RRE Nr 67 — Immediate Enforcement of Higher Court Sentences Upon Notification
Synthèse de l'arrêt (Faits & Considérants)
Structuré par IAThe administrative council determined that individuals convicted by the higher court can be ordered to begin serving their sentences immediately upon the opening of the verdict, as stipulated by criminal procedure law, because higher court judgments become legally binding upon their notification, even before the written reasoning is available. The court reasoned that the legislative intent favors the immediate enforceability of properly notified and legally binding higher court sentences, as appeals to the Federal Supreme Court generally do not suspend execution unless explicitly ordered, confirming that delivering only the operative part of the judgment is sufficient for the notification to render the sentence enforceable.
Regeste / Sommaire juridique
Structuré par IATexte intégral de la décision — RRE Nr 67
Rechtsprechung Luzern =====================
Instanz: · Regierungsrat Abteilung: · - Rechtsgebiet: · Strafvollzug Entscheiddatum: · 18.01.2005 Fallnummer: · RRE Nr. 67 LGVE: · 2005 III Nr. 10 Leitsatz: · Aufforderung zum Strafantritt. § 288 Absatz 1 StPO. Vom Obergericht verurteilte Personen, denen das Strafurteil eröffnet worden ist, können zum Strafantritt aufgefordert werden, bevor die schriftliche Begründung des Urteils vorliegt. Rechtskraft: · Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: · 2.1 Freiheitsstrafen sind nach § 288 Absatz 1 StPO in der Regel sofort zu vollziehen. Voraussetzung des Vollzugs ist - selbstverständlich - ein rechtskräftiges Urteil, denn erst mit dem Eintritt der Rechtskraft wird ein Urteil vollstreckbar. Strafurteile des Obergerichts werden gemäss § 231 Absatz 2 StPO mit ihrer Eröffnung rechtskräftig. Die Eröffnung der Strafurteile ist in den §§ 186ff. StPO geregelt. Dabei wird zwischen der Eröffnung und der schriftlichen Ausfertigung eines Urteils klar unterschieden. Diese Unterscheidung liegt auch § 187bis Absatz 2b StPO zugrunde, wonach eine Partei bei Eröffnung eines obergerichtlichen Urteilsspruchs - von Ausnahmen abgesehen (§ 187ter StPO) - auf eine Urteilsbegründung verzichten kann. Für die gehörige Eröffnung eines Urteils reicht die Zustellung des Urteilsdispositivs aus, aus welchem zu ersehen ist, in welchem Umfang der Anklage Folge gegeben wurde. Auch ein bloss im Dispositiv vorliegendes Urteil kann demnach rechtskräftig und damit vollstreckbar werden (vgl. LGVE 2001 I Nr. 60, LGVE 1993 I Nr. 47). 3.1 Nach Artikel 272 Absatz 7 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (BStP) hemmt eine Nichtigkeitsbeschwerde an das Bundesgericht den Vollzug des Urteils nur, wenn der Kassationshof oder sein Präsident dies verfügt. Auch der staatsrechtlichen Beschwerde räumt das Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG) keine aufschiebende Wirkung ein. Es entspricht also dem Willen des Gesetzgebers, dass gehörig eröffnete und mithin rechtskräftige Strafurteile des Obergerichts vollstreckbar sind, selbst wenn die (ausserordentlichen) Rechtsschutzmöglichkeiten noch nicht ausgeschöpft sind. (Regierungsrat, 18. Januar 2005, Nr. 67)