Legislator Corpus juridique & Jurisprudence
CH_ED%c3%96B_006_empfehlung-vom-7sept_2016-09-07 Irrecevable (Inadmissible) Structuré par IA

CH_ED%c3%96B_006_empfehlung-vom-7sept_2016-09-07 — Journalist Denied Military Records Due to Ongoing Criminal Investigation

Numéro de cause CH_ED%c3%96B_006_empfehlung-vom-7sept_2016-09-07
Autorité / Tribunal
Issue du litige Irrecevable (Inadmissible)
Frais judiciaires sans frais
Juridiction Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) (CH)

Synthèse de l'arrêt (Faits & Considérants)

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A journalist requested military records related to an individual suspected of a violent crime, arguing public interest under data protection laws. The Ministry of Defense denied access, stating military duties are private and the records are part of an ongoing criminal investigation, thus exempt under the Public Access to Information Act. The supervisory authority agreed with the Ministry, concluding that because the documents are integral to the criminal proceedings, public access is not currently permissible under the relevant exemption.

Regeste / Sommaire juridique

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Art. 3 Abs. 1 Bst. a Ziff. 2 BGÖ; Art. 15 Abs.1 BGÖ; Art. 15 Abs. 2 BGÖ; Art. 15 Abs. 3 BGÖ — Art. 3 Abs. 1 Bst. a Ziff. 2 BGÖ: This provision is the basis for the VBS's refusal to grant access to the military documents because they are part of a pending criminal investigation. Art. 15 Abs.1 BGÖ: This provision allows the applicant to request a formal decision from the VBS if they disagree with the recommendation. Art. 15 Abs. 2 BGÖ: This provision states that the VBS will issue a formal decision if it disagrees with the recommendation.

Questions juridiques clés & dispositions appliquées

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Art. 3 Abs. 1 Bst. a Ziff. 2 BGÖ

This provision is the basis for the VBS's refusal to grant access to the military documents because they are part of a pending criminal investigation.

Art. 15 Abs.1 BGÖ

This provision allows the applicant to request a formal decision from the VBS if they disagree with the recommendation.

Art. 15 Abs. 2 BGÖ

This provision states that the VBS will issue a formal decision if it disagrees with the recommendation.

Art. 15 Abs. 3 BGÖ

This provision sets the deadline for the VBS to issue a formal decision.

Art. 13 Abs. 3 VBGÖ

This provision is cited for anonymizing the applicant's name in the publication of the recommendation to protect personal data.

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Texte intégral de la décision — CH_ED%c3%96B_006_empfehlung-vom-7sept_2016-09-07

Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter EDÖB

Bern, 7. September 2016

Empfehlung nach Art. 14 des Öffentlichkeitsgesetzes

im Schlichtungsverfahren zwischen

X (Antragsteller)

und

Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS)

I. Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte stellt fest und zieht in Erwägung:

1. Der Antragsteller (Journalist) hat am 9. Juni 2016 beim VBS um Zugang zu den militärischen Unterlagen einer Person ersucht, die im Rahmen eines hängigen Strafverfahrens verdächtigt wird, ein Verbrechen gegen Leib und Leben begangen zu haben. 2. Im spezifischen Sachverhalt ersuchte der Antragsteller um Aufklärung über die militärischen Hintergründe der Person. Konkret wollte er wissen, ob die fragliche Person Militärdienst geleistet hat, ob sie einer Sicherheitsprüfung unterzogen wurde und, wenn letztere Frage bejaht würde, wie diese ausgefallen ist. Begründet wurde das Zugangsgesuch mit Art. 19 Abs. 1bis Bst. b des Bundesgesetzes über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG; SR 235.1). An Informationen über den Militärdienst der fraglichen Person und ob diese in den Besitz von Waffen gelangt sei, bestehe ein öffentliches Interesse. Ein privates Interesse sei sodann nicht ersichtlich. Ferner würde auch bei einem Resultat einer Sicherheitsprüfung das öffentliche dem privaten Interesse an Geheimhaltung der fraglichen Person überwiegen. 3. Mit E-Mail vom 16. Juni 2016 verweigerte das VBS dem Antragsteller den Zugang zu den Militärakten und begründete die Verweigerung im Wesentlichen wie folgt: Einerseits sei die Militärdienstpflicht eine Pflicht des Einzelnen gegenüber dem Staat und somit keine öffentliche Aufgabe. Folglich sei Art. 19 Abs. 1bis DSG nicht anwendbar; Ausführungen zum überwiegenden Interesse würden sich somit erübrigen. Andererseits handle es sich bei den Unterlagen zur Militärpflicht der vom Zugangsgesuch betroffenen Person um Akten, die Teil eines hängigen Strafverfahrens sind. Dementsprechend sei auch das Bundesgesetz über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ; SR 152.3) nicht anwendbar (Art. 3 Abs. 1 Bst. a Ziff. 2 BGÖ). 4. Am 20. Juni 2016 reichte der Antragsteller einen Schlichtungsantrag beim Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (Beauftragter) ein. In seiner Begründung verleiht der Antragsteller seiner Meinung Nachdruck, es handle sich bei der Militärdienstpflicht um eine öffentliche Aufgabe i.S.v. Art. 19 Abs. 1bis Bst. a DSG, und verweist für die Begründung des überwiegenden öffentlichen Interesses auf sein Zugangsgesuch vom 9. Juni 2016. Ferner Feldeggweg 1, 3003 Bern Tel. 058 463 74 84, Fax 058 465 99 96 www.edoeb.admin.ch vertritt er die Ansicht, Art. 3 Abs. 1 Bst. a Ziff. 2 BGÖ sei nicht anwendbar, weil die Dokumente nicht im Strafverfahren selbst entstanden seien. 5. Mit Schreiben vom 21. Juni 2016 bestätigte der Beauftragte gegenüber dem Antragsteller den Eingang des Schlichtungsantrages und forderte gleichentags das VBS dazu auf, die betroffenen Dokumente sowie eine ausführliche und detailliert begründete Stellungnahme einzureichen. 6. Am 1. Juli 2016 reichte das VBS die betroffenen Dokumente und eine Stellungnahme ein. In der Begründung wiederholt das VBS im Wesentlichen seine bereits in seiner Verweigerung vom 16. Juni 2016 genannten Ausführungen. 7. Nach Einsicht in die einschlägigen Unterlagen ist der Beauftragte zum Schluss gelangt, dass die vom Zugangsgesuch betroffenen Unterlagen Teil eines hängigen Strafverfahrens sind und dementsprechend der sachliche Geltungsbereich vom Öffentlichkeitsgesetz zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht eröffnet ist (Art. 3 Abs. 1 Bst. a Ziff. 2 BGÖ).1 8. Auf Art. 19 Abs. 1bis Bst. a DSG muss folglich nicht eingegangen werden.

II. Aufgrund dieser Erwägungen empfiehlt der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte:

9. Das VBS hält an seiner Verweigerung des Zugangs zu den militärischen Unterlagen auf der Grundlage von Art. 3 Abs. 1 Bst. a Ziff. 2 BGÖ fest. 10. Der Antragsteller kann innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt dieser Empfehlung beim VBS den Erlass einer Verfügung nach Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) verlangen, wenn er mit der Empfehlung nicht einverstanden ist (Art. 15 Abs.1 BGÖ). 11. Das VBS erlässt eine Verfügung, wenn es mit der Empfehlung nicht einverstanden ist (Art. 15 Abs. 2 BGÖ). 12. Das VBS erlässt die Verfügung innert 20 Tagen nach Empfang dieser Empfehlung oder nach Eingang eines Gesuches um Erlass einer Verfügung (Art. 15 Abs. 3 BGÖ). 13. Diese Empfehlung wird veröffentlicht. Zum Schutz der Personendaten der am Schlichtungsverfahren Beteiligten wird der Name des Antragstellers anonymisiert (Art. 13 Abs. 3 VBGÖ). 14. Die Empfehlung wird eröffnet:

- Einschreiben mit Rückschein (R) X

- Einschreiben mit Rückschein (R) Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) Schweizer Armee Papiermühlestrasse 14 3003 Bern

1 Vgl. Bundesamt für Justiz (BJ) und EDÖB, Umsetzung des Öffentlichkeitsprinzips in der Bundesverwaltung, Häufig gestellte Fragen, Bern, 7. August 2013, 2.2.3, sachlicher Geltungsbereich.

2/3 Adrian Lobsiger

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