350.12.397 — Email Review Not Secret Surveillance Requiring Authorization
Synthèse de l'arrêt (Faits & Considérants)
Généré par l'IAThe court ruled that the review, analysis, and securing of incoming emails, even if not yet downloaded and conducted in the presence of the accused's lawyer, does not constitute secret surveillance under Articles 269 ff. of the Swiss Criminal Procedure Code, and therefore does not require judicial authorization. The court reasoned that the protection afforded by these articles is against secret measures, and since the accused was aware of the email review and could object, the surveillance was not secret.
Regeste / Sommaire juridique
Généré par l'IAQuestions juridiques clés & dispositions appliquées
Généré par l'IAThese provisions are cited as the basis for what constitutes secret surveillance requiring judicial approval, and the court determined that the actions taken did not meet this definition.
Texte intégral de la décision — 350.12.397
Zwangsmassnahmengericht Basel-Landschaft www.bl.ch/zmg
17. September 2012
Geheime Überwachung
E-Mail-Überwachung
Die Sichtung, Auswertung und Sicherung von noch nicht herunter geladenen, bereits eingetroffenen E-Mails in Anwesenheit des Verteidigers des Beschuldigten stellt keine geheime Überwachung im Sinne von Art. 269 ff. StPO dar. Sie bedarf deshalb keiner Genehmigung durch das Zwangsmassnahmengericht.
Erwägungen
1. (…)
2. Die Staatsanwaltschaft hat in dieser Untersuchung am 14. September 2012 die Durchsuchung und Auswertung der auf den Servern von AAA gespeicherten ein- und ausgehenden E-Mails der unter der E-Mail-Adresse xyz@aaa.ch, Passwort bbb, angeordnet. Mit Eingabe vom 12. September 2012 hat sie dem Zwangsmassnahmengericht die Genehmigung dieser Überwachung beantragt.
3. Durch die Bestimmungen der Art. 269 ff. StPO wird das Fernmeldegeheimnis geschützt, welches als Teilaspekt des Grundrechts auf Schutz der Privatsphäre (Art. 13 Abs. 1 BV) gilt. Im Gegensatz zu einer Hausdurchsuchung, welche ebenfalls das gleiche Grundrecht schützt, bedarf es bei einer Überwachung allerdings einer gerichtlichen Genehmigung, weil eine solche heimlich durchgeführt wird, so dass sich der Beschuldigte nicht von vorneherein wehren kann. Mit anderen Worten fallen Massnahmen, die mit Wissen des Beschuldigten durchgeführt werden, nicht unter Art. 269 ff. StPO (THOMAS HANSJAKOB, in: Andreas Donatsch / Thomas Hansjakob / Viktor Lieber [Herausgeber], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2010, Art. 229 N 9). Geschützt sind die entsprechenden Informationen lediglich während des Transports, d.h. während der Übermittlungsphase. Bei der elektronischen Post bedeutet dies, dass die Übermittlungsphase mit dem Sendevorgang beginnt und mit dem Abrufen der Information durch den Empfänger endet (MARC JEAN-RICHARD-DIT- BRESSEL, in: Marcel Alexander Niggli / Marianne Heer / Hans Wiprächtiger [Herausgeber], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Jugendstrafprozessordnung, Basel 2011, Art. 269 N 20 ff.; NIKLAUS SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich 2009, Rz. 1139). Somit ist es möglich, im Rahmen einer geheimen Überwachung Kenntnis des Inhalts von nicht abgerufenen E-Mails, welche sich auf dem Server eines Internetanbieters befinden (als eine Art externes Laufwerk), zu erhalten bzw. laufend Zugriff darauf zu nehmen.
4. Im vorliegenden Fall wird aus der Überwachungsanordnung ersichtlich, dass die Staatsanwaltschaft einerseits Kenntnis der entsprechenden Zugangsdaten der fraglichen E-Mail-Adresse hat. Zusätzlich sollen lediglich die bis zur Sichtung eingegangenen E-Mails angesehen und allenfalls gesichert werden und dies in Gegenwart der Verteidigerin des Beschuldigten. Somit kann nicht von einer geheimen Überwachung gesprochen werden, da der Beschuldigte vorgängig Kenntnis von der Sichtung der E-Mails erhält und sich gegebenenfalls dagegen wehren kann.
5. Unter Würdigung der gesamten Umstände ist deshalb davon auszugehen, dass aufgrund der besonderen Umstände im vorliegenden Fall die Sichtung, Sicherung und Auswertung der vorhandenen E-Mails der Adresse xyz@aaa.ch, welche teilweise durch den Beschuldigten noch nicht geöffnet ("gesichtet") worden sind, keine geheime Überwachung darstellt. Es bedarf deshalb keiner Genehmigung im Sinne der Art. 269 ff. StPO.
Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 17. September 2012 (350 12 397)