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VSBES.2025.140 • VSG SO VSBES.2025.140 Partiellement admis (Partially Allowed) Généré par l'IA

VSBES.2025.140 · Insurance Carrier Partial Liability for Expert Report Costs After Remand

Numéro de cause VSBES.2025.140
Autorité / Tribunal
Date de la décision
Issue du litige Partiellement admis (Partially Allowed)
Juridiction Canton de Soleure · Tribunaux cantonaux (CH-SO)

Synthèse de l'arrêt (Faits & Considérants)

Généré par l'IA

Following a remand from the Federal Supreme Court regarding the allocation of costs for a complex, multi-disciplinary medical expert report, the Insurance Court reassessed the liability of the insurance carrier, holding that a procedural deficiency related only to the rheumatological component of the report justified imposing costs solely for that specialized section. The court reasoned that since the total cost of the multi-disciplinary report could not be itemized by specialty, it attributed one-fourth of the expert fee (CHF 3,625.00) plus related interpretation costs (CHF 127.50) and a proportionate share of the lab costs (CHF 148.10) to the carrier, resulting in a total cost burden of CHF 3,900.60 for the rheumatological portion, while the remaining costs were assigned to the Canton.

Regeste / Sommaire juridique

Généré par l'IA
Art. 45 Abs. 1 ATSG; § 54 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Gerichtsorganisation (GO); Art. 39 ff. BGG; Art. 82 ff. BGG · Art. 45 Abs. 1 ATSG: Cited in the reasoning as the legal basis for ordering the insurer to bear the costs of a court expert opinion, which informs the new cost allocation. § 54 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Gerichtsorganisation (GO): Cited as the basis determining which body has the competence to issue this final decision. Art. 39 ff. BGG: Cited in the 'Rechtsmittel' section regarding the conditions for filing an appeal to the Federal Supreme Court.

Questions juridiques clés & dispositions appliquées

Généré par l'IA
Art. 45 Abs. 1 ATSG

Cited in the reasoning as the legal basis for ordering the insurer to bear the costs of a court expert opinion, which informs the new cost allocation.

§ 54 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Gerichtsorganisation (GO)

Cited as the basis determining which body has the competence to issue this final decision.

Art. 39 ff. BGG

Cited in the 'Rechtsmittel' section regarding the conditions for filing an appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 82 ff. BGG

Cited in the 'Rechtsmittel' section regarding the conditions for filing an appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 90 ff. BGG

Cited in the 'Rechtsmittel' section regarding the conditions for filing an appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 92 BGG

Cited in the 'Rechtsmittel' section as an additional requirement to observe for decisions involving remands.

Art. 93 BGG

Cited in the 'Rechtsmittel' section as an additional requirement to observe for decisions involving remands.

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Texte intégral de la décision · VSBES.2025.140

Urteil vom 22. August 2025

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Oberrichter Flückiger

Oberrichter Thomann

Gerichtsschreiber Isch

In dem vom Bundesgericht, IV. öffentlich-rechtliche Abteilung, mit Urteil vom 12. Mai 2025 zurückgewiesenen Beschwerdeverfahren in Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann

Beschwerdeführer

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Neuverlegung der Gerichtsgutachtenskosten (Urteil des Bundesgerichts 8C_531/2024 vom 12. Mai 2025)

zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:

I.

1.

1.1 In oben erwähnter Streitsache hatte die Beschwerdegegnerin beim Bundesgericht das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 12. Juli 2024 angefochten, worin das Versicherungsgericht die Beschwerde gegen die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 3. März 2022 abwies und die Beschwerdegegnerin zur Übernahme der Kosten des eingeholten polydisziplinären Gerichtsgutachtens bei der Begutachtungsstelle B.___ (Fachrichtungen: Allgemeine Innere Medizin, Neurologie, Rheumatologie und Psychiatrie) vom 22. Juni 2023 in der Höhe von CHF 15'669.90 (Dispositiv-Ziffer 4) verpflichtete.

1.2 Das Bundesgericht hat in seinem Urteil vom 12. Mai 2025 die Beschwerde insofern teilweise gutgeheissen, als es Ziffer 4 des Urteils des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 12. Juli 2024 aufgehoben und die Sache an das Versicherungsgericht zurückgewiesen hat, damit dieses über die Höhe der von der IV-Stelle zu tragenden Kosten für das Gerichtsgutachten vom 22. Juni 2023 neu befinde. Im Übrigen hat das Bundesgericht die Beschwerde abgewiesen.

2.

2.1 Im vorliegenden Verfahren betreffend Neuverlegung der Gutachtenskosten hat sich der Beschwerdeführer nicht vernehmen lassen. Sodann stellt die Beschwerdegegnerin mit Stellungnahme vom 1. Juli 2025 den Antrag, ihr sei maximal ein Betrag von CHF 3'752.50 für die rheumatologische Abklärungslücke zu überbinden.

2.2 Mit Verfügung vom 28. Juli 2025 wird den Parteien eine Kopie der Aktennotiz vom 21. Juli 2025 sowie der E-Mail der B.___ vom 27. Juli 2025 zur Kenntnisnahme zugestellt.

II.

1. Das Bundesgericht hat in seinem Urteil vom 12. Mai 2025 die Sache zur Neuverlegung der Kosten des eingeholten polydisziplinären Gerichtsgutachtens bei der Begutachtungsstelle B.___ (Fachrichtungen: Allgemeine Innere Medizin, Neurologie, Rheumatologie und Psychiatrie) vom 22. Juni 2023 an das Versicherungsgericht zurückgewiesen. Das Bundesgericht hielt diesbezüglich in seinem Urteil im Wesentlichen fest, es habe im vorgehenden Verfahren zwar insoweit ein Untersuchungsmangel bestanden, als der rheumatologische Teilgutachter hinsichtlich des zumutbaren Leistungsprofils die (von keinem Gutachter) objektiv erklärbare Krallenfehlstellung wie auch die diskrete Fingerpolyarthrose mitberücksichtigt habe, obwohl er diese als Diagnosen ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit angesehen habe. Diese Ungereimtheit hätte aber lediglich zu Rückfragen an die Gutachter oder zur Einholung eines rheumatologischen Gerichtsgutachtens führen dürfen. Der erforderliche Zusammenhang der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes mit der Kostenüberbindung an die IV-Stelle liege daher lediglich im Umfang eines monodisziplinären, rheumatologischen Gerichtsgutachtens vor (vgl. Art. 45 Abs. 1 ATSG; BGE 143 V 269 E. 3.3, 139 V 496 E. 4.4; Urteil 8C_64/2019 vom 27. November 2019 E. 8.1 mit Hinweisen). Dem Untersuchungsgrundsatz folgend wäre die IV-Stelle selber im Verwaltungsverfahren demnach einzig gehalten gewesen, in rheumatologischer Hinsicht weitere Abklärungen in die Wege zu leiten. Damit halte die vorinstanzliche Auflage der gesamten Kosten für das Gerichtsgutachten der Begutachtungsstelle B.___ vom 22. Juni 2023 in der Höhe von Fr. 15'669.90 vor Bundesrecht nicht stand. Bei diesem Ergebnis rechtfertige es sich, die Sache an die Vor-instanz zurückzuweisen, damit sie sich mit der Honorarrechnung vom 27. Juni 2023 auseinandersetze und über die Höhe der von der IV-Stelle zu tragenden Gutachtenskosten im Sinne der Erwägungen neu entscheide (vgl. zur Höhe der von der IV-Stelle zu tragenden Kosten eines polydisziplinären Gutachtens; BGE 143 V 269).

2. Gemäss Art. 45 Abs. 1 ATSG übernimmt der Versicherungsträger die Kosten der Abklärung, soweit er die Massnahmen angeordnet hat. Hat er keine Massnahmen angeordnet, so übernimmt er deren Kosten dennoch, wenn die Massnahmen für die Beurteilung des Anspruchs unerlässlich waren oder Bestandteil nachträglich zugesprochener Leistungen bilden. Nach BGE 143 V 269 ist im Sinne der bisherigen Rechtsprechung sodann ohne Weiteres davon auszugehen, dass mit Art. 45 Abs. 1 ATSG eine genügende gesetzliche Grundlage dafür besteht, dem Versicherungsträger die Kosten eines Gerichtsgutachtens aufzuerlegen (E. 6.2.1).

3. Gemäss Urteil des Bundesgerichts vom 12. Mai 2025 sind der Beschwerdegegnerin lediglich die Kosten des rheumatologischen Teilgutachtens der B.___ vom 22. Juni 2023 zu überbinden. Wie aus der vom Versicherungsgericht eingeholten Auskunft der B.___ (E-Mail vom 27. Juli 2025; A.S. [Akten-Seite] 16) ersichtlich, kann die auf der Gutachtensrechnung vom 27. Juni 2023 enthaltene Position «GA/Allg/Innere Medizin + 3 Spezialisten» «Betrag CHF 14'500.00» nicht gemäss dem von den jeweiligen Gutachtern getätigten Aufwand auf die einzelnen Gutachtens-Disziplinen aufgesplittet werden. So erfolge die Vergütung solcher Gutachten tariflich pauschal – gestützt auf einen öffentlich einsehbaren Vertrag zwischen dem BSV und den MEDAS-Stellen. Die Gutachten seien mit einer eigenen Tarifziffer versehen; eine individuelle Abrechnung pro Gutachter finde nicht statt. Demnach rechtfertigt es sich, der Beschwerdegegnerin vom Gesamtbetrag von CHF 14'500.00 im Zusammenhang mit dem rheumatologischen Teilgutachten einen Viertel – somit CHF 3'625.00 – aufzuerlegen. Dies wird von der Beschwerdegegnerin in ihrer Vernehmlassung vom 1. Juli 2025 denn auch so verlangt. Sodann sind die im Zusammenhang mit der rheumatologischen Begutachtung angefallenen Dolmetscherkosten von CHF 127.50 (1 Stunde à CHF 90.00 zuzüglich Fahrkostenpauschale von CHF 37.50; s. Rechnung der B.___ vom 6. Juni 2023) der Beschwerdegegnerin zu überbinden, was von dieser ebenfalls so beantragt wird. Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin kann jedoch nicht gesagt werden, die von der B.___ in Rechnung gestellten Laborkosten von total CHF 592.40 stünden allesamt nicht im Zusammenhang mit der rheumatologischen Begutachtung. So wurde im rheumatologischen Teilgutachten auf S. 44 anamnestisch unter anderem die Einnahme von verschiedenen Schmerzmitteln erwähnt (Oxynorm, Dafalgan und Condrosulf, wobei das letztgenannte Medikament zur Behandlung von Schmerzen und Einschränkungen der Beweglichkeit der Gelenke infolge degenerativer Gelenkerkrankungen [Arthrose] verwendet wird; vgl. https://www.swissmedic.ch/swissmedic/de/home/ue-ber-uns/publikationen/public-summary-swiss-par/public-summary-swiss-par-condrosulf-plus.html; zuletzt besucht am 4. August 2025). Damit steht die Position «Analgetika der SL/ALT» auf der Laborrechnung auch im Zusammenhang mit der rheumatologischen Begutachtung. Des Weiteren sind in der Rheumatologie weitere der abgeklärten Laborwerte, wie beispielsweise die Entzündungswerte gemäss CRP (C-reaktives Protein), von Bedeutung. Gestützt auf diese Erwägungen rechtfertigt es sich, der Beschwerdegegnerin von den obengenannten gesamten Laborkosten ebenfalls einen Viertel – somit CHF 148.10 – aufzuerlegen.

4. Zusammenfassend sind der Beschwerdegegnerin für das rheumatologische Teilgutachten der B.___ vom 22. Juni 2023 Kosten von gesamthaft CHF 3’900.60 zu überbinden. Die übrigen Kosten für das polydisziplinäre Gutachten der B.___ von CHF 11'769.30 sind vom Kanton Solothurn zu tragen.

5. Dieser Entscheid fällt gemäss § 54 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Gerichtsorganisation (GO) in die Gesamtgerichtskompetenz.

Demnach wird erkannt:

1. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat die Kosten für das rheumatologische Teilgutachten der B.___ vom 22. Juni 2023 von CHF 3’900.60 zu bezahlen.

2. Die übrigen Kosten für das polydisziplinäre Gutachten der B.___ von CHF 11'769.30 sind vom Kanton Solothurn zu tragen.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht *Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten* eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst Isch