RRE Nr 68 — Administrative Council Upholds Denial of Community Service Execution Due to Non-Compliance
Synthèse de l'arrêt (Faits & Considérants)
Structuré par IAThe administrative council upheld the decision to discontinue the execution of a short custodial sentence through community service because the convicted individual failed to provide adequate justification or medical certification for extended absences from their assigned work after initial allowances were made. The court reasoned that community service, intended to impose a burden similar to incarceration, requires reliability and compliance with deadlines, and it cannot be left to the discretion of the convict to determine when they will fulfill their obligations, especially when they fail to respond to repeated official requests despite being aware of the potential consequences.
Regeste / Sommaire juridique
Structuré par IATexte intégral de la décision — RRE Nr 68
Rechtsprechung Luzern =====================
Instanz: · Regierungsrat Abteilung: · - Rechtsgebiet: · Strafvollzug Entscheiddatum: · 18.01.2005 Fallnummer: · RRE Nr. 68 LGVE: · 2005 III Nr. 11 Leitsatz: · Strafvollzug durch gemeinnützige Arbeit. §§ 2 Absatz 1 und 5 Absatz 3 Verordnung über den Vollzug kurzer Freiheitsstrafen durch gemeinnützige Arbeit. Der Vollzug einer Freiheitsstrafe durch gemeinnützige Arbeit soll die Verurteilten ähnlich belasten wie ein Freiheitsentzug im Normalvollzug oder in Halbgefangenschaft. Es kann daher nicht ihrem Belieben anheim gestellt sein, zu bestimmen, wann sie die gemeinnützige Arbeit leisten wollen. Rechtskraft: · Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: · 2.2 Wer zu einer kurzen Freiheitsstrafe verurteilt ist, hat gemäss § 5 der Verordnung über den Vollzug kurzer Freiheitsstrafen durch gemeinnützige Arbeit vom 24. September 1991 (SRL Nr. 327a) keinen Anspruch darauf, seine Strafe durch gemeinnützige Arbeit zu verbüssen (Abs. 1). Der Vollzug der Freiheitsstrafe durch gemeinnützige Arbeit kann Verurteilten indes auf Verlangen gewährt werden, wenn Charakter und Vorleben dafür sprechen, dass sie die Bedingungen der gemeinnützigen Arbeit einhalten können (Abs. 3). Die gemeinnützige Arbeit setzt voraus, dass die verurteilte Person motiviert ist und zuverlässig mitarbeitet. Ein Fernbleiben von der Arbeit setzt eine genügende Entschuldigung voraus. 2.3 Es trifft zwar zu, dass der Beschwerdeführer - nach mehrmaliger Aufforderung der Vorinstanz - eine Bestätigung des Spitalaufenthalts seiner Mutter sowie ein Arztzeugnis, welches ihm eine vollumfängliche Arbeitunfähigkeit vom 19. bis 24. April 2004 bestätigt, eingereicht hat. Der Beschwerdeführer hat es jedoch bis zum heutigen Zeitpunkt versäumt, eine ausreichende Begründung oder eine ärztliche Bestätigung für seine Abwesenheit vom Einsatz ab dem 25. April 2004 einzureichen, obwohl ihn die Vorinstanz mehrmals dazu aufforderte, ihm das rechtliche Gehör gewährte und ihn auf die Konsequenzen seines Nicht-Handelns ausdrücklich aufmerksam machte. Auch in seiner Beschwerdeschrift erklärt der Beschwerdeführer seine Abwesenheit nicht, und er liefert darin auch keinerlei Begründung, wieso er bis heute kein ärztliches Nachfolgezeugnis eingereicht hat. Dass der Beschwerdeführer sämtliche ihm gesetzten Fristen unbenutzt hat verstreichen lassen, zeugt von einer Unzuverlässigkeit und ist eine Verletzung der Mitwirkungspflicht. Das Argument des Beschwerdeführers, es sei normal, dass es länger dauere, bis er die Unterlagen einreichen könne, da er aus geschäftlichen Gründen viel im Ausland unterwegs sei, geht fehl. Der Beschwerdeführer befindet sich mitten im Strafvollzug und muss deshalb damit rechnen, dass ihm behördliche Korrespondenz zugestellt wird. Er hätte deshalb die entsprechenden Vorkehren treffen müssen, um den berechtigten behördlichen Aufforderungen nachkommen und die dafür gesetzten Fristen wahren zu können (vgl. BGE 107 V 187 E. 2 S. 189 und 190 E. 2 S. 191). Das Verhalten des Beschwerdeführers rechtfertigt - zusammenfassend - eine Weiterführung des Vollzugs seiner Freiheitsstrafe in Form der gemeinnützigen Arbeit nicht. Es kann nicht dem Belieben des Beschwerdeführers anheim gestellt sein, zu bestimmen, wann er die gemeinnützige Arbeit leisten will, zumal der Vollzug der Freiheitsstrafe durch gemeinnützige Arbeit die Verurteilten ähnlich belasten soll wie ein Freiheitsentzug im Normalvollzug oder in Halbgefangenschaft (vgl. § 2 Abs. 1 der Verordnung über den Vollzug kurzer Freiheitsstrafen durch gemeinnützige Arbeit). (Regierungsrat, 18. Januar 2005, Nr. 68)