F.971.2021 — Asylum Rejection Upheld Under Dublin Regulation
Synthèse de l'arrêt (Faits & Considérants)
Généré par l'IAThe court upheld the decision to reject an asylum claim and order deportation because the applicant had previously filed for asylum in Bulgaria, which was determined to be the responsible country under the Dublin Regulation. The court found no substantial reasons to believe that asylum procedures or reception conditions in Bulgaria were systematically flawed, posing a risk of inhumane treatment, nor did it find evidence that the applicant's specific claims about his previous treatment or health issues warranted a deviation from the standard Dublin procedures or an exercise of discretion by the Swiss authorities.
Regeste / Sommaire juridique
Généré par l'IAQuestions juridiques clés & dispositions appliquées
Généré par l'IAThis provision forms the legal basis for the Secretariat of Migration's decision not to enter the asylum application, as the applicant could be transferred to another state responsible for examining the asylum procedure.
This provision provides the legal basis for ordering the expulsion to Bulgaria, as the applicant does not possess a valid residence or settlement permit.
This provision states that the costs of the proceedings are to be borne by the unsuccessful party, which in this case is the appellant.
This provision is cited in relation to the rejection of the request for free legal aid because the appeal is considered hopeless.
This provision outlines the grounds on which a complaint can be lodged against a decision, including the violation of federal law and incorrect or incomplete determination of facts relevant to the law.
This provision allows for decisions to be made by a single judge with the consent of a second judge in cases of obviously unfounded appeals, which is applicable in this instance.
This provision relates to the discretionary power of a Member State to examine an application for international protection even if it is not responsible under the Dublin Regulation.
This provision obliges a Member State to take back a third-country national whose application has been rejected and who has lodged an application in another Member State.
This provision addresses the situation where it is impossible to transfer an applicant to the responsible Member State due to systemic flaws that could lead to inhuman or degrading treatment, requiring examination of other Member States.
This provision specifies that the SEM can process an asylum application for humanitarian reasons even if another state is responsible according to the Dublin Regulation.
This provision determines the amount of court costs to be levied in this case.
Texte intégral de la décision — F.971.2021
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal
Abteilung VI F-971/2021
Urteil vom 10.März 2021
Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richter William Waeber, Gerichtsschreiberin Annina Mondgenast.
Parteien A._______, geboren am (…), Irak, vertreten durch MLaw Sara Noth-Lenherr, Rechtsschutz für Asylsuchende, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 23. Februar 2021 / N (…). F-971/2021
Sachverhalt:
A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 8. Februar 2021 in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich mit der Fingerabdruck-Datenbank "Eurodac" ergab, dass er bereits am 30. Oktober 2020 in Bulgarien Asyl beantragt hatte.
Anlässlich der Befragung vom 16. Februar 2021 wurde dem Beschwerde- führer das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Bulgarien gewährt, welches gemäss Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III- VO), grundsätzlich für die Behandlung ihres Asylgesuchs zuständig sei. Die grundsätzliche Zuständigkeit dieses Mitgliedstaates wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Jedoch machte er geltend, nicht nach Bulgarien zurückkehren zu wollen, da er dort nicht gut behandelt worden sei. Er sei inhaftiert, beleidigt und erniedrigt worden. Sein Ziel sei die Schweiz gewesen. In Bulgarien sei er gezwungen worden, ein Asylgesuch einzureichen. Nach einer kurzen Befragung, anlässlich welcher er nicht über seine Asylgründe habe sprechen können, sei sein Asylgesuch abge- lehnt worden. In seinem Heimatland habe er Probleme mit der der Regie- rung und der PKK. In Bulgarien sei es einfach möglich, dass die PKK ihn erwische und ihm etwas antun würde.
B. Am 16. Februar 2021 ersuchte das SEM die bulgarischen Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Diesem Gesuch wurde am 22. Februar 2021 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO entsprochen.
C. Mit Verfügung vom 23. Februar 2021 (eröffnet am 25. Februar 2021) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und verfügte die Über- stellung nach Bulgarien, welches gemäss Dublin-III-VO für die Behandlung seines Asylgesuchs zuständig sei. Gleichzeitig verfügte das SEM den Voll- zug der Wegweisung nach Bulgarien und stellte fest, einer allfälligen Be- schwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu.
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D. Mit Beschwerde vom 4. März 2021 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzu- heben und auf sein Asylgesuch sei einzutreten. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, individuelle Zusicherungen bezüglich des Zu- gangs zum Asylverfahren, adäquater medizinischer Versorgung sowie Un- terbringung bei den bulgarischen Behörden einzuholen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der aufschiebenden Wirkung. Die Vorinstanz sei anzuweisen, bis zum Entscheid über den Suspensiveffekt der Beschwerde von einer Überstellung nach Bulgarien abzusehen. Weiter sei ihm die unentgeltliche Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu gewähren.
Mit der Beschwerde reichte er Fotos eines bulgarischen Asylentscheids vom 18. November 2021 und eines Haftbefehls aus Dohuk vom 2. Februar 2020 (beide ohne Übersetzung) sowie eine medizinische Dokumentation der Pflege des Bundesasylzentrums (BAZ) vom 4. März 2021, inkl. eines ärztlichen Rezepts der "B._______" vom 2. März 2021 zu den Akten.
E. Mit superprovisorischer Massnahme vom 5. März 2021 setzte das Bundes- verwaltungsgericht den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei- lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie- gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Be- schwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legiti- miert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
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1.3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli- cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs- weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, wes- halb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
2. 2.1. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer- deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
3. 3.1. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu- chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betref- fende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).
3.2. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zu- ständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).
Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.).
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Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zustän- digen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die An- nahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für An- tragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zu- ständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zustän- dig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
3.3. Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufent- haltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder auf- zunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO).
Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten An- trag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht).
4. 4.1. Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der "Eu- rodac"-Datenbank ergab, dass dieser am 30. Oktober 2020 in Bulgarien ein Asylgesuch eingereicht hatte. Das SEM ersuchte deshalb die bulgari- schen Behörden am 16. Februar 2021 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 23 Dublin-III-VO. Die bulgarischen Be- hörden stimmten dem Gesuch um Übernahme am 22. Februar 2021 zu.
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, in Bulgarien ein Asylgesuch einge- reicht zu haben. Die grundsätzliche Zuständigkeit dieses Staates ist somit gegeben.
4.2. Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentli- che Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebe- dingungen für Asylsuchende in Bulgarien würden systemische Schwach-
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stellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdi- genden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden.
Bulgarien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De- zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er- niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Ver- pflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat aner- kenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richt- linien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aber- kennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Auf- nahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnah- merichtlinie) ergeben. Das Bundesverwaltungsgericht verneinte nach aus- führlicher Lageanalyse das Vorliegen von systemischen Mängeln in Bulga- rien (vgl. Referenzurteil F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 E. 6 ff.), worauf zu verweisen ist.
4.3. Der Beschwerdeführer macht geltend, sein Asylgesuch sei in Bulga- rien abgelehnt worden, ohne dass er zu seinen Asylvorbringen befragt wor- den sei. Zudem leide er an psychischen Problemen. Mit diesen Vorbringen fordert er die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin- III-VO, respektive der – das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkreti- sierenden – Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311), gemäss welcher das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre.
4.3.1. Der Beschwerdeführer hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die bulgarischen Behörden würden sich weigern, ihn wieder auf- zunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Bulgarien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
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Ausserdem hat er nicht dargetan, die ihn bei einer Rückführung erwarten- den Bedingungen in Bulgarien seien derart schlecht, dass sie zu einer Ver- letzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten.
Es liegen keine Hinweise dafür vor, dass die Behandlung seines Asylge- suchs mangelhaft gewesen sein könnte und seine Wegweisung in Verlet- zung des Non-Refoulement-Prinzips verfügt worden wäre. Auf Beschwer- deebene bringt er zwar vor, er sei nicht zu seinen Asylgründen angehört worden. Hingegen macht er nicht geltend, er habe gegen diesen Entscheid ein Rechtsmittel ergriffen. Das Asylverfahren in Bulgarien sieht einen ge- richtlichen Instanzenzug vor (vgl. Referenzururteil F-7195/2018 a.a.O. E. 6.6.1 S. 30 und E. 6.6.7 S. 38). Die angeblich mangelhafte Befragung hätte er im Rahmen einer Beschwerde geltend machen müssen, und diese Rüge kann damit nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sein. In diesem Zusammenhang ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass ein definitiver Entscheid über ein Asylgesuch und die Wegweisung in das Heimatland nicht per se eine Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips darstellen. Das Prinzip der Überprüfung eines Asylgesuchs durch einen einzigen Mitgliedstaat ("one chance only") dient im Gegenteil der Vermei- dung von multiplen Asylgesuchen in verschiedenen Staaten (BVGE 2017 VI/5 E. 8.5.3.3). Vorliegend führt die Überstellung des Beschwerdeführers nach Bulgarien gemäss Akten nicht zu einer Kettenabschiebung, welche gegen das Non-Refoulement-Prinzip verstossen würde, wie es in Art. 33 FK verankert ist und sich ausserdem aus Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK ableiten lässt.
Der Beschwerdeführer hat auch keine konkreten Hinweise für die An- nahme dargetan, Bulgarien würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnah- merichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnte er sich im Übri- gen nötigenfalls an die bulgarischen Behörden wenden und die ihm zu- stehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie).
4.3.2. Der Beschwerdeführer meldete sich mehrmals bei der Pflege im BAZ (vgl. act. 1 Beilage 6). Anfänglich beklagte er sich über Einschlafschwierig- keiten und erhielt deshalb ein pflanzliches Mittel. Nach einer Arztvisite beim B._______, allgemeine innere Medizin FMH, vom 2. März 2021 wurde ihm Remeron, ein Antidepressiva, verschrieben und er wurde an einen Psychi- ater überwiesen, wobei ein ärztlicher Bericht sowie die Überweisung selbst noch ausstehend sind. Seine gesundheitlichen Probleme sind damit jedoch
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nicht derart gravierend, als dass eine Überstellung nach Bulgarien eine tat- sächliche Gefahr (real risk) einer Verletzung von Art. 3 EMRK mit sich brin- gen würde (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des EGMR sowie Urteil des EGMR P. gegen Belgien vom 13. Dezember 2016 [Nr. 41738/10]). Damit handelt es sich beim Beschwerdeführer nicht um eine besonders verletzliche Person und es sind keine individuellen Ga- rantien bei den bulgarischen Behörden einzuholen. Die Reisefähigkeit des Beschwerdeführers wird sodann zum Zeitpunkt der Überstellung zu prüfen sein.
Im Übrigen verfügt Bulgarien über eine ausreichende medizinische Infra- struktur. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erfor- derliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die er- forderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls ei- ner geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es liegen keine Hinweise vor, wonach Bulgarien dem Beschwerdeführer eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde.
4.4. Für einen Selbsteintritt der Schweiz gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV1 in Verbindung mit Art. 17 Dublin-III-VO besteht demnach keine Veranlassung. Eine Ermessensunterschreitung liegt nicht vor. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3).
4.5. Allfällige Verzögerungen aufgrund der herrschenden Situation im Zu- sammenhang mit der COVID-19-Pandemie stellen – gemäss aktuellem Kenntnisstand – lediglich temporäre Vollzugshindernisse dar und vermö- gen am Ausgang des vorliegenden Verfahrens nichts zu ändern (vgl. Urteil des BVGer F-1829/2020 vom 9. April 2020 E. 5.2).
5. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Nie- derlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Bulgarien in An- wendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).
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6. Das Fehlen von Überstellungshindernissen ist bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG, weshalb allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen sind (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).
7. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen.
8. Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, wes- halb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstands- los erweisen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozess- führung (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist unbesehen seiner finanziellen Ver- hältnisse abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Er- wägungen als aussichtslos zu bezeichnen ist, und es daher an einer ge- setzlichen Grundlage zu deren Gewährung fehlt.
10. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 5. März 2021 verfügte Vollzugs- stopp dahin.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Annina Mondgenast
Versand:
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