit einem unterdurchschnittlichen Lohn rechnen müs- se, zumal diese verminderte psychische Belastbarkeit ebenfalls bereits im Rah- men der Arbeitsfähigkeit berücksichtigt wurde (Urteil BGer 9C_437/2015 vom 30.11.2015 E. 2.4 m.V.a. 8C_283/2011 vom 26.5.2011 E. 4; SVR 2010 IV Nr. 28 S. 87, 9C_708/2009 E. 2.3.2).
4.5 Der höchstrichterliche Entscheid BGE 148 V 174 hält an der bisherigen Rechtsprechung fest, insbesondere soll der Abzug nicht automatisch, sondern unter Berücksichtigung des konkreten Einzelfalls erfolgen (vgl. insbesondere E. 9.2.3; vgl. auch Urteile BGer 8C_602/2021 vom 11.5.2022 E. 4.1; 9C_339/2021 vom 27.7.2022 E. 4.5.2f.).
Die oben erwähnten Ausführungen zum leidensbedingten Abzug sind im Einzel- nen zutreffend, werden jedoch dem vorliegenden Einzelfall nicht gerecht. Zwar wurde der Beschwerdeführer aus somatischer Sicht als zu 100% arbeitsfähig in angepasster Tätigkeit beurteilt. Die körperlichen Beschwerden führen jedoch nicht nur zur Einschränkung auf eine leichte Tätigkeit, sondern es sind auch rü- ckenbelastende Tätigkeiten und kniebelastende Tätigkeiten nicht möglich. Im Be- lastungsprofil wurde dem insoweit Rechnung getragen, als Tätigkeiten im Knien und Kauern, Gehen auf unebenem Boden und häufiges Bücken verneint wurden, wobei eine rein sitzende Tätigkeit ebenfalls als rückenbelastende Tätigkeit zu beurteilen wäre. Gleichzeitig wurde auch aus psychiatrischer Sicht festgehalten, dass eine wechselbelastende Tätigkeit mit der Möglichkeit, selbständig Pausen zu machen und sich bewegen zu können, erforderlich ist (IV-act. 137-8/90, 11/90). Hinzu kommt im vorliegenden Fall, dass aus psychiatrischer Sicht eine quantitative Einschränkung in angepasster Tätigkeit und eine Arbeitsfähigkeit in optimal angepasster Tätigkeit von 60% festgehalten wurde (IV-act. 137-11/90). Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit als Heizungsmonteur wurde aus psychia- trischer Sicht mit der depressiven Symptomatik und der somatoformen Schmerz- störung begründet. Bei den Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
35 wurden zudem die kombinierte Persönlichkeitsstörung sowie Störungen durch multiplen Substanzgebrauch und Teilnahme am Substitutionsprogramm erwähnt (IV-act. 137-7/90). Mit der Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auf 60% wird der Pausenbedarf und eine gewisse Flexibilität zwar abgedeckt, hinzu kommt zu die- sen Voraussetzungen indes, dass rein administrative Tätigkeiten nicht geeignet sind. Die Tätigkeit hat abwechslungsreich mit manuellen Tätigkeiten, die auch durch Platz- und Situationswechsel angereichert ist, neben einfachen administra- tiven Aufgaben zu sein. Aufgrund der Persönlichkeitsstörung sollten die Interakti- onen zu anderen Personen gering gehalten werden, unabhängig von der Not- wendigkeit einer wohlwollenden vorgesetzten Person sowie Arbeitskollegen (vgl. hierzu Urteil BGer 8C_602/2021 vom 11.5.2022 E. 4.3.1). Die Interaktion mit Ar- beitskollegen sollte jedoch gegebenenfalls gecoacht werden. Sodann benötigt der Beschwerdeführer gewisse Freiheiten in seiner Arbeitstätigkeit. Der Be- schwerdeführer ist wenig konfliktfähig und neigt hier zu inadäquaten Reaktionen aber auch zu einem passiven Rückzug. Bei Überforderung kommt es zu depres- siven Symptomen und zu Ängsten. Aufgrund von einer agoraphobischen Reakti- onsweise sollte der Arbeitsplatz auch so gestaltet werden, dass der Versicherte sich wohlfühlt. Bei einem erhöhten Leistungsdruck oder bei Überforderung nimmt der Versicherte den Schmerz verstärkt wahr, was zu einer vermehrten Schmerz- symptomatik führt. Hierdurch kommt es dann zu einer subjektiven Limitierung. All diese Einschränkungen werden jedoch mit einem 60% Pensum allein nicht ab- gedeckt und berücksichtigt. Vielmehr ist mit zusätzlichen Auswirkungen auf den Lohn zu rechnen. Ebenfalls zu berücksichtigen ist, dass die Problematik auch zu Einschränkungen in privater Hinsicht führt und der Beschwerdeführer auf Stabi- lität angewiesen ist. Diese gesamten Umstände vermögen im konkreten Fall ei- nen leidensbedingten Abzug zu begründen (vgl. auch Urteil BGer 8C_74/2022 vom 22.9.2022 E. 4.4.2).
4.6 Bei dieser Sachlage ist der Beschwerdeführer nicht nur somatisch, sondern insbesondere auch psychisch bedingt selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfs- arbeitertätigkeit in seiner Leistungsfähigkeit erheblich eingeschränkt bzw. ist da- von auszugehen, dass der Beschwerdeführer unter diesen Voraussetzungen zweifelsohne mit Auswirkungen auf die Lohnhöhe rechnen muss und er deswe- gen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeits- markt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann. Damit bestehen mit Bezug auf eine konkret in Betracht fallende Tätigkeit bei ausgegli- chener Arbeitsmarktlage verglichen mit einem gesunden Mitbewerber für den Beschwerdeführer nur bei Inkaufnahme einer Lohneinbusse reale Chancen für eine Anstellung. Dem Beschwerdeführer ist damit - auch unter Berücksichtigung
36 der vorstehenden Ausführungen, welche gegen einen leidensbedingten Abzug sprechen - ein Abzug von 10% zu gewähren.
5. Zu den in der angefochtenen Verfügung ermittelten Ausgangszahlen des Einkommensvergleichs, nämlich das Valideneinkommen von Fr. 72'289.-- (ge- stützt auf die LSE-Tabelle TA1, Sektor 41-43 [Baugewerbe], Kompetenzniveau 2, indexiert auf das Jahr 2021 [2298/2281]) sowie das Invalideneinkommen von Fr. 39'196.80 (gestützt auf die LSE-Tabelle TA1 von 2021, Männer, Kompetenz- niveau 1, Fr. 65'328.-- reduziert auf 60%) äusserte sich der Beschwerdeführer - abgesehen vom leidensbedingten Abzug - nicht weiter, weshalb vorliegend dar- auf abgestellt werden kann, unter Berücksichtigung des vorstehend als gerecht- fertigt erachteten Abzugs von 10%, was ein Invalideneinkommen von Fr. 35'277.12 ergibt. Damit resultiert neu ein Invaliditätsgrad von gerundet 51%, womit der Beschwerdeführer Anspruch auf eine halbe IV-Rente hat.
6. Zusammenfassend ist die Beschwerde dahingehend gutzuheissen, als der leidensbedingte Abzug beim Einkommensvergleich auf 10% festgesetzt wird, woraus ein IV-Grad von 51% resultiert und somit ein Anspruch auf eine halbe IV- Rente anerkannt wird. Die Nachzahlung der entsprechenden Rentenbeträge ist Sache der Vorinstanz. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
7.1 Diesem Ergebnis entsprechend werden die Verfahrenskosten zur Hälfte der Vorinstanz und zur Hälfte dem Beschwerdeführer auferlegt. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer zudem eine reduzierte Parteientschädigung zu ent- richten.
7.2 Der Beschwerdeführer beantragt die unentgeltliche Rechtspflege (URP).
7.2.1 Nach Art. 61 lit. f ATSG und nach konstanter Rechtsprechung hängt der Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung grundsätzlich davon ab, dass drei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind, nämlich die Bedürftigkeit des Be- schwerdeführers, die Nichtaussichtslosigkeit der verfolgten Rechtsansprüche und die Notwendigkeit der Rechtsverbeiständung bzw. die Bewilligung eines unent- geltlichen Rechtsbeistandes, wo die Verhältnisse es rechtfertigen (vgl. statt vie- ler: VGE I 2016 133 vom 20.1.2017 E. 1.1; BGE 135 I 1 E. 7.1).
7.2.2 Gemäss § 75 Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRP; SRSZ 234.110) vom 6. Juni 1974 (und Art. 29 Abs. 3 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101] vom 18.4.1999) beschränkt sich der Anspruch auf Befreiung von der Kostentragung und somit auf unentgeltliche Prozess-
37 führung bereits auf die Voraussetzungen der Nichtaussichtslosigkeit und Bedürf- tigkeit.
7.2.3 Im konkreten Fall sind die Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechts- pflege (inkl. Rechtsverbeiständung) erfüllt. Das Verfahren kann nicht als gerade- zu aussichtslos bezeichnet werden, die Rechtsverbeiständung ist als notwendig (dies in Berücksichtigung der im Vergleich zum Verwaltungsverfahren für das Ge- richtsverfahren tieferen Anforderungen an diese Voraussetzung, vgl. VGE I 2016 8 vom 12.7.2016 E. 8.3) zu qualifizieren. Auch die Bedürftigkeit ist zu bejahen.
7.3 Die hälftigen Verfahrenskosten von Fr. 250.-- sind entsprechend auf die Gerichtskasse zu nehmen.
7.4 Dem Beschwerdeführer ist B.________ als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen und ihr ist zur Hälfte zulasten der Vorinstanz und zur Hälfte zulasten des Verwaltungsgerichts eine Entschädigung zu entrichten. Diese richtet sich nach dem kantonalen Gebührentarif für Rechtsanwälte (GebTRA; SRSZ 280.411) vom 27. Januar 1975. Das Honorar beträgt in Verfahren vor Verwal- tungsgericht Fr. 300.-- bis Fr. 8'400.-- (§ 14 GebTRA). § 2 GebTRA sieht als Be- messungskriterien die Wichtigkeit der Streitsache, ihre Schwierigkeit, den Um- fang und die Art der Arbeitsleistung sowie den notwendigen Zeitaufwand vor. Ei- ne allfällige Kostennote ist zu spezifizieren und vor Fällen des Entscheides einzu- reichen; andernfalls wird die Vergütung nach freiem Ermessen festgesetzt (§ 6 Abs. 1 GebTRA). Gestützt auf die obzitierten Normen befolgen die Verwaltungs- behörden und das Verwaltungsgericht bei der Entschädigungsbemessung eine zurückhaltende Praxis. Die Bindung an den Gebührentarif und damit die notwen- dige Wahrung der Proportionen zwischen den verschiedensten Aufwandinten- sitäten bedingt, dass aufwandgeringe Verfahren nur so hoch entschädigt werden, dass der Gebührentarif auch für aufwandintensivste Fälle noch eine angemesse- ne Entschädigung zulässt (VGE II 2021 9 vom 22.2.2021 E. 1.2.1f.). Sodann be- trägt der aktuell vom Verwaltungsgericht akzeptierte maximale Stundenansatz Fr. 220.-- inkl. MwSt (vgl. VGE I 2021 66 vom 1.12.2021 E. 1.2.3).
Die Vertreterin des Beschwerdeführers hat am 4. April 2023 eine Kostennote eingereicht in welcher unter Hinweis auf eine detaillierte Leistungserfassung ein Honorar für 14 Std. 45 Minuten à Fr. 220.-- geltend gemacht wird, zuzüglich Aus- lagen von pauschal Fr. 97.35 und 7.7% Mehrwertsteuer von Fr. 257.20. Ange- sichts der getätigten und benötigten Aufwendungen erweisen sich sowohl der geltend gemachte Zeitaufwand sowie die vorgetragenen Auslagen als nachvoll- ziehbar. Der Stundenansatz ist jedoch auf Fr. 220.-- inklusive MwSt zu kürzen. Dies führt zu einem Betrag von Fr. 3'245.-- (14.75 x Fr. 220.--). Hinzu kommen
38 Auslagen von Fr. 97.35 (inkl. MwSt). Gesamthaft ist die Parteientschädigung auf Fr. 3'342.35 festzulegen. Davon gehen Fr. 1'671.15 zu Lasten der Vorinstanz und Fr. 1'671.20 zu Lasten des Verwaltungsgerichts.
7.5 Die hälftigen Verfahrenskosten von Fr. 250.-- wie das hälftige Honorar von Fr. 1'671.20 unterliegen der Rückerstattungspflicht (§ 75 Abs. 3 VRP).
39 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird insoweit im Sinne der Erwägungen gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung aufgehoben und ab 1. Juli 2017 ein Anspruch auf eine halbe IV-Rente (IV-Grad 51%) anerkannt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 500.-- festgelegt und je zur Hälfte (Fr. 250.--) dem Beschwerdeführer und der Vorinstanz auferlegt. Auf das In- kasso gegenüber dem Beschwerdeführer wird derzeit unter Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege verzichtet. Die Vorinstanz hat ihren Anteil (Fr. 250.--) innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids auf das Postfi- nancekonto IBAN CH10 0900 0000 6002 2238 6 des Verwaltungsgerichts zu überweisen.
3. Die Vorinstanz hat der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers eine re- duzierte Parteientschädigung von Fr. 1'671.15 (inkl. Auslagen und MwSt) zu bezahlen.
4. Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtsverbeiständung ge- währt. Rechtsanwältin B.________, wird als unentgeltliche Rechtsbeistän- din bestellt. Ihr wird aus der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1'671.20 (inkl. Auslagen und MwSt) zugesprochen.
5. Der Beschwerdeführer hat die hälftigen Verfahrenskosten von Fr. 250.-- sowie das hälftige Honorar von Fr. 1'671.20 dem Gericht zurückzuerstatten, wenn er dazu innert 10 Jahren nach Eintritt der Rechtskraft dieses Ent- scheides in der Lage ist (§ 75 Abs. 3 VRP).
6. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwer- de* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schwei- zerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundes- gesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).
Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbe- schwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG).
7. Zustellung an:
40 - die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (2/R) - die Vorinstanz (R) - und das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV, 3003 Bern (A).
Schwyz, 8. Juli 2024
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident:
Die Gerichtsschreiberin:
*Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Ru- mantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.
Versand: 29. Juli 2024
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