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PVG 2022 21 • VG GR PVG 2022 21 Irrecevable (Inadmissible) Structuré par IA

PVG 2022 21 — Timeliness of Foreign Service Appeal Deadline

Numéro de cause PVG 2022 21 (GR_VG_006_PVG-2022-21_2022-12-31)
Autorité / Tribunal
Date de la décision
Issue du litige Irrecevable (Inadmissible)
Juridiction Canton des Grisons — Tribunaux cantonaux (CH-GR)

Synthèse de l'arrêt (Faits & Considérants)

Structuré par IA

The issue concerned the timely filing of an appeal, governed by a 30-day deadline following the notification of the contested administrative decision, which had been served abroad via mail to the appellant's representative. The court determined that the Swiss jurisprudence regarding the presumption of delivery (Zustellfiktion) for registered mail—where delivery is deemed complete seven days after a failed delivery attempt if the item is not collected—is compatible with the European Agreement on the Service Abroad of Documents in Administrative Matters, which requires granting the recipient an appropriate time to take necessary steps. Since the decision was handed to the postal service on August 11, 2021, and the Italian Post delivered it on September 9, 2021, but it was available for pickup starting August 21, 2021, the Swiss delivery fiction applied, deeming service complete on August 27, 2021, meaning the 30-day appeal period expired on September 26, 2021, rendering the appeal postmarked October 11, 2021, late.

Regeste / Sommaire juridique

Structuré par IA
Art. 52 Abs. 1 VRG; Art. 7 Abs. 1 VRG; Art. 11 Ziff. 1 des Übereinkommens; Art. 15 des Übereinkommens — Art. 52 Abs. 1 VRG: Cited as the basis for the 30-day appeal deadline, which was missed. Art. 7 Abs. 1 VRG: Cited to determine when the appeal deadline started running after the deemed service date. Art. 11 Ziff. 1 des Übereinkommens: Cited to justify the direct mailing of the decision to Italy under the European Convention.

Questions juridiques clés & dispositions appliquées

Structuré par IA
Art. 52 Abs. 1 VRG

Cited as the basis for the 30-day appeal deadline, which was missed.

Art. 7 Abs. 1 VRG

Cited to determine when the appeal deadline started running after the deemed service date.

Art. 11 Ziff. 1 des Übereinkommens

Cited to justify the direct mailing of the decision to Italy under the European Convention.

Art. 15 des Übereinkommens

Cited to confirm that applying the Swiss deemed service rule is compatible with granting an adequate time period under this article.

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Texte intégral de la décision — PVG 2022 21

10/21 Verfahren PVG 2022

21 Zustellung von Entscheiden im Ausland. Zustellfiktion. – Die Anwendung der Zustellfiktion gemäss Schweizer Rechtsprechung auf die vorliegende Auslandzustellung ist mit dem Europäischen Übereinkommen über die Zu- stellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland vereinbar (E.1.3.1-1.3.2).

Notificazione di decisioni all’estero. Finzione della notifi- cazione. – L’applicazione della finzione della notificazione secondo la giurisprudenza svizzera alla notificazione all’estero in esame è compatibile con la Convenzione europea sulla notificazione all’estero dei documenti in materia ammi- nistrativa (consid. 1.3.1-1.3.2).

Erwägungen: 1.3. Fraglich ist jedoch die fristgerechte Einreichung der Beschwerde gestützt auf 52 Abs. 1 VRG, wonach die Beschwerde schriftlich innert 30 Tagen seit Mitteilung des angefochtenen Ent- scheids beim Verwaltungsgericht einzureichen ist. 1.3.1.1. Eine Verfügung gilt in der Regel in dem Zeitpunkt als eröffnet, in dem sie in den Machtbereich des Adressaten gelangt (vgl. BGE 142 III 599 E.2.4.1). Wird der Empfänger einer eingeschrie- benen Briefpostsendung oder Gerichtsurkunde nicht angetroffen und wird daher eine Abholeinladung in seinen Briefkasten oder in sein Postfach gelegt, so wird die Sendung in jenem Zeitpunkt als zugestellt betrachtet, in welchem sie auf der Poststelle abgeholt wird. Geschieht dies nicht innert der Abholfrist, die sieben Tage be- trägt, wird angenommen, dass die Sendung am letzten Tag dieser Frist zugestellt wurde. Diese sogenannte Zustellfiktion rechtfertigt sich, weil für die an einem Verfahren Beteiligten nach dem Grund- satz von Treu und Glauben die Pflicht besteht dafür zu sorgen, dass behördliche Akte ihnen zugestellt werden können. Diese Rechtspre- chung gilt mithin während eines hängigen Verfahrens und wenn die Verfahrensbeteiligten mit der Zustellung eines behördlichen oder gerichtlichen Entscheides oder einer Verfügung mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit rechnen müssen (BGU 2C_284/2014 E.4.2 mit Verweis u.a. auf BGE 138 III 225 E.3.1, 130 III 396 E.1.2.3). 1.3.1.2. Die völkerrechtskonforme Auslandzustellung ist unabhängig vom ausländischen Recht auch dann rechtswirksam, wenn sie im Fall einer inländischen Zustellung am Ort der Schwei- zer Verfügungsbehörde rechtswirksam wäre. Wenn das Schweizer

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Recht spezifische Regeln über die Auslandzustellung enthält, so setzt eine gültige Eröffnung deren Einhaltung voraus. Vorbehalten bleiben völkerrechtliche Zustellregeln (Wiederkehr/Plüss, Praxis des öffentlichen Verfahrensrechts, Bern 2020, Rz. 3538 mit Verweis u.a. auf BGE 90 III 8, 117 III 10 E.4 f. und BGU 1C_236/2016 E.3.6). 1.3.1.3. Gestützt auf das Europäische Übereinkommen über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Aus- land (SR 0.172.030.5) kann jeder Vertragsstaat Personen, die sich im Hoheitsgebiet anderer Vertragsstaaten befinden, Schriftstücke unmittelbar durch die Post zustellen lassen (Art. 11 Ziff. 1 des Über- einkommens). Wird ein Schriftstück zur Zustellung im Hoheitsge- biet eines anderen Vertragsstaats übermittelt, so muss dem Emp- fänger, wenn diese Zustellung für ihn eine Frist in Gang setzt, eine von dem ersuchenden Staat festzulegende angemessene Zeit von der Übergabe des Schriftstücks an eingeräumt werden, um je nach Lage des Falles beim Verfahren anwesend zu sein, sich vertreten zu lassen oder die erforderlichen Schritte zu unternehmen (Art. 15 des Übereinkommens). 1.3.2. Die Beschwerdeführerin hatte im vorinstanzlichen Verfahren einen Rechtsvertreter in der Person von RA H. be- stellt. Aufgrund des hängigen Baueinspracheverfahrens musste dieser mit einer Zustellung eines entsprechenden Entscheids der Beschwerdegegnerin 1 rechnen. Der angefochtene Bau- und Ein- spracheentscheid wurde am 11. August 2021 dem in Bologna an- sässigen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mitgeteilt (bzw. der Schweizerischen Post übergeben). Entgegen den Ausführun- gen der Beschwerdeführerin, durfte die Beschwerdegegnerin 1 ge- stützt auf das am 1. Oktober 2019 in Kraft getretene, obgenannte Übereinkommen den angefochtenen Entscheid direkt durch die Post in Italien zustellen (vgl. Art. 11 Ziff. 1 des Übereinkommens; Wiederkehr/Plüss, a.a.O., Rz. 3507). Gemäss der Sendungsverfol- gung (vgl. esito della spedizione delle Poste Italiane [Bf-act. 4]) stellte die italienische Post (Poste Italiane) den angefochtenen Ent- scheid am 9. September 2021 dem Rechtsvertreter der Beschwer- deführerin in Bologna zu. Das Einschreiben lag aber bereits am 21. August 2021 (offenbar nach erfolglosem Zustellversuch) in der Postfiliale in Bologna zur Abholung bereit. Für eingeschriebene Sendungen bestehen in Italien längere Abholungsfristen von bis zu 30 Tagen. Das hat aber nicht zur Folge, dass die Zustellfiktion nach Ablauf der Abholungsfrist von sieben Tagen um eine allfällige, vom (ausländischen) Postdienst gewährte, längere Aufbewahrungsfrist verlängert wird. Die Anwendung der Zustellfiktion gemäss Schwei-

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zer Rechtsprechung auf der vorliegenden Auslandzustellung ist mit dem oben dargelegten Art. 15 des genannten Übereinkommens vereinbar, welcher der Beschwerdeführerin namentlich zur Ergrei- fung der erforderlichen (Rechts-)Schritte die Einräumung einer an- gemessenen Zeit von der Übergabe des Entscheids an vorschreibt. Die Zustellfiktion trat am 27. August 2021 ein. Die Beschwerdefrist von 30 Tagen (Art. 52 Abs. 1 VRG) begann somit am darauf folgen- den Tag, dem 28. August 2021, zu laufen (Art. 7 Abs. 1 VRG) und endete am Montag, dem 26. September 2021. Der Beschwerdefüh- rerin stand demnach eine angemessene Zeit zur Beschwerdeerhe- bung zur Verfügung. Die Beschwerde trägt den Poststempel vom 11. Oktober 2021 und ist deshalb verspätet. R 21 96 Urteil vom 16. März 2022

Das Urteil wurde vom Bundesgericht bestätigt (1C_219/2022).

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