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2016.04.28.1 • ZMG BL 2016.04.28.1 Partiellement admis (Partially Allowed) Structuré par IA

2016.04.28.1 — Fitness to Endure Pre-Trial Detention Evaluation Ordered Due to Insufficient Medical Assurance

Numéro de cause 2016.04.28.1 (BL_ZMG_001_2016-04-28-1_2016-04-28)
Autorité / Tribunal
Date de la décision
Issue du litige Partiellement admis (Partially Allowed)
Juridiction Canton de Bâle-Campagne — Tribunaux cantonaux (CH-BL)

Synthèse de l'arrêt (Faits & Considérants)

Structuré par IA

The court addressed the issue of an individual's fitness to endure detention within a pre-trial detention proceeding, recognizing that custody must be proportionate, meaning the public interest served must outweigh potential health consequences to the detainee, necessitating release if detention conditions cannot guarantee required medical care or if the impact of custody is disproportionate to its purpose. In this specific case, the court found that while the accused requires strict neuroleptic medication to be fit for detention and has made serious threats, reports on fitness are insufficient, and current minimal medical supervision in the detention facility does not address concerns, thus ordering an evaluation of fitness to endure detention and necessary custody modalities by a neutral expert because existing documentation and initial inquiries failed to resolve doubts about the accused's capacity to remain in custody.

Regeste / Sommaire juridique

Structuré par IA
The court addressed the issue of an individual's fitness to endure detention within a pre-trial detention proceeding, recognizing that custody must be proportionate, meaning the public interest served must outweigh potential health consequences to the detainee, necessitating release if detention conditions cannot guarantee required medical care or if the impact of custody is disproportionate to its purpose. In this specific case, the court found that while the accused requires strict neuroleptic medication to be fit for detention and has made serious threats, reports on fitness are insufficient, and current minimal medical supervision in the detention facility does not address concerns, thus ordering an evaluation of fitness to endure detention and necessary custody modalities by a neutral expert because existing documentation and initial inquiries failed to resolve doubts about the accused's capacity to remain in custody.

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Texte intégral de la décision — 2016.04.28.1

Zwangsmassnahmengericht Basel-Landschaft www.bl.ch/zmg

28. April 2016

Anordnung Untersuchungshaft

Hafterstehungsfähigkeit

Die Frage der Hafterstehungsfähigkeit ist am Rahmen eines Haftverfahrens durch das Zwangsmassnahmengericht insofern zu thematisieren, als dass die Haft grundsätzlich verhältnismässig sein muss. Das zu schützende öffentliche Interesse muss die allfälligen Folgen der Haft auf die Gesundheit des Betroffenen überwiegen.

Erwägungen

1.-2.2

2.3

2.3.1 Gemäss § 25 Abs. 3 EG StPO i.V.m. Art. 234 Abs. 2 StPO hat die Verfahrensleitung die Haftentlassung anzuordnen, wenn die Hafterstehungsfähigkeit nicht durch die medizinische Versorgung im Untersuchungsgefängnis oder nach einer Verlegung in eine geeignete Einrichtung gewährleistet werden kann. Die Frage der Hafterstehungsfähigkeit ist im Rahmen eines Haftverfahrens durch das Zwangsmassnahmengericht insofern zu thematisieren, als dass die Haft grundsätzlich verhältnismässig sein muss. Mit anderen Worten muss das zu schützende öffentliche Interesse die allfälligen Folgen der Haft auf die Gesundheit des betroffenen überwiegen (MARC FORSTER, in: Marcel Alexander Niggli / Marianne Heer / Hans Wiprächtiger [Herausgeber], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Jugendstrafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 221 N 1 Fn. 5). Es muss auf die Untersuchungshaft verzichtet werden, wenn ihre Auswirkungen auf den Betroffenen in keinem vernünftigen Verhältnis zum Haftzweck steht. Sie lässt sich umso weniger mit der persönlichen Freiheit und dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit vereinbaren, je geringer das Interesse an der Fortsetzung der Haft ist und je eher der Tod oder eine dauernde, schwere Krankheit die Folge der Untersuchungshaft wäre (MATTHIAS HÄRRI, in: Marcel Alexander Niggli / Marianne Heer / Hans Wiprächtiger [Herausgeber], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Jugendstrafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 234 N 20).

2.3.2 Aus der Aktennotiz vom 26. April 2016 geht hervor, dass der Beschuldigte im Gefängnis nur bei strikter und kontrollierter Einnahme der verordneten Neuroleptika hafterstehungsfähig ist. Laut eigenen Angaben nimmt der Beschuldigte die Medikamente derzeit unter Protest ein. Unklar ist allerdings, was für den Fall gilt, dass er die Medikamenteneinnahme tatsächlich verweigert. Die Einschätzung von Dr. A.___ ist bisher nicht durch einen Bericht belegt. Ebenfalls nicht nachvollziehbar ist, weshalb die Psychiatrie Baselland den Beschuldigten trotz fraglicher Hafterstehungsfähigkeit am 26. April 2016 entlassen hat. Der entsprechende Bericht könnte ebenfalls Hinweise auf die Hafterstehungsfähigkeit des Beschuldigten geben. Derzeit befindet sich der Beschuldigte im UG Muttenz und wird nur minimal medizinisch überwacht. Die durch den Beschuldigten ausgestossenen Drohungen sind massiv (Todesdrohung, Amoklauf). Demgegenüber sind das Leben und die Gesundheit des Beschuldigten durch den Vollzug der Untersuchungshaft in einem Gefängnis nicht unmittelbar bedroht. Aufgrund der gesamten Umstände erachtet es das Zwangsmassnahmengericht deshalb als notwendig, die Hafterstehungsfähigkeit des Beschuldigten und die notwendigen Vollzugsmodalitäten näher zu überprüfen. Durch die ersten Abklärungen der Staatsanwaltschaft haben die Zweifel an der Hafterstehungsfähigkeit des Beschuldigten nicht ausgeräumt werden können. Zudem befinden sich keine Hinweise auf die möglichen Modalitäten des Haftvollzugs in den Akten. Die Hafterstehungsfähigkeit des Beschuldigten ist deshalb durch eine neutrale Fachperson, bei welcher es sich weder um den behandelnden Arzt noch den Gutachter handeln kann, zu beurteilen. Dieser hat seine Ergebnisse in einem Bericht zuhanden der Verfahrensleitung abzufassen. Eine zwei Tage alte telefonische Mitteilung, welche in einer Aktennotiz zusammengefasst wird, genügt nicht.

2.3.3-3.

(…)

Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 28. April 2016 (350 16 236)