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2015.01.21.1 • ZMG BL 2015.01.21.1 Gutgeheissen (Allowed) KI-strukturiert

2015.01.21.1 — Defendant's Pre-Trial Detention Extended Despite Penal Order

Geschäftsnummer 2015.01.21.1 (BL_ZMG_001_2015-01-21-1_2015-01-21)
Gericht / Behörde
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Rechtsordnung Kanton Basel-Landschaft — Kantonale Gerichte (CH-BL)

Zusammenfassung (Sachverhalt & Erwägungen)

KI-strukturiert

The court extended the pre-trial detention of a defendant facing charges for violating drug and immigration laws, even after a penal order was issued for the immigration offense. The court reasoned that a penal order does not conclude the preliminary investigation phase until it becomes legally binding, and therefore, the provisions for pre-trial detention remain applicable. Consequently, the prosecution was authorized to request an extension of detention, and the court was obligated to consider such requests.

Leitsatz / Regeste

KI-strukturiert
Art. 220 Abs. 1 StPO; Art. 220 Abs. 2 StPO; Art. 355 StPO; Art. 365 StPO — Art. 220 Abs. 1 StPO: Cited as the beginning of the period of pre-trial detention. Art. 220 Abs. 2 StPO: Cited to define security detention, which is relevant until the judgment becomes final. Art. 355 StPO: Cited as the basis for the prosecutor's decision on how to proceed if an objection is raised against a penalty order.

Rechtsfragen & angewandte Gesetzesbestimmungen

KI-strukturiert
Art. 220 Abs. 1 StPO

Cited as the beginning of the period of pre-trial detention.

Art. 220 Abs. 2 StPO

Cited to define security detention, which is relevant until the judgment becomes final.

Art. 355 StPO

Cited as the basis for the prosecutor's decision on how to proceed if an objection is raised against a penalty order.

Art. 365 StPO

Cited to explain that a penalty order becomes an indictment if the prosecutor upholds it.

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Volltext des Entscheids — 2015.01.21.1

Zwangsmassnahmengericht Basel-Landschaft www.bl.ch/zmg

21. Januar 2015

Verlängerung U-Haft

Verlängerung U-Haft während einem Einspracheverfahren

Bis zum Eintritt der Rechtskraft eines Strafbefehls ist das Vorverfahren nicht abgeschlossen. Somit sind in diesen Fällen bezüglich Haftfragen die Bestimmungen über die Untersuchungshaft massgebend. Die Staatsanwaltschaft ist berechtigt, zwischen Erlass eines Strafbefehls und dessen Rechtskraft, die Verlängerung der Untersuchungshaft zu beantragen, und das Zwangsmassnahmengericht verpflichtet, über diesen Antrag zu befinden.

Sachverhalt

Gegen den Beschuldigten wurde durch die Staatsanwaltschaft ein Verfahren wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz geführt. Am 12. Dezember 2014 wurde das Verfahren auf den Tatbestand der Widerhandlung gegen das Ausländergesetz ausgedehnt. Aufgrund des dringenden Tatverdachts sowie wegen Fluchtgefahr ordnete das Zwangsmassnahmengericht mit Entscheid vom 14. Dezember 2014 Untersuchungshaft bis zum 21. Januar 2015 an (350 14 572). Am 15. Januar 2015 erliess die Staatsanwaltschaft einen Strafbefehl gegen den Beschuldigten wegen Widerhandlung gegen das Ausländergesetz.

Erwägungen

(…)

2.2

2.2.1 Gemäss Art. 220 Abs. 1 StPO beginnt die Untersuchungshaft mit ihrer Anordnung durch das Zwangsmassnahmengericht und endet mit dem Eingang der Anklage beim erstinstanzlichen Gericht, dem vorzeitigen Antritt einer freiheitsentziehenden Sanktion oder mit der Entlassung der beschuldigten Person während der Untersuchung. Als Sicherheitshaft gilt die Haft während der Zeit zwischen dem Eingang der Anklageschrift beim erstinstanzlichen Gericht und der Rechtskraft des Urteils, dem Antritt einer freiheitsentziehenden Sanktion oder der Entlassung (Art. 220 Abs. 2 StPO).

2.2.2 Der Erlass eines Strafbefehls führt im Gegensatz zur Anklageerhebung nicht ohne Weiteres zum Abschluss des Vorverfahrens. Der Strafbefehl stellt im Zeitpunkt des Erlasses (noch) kein Urteil dar, sondern lediglich ein Erledigungsvorschlag. Nur für den Fall, dass der Strafbefehl anerkannt wird, kommt ihm die Wirkung eines rechtskräftigen Urteils zu (NIKLAUS SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl., Zürich 2013, Rz. 1352). Wird dagegen eine Einsprache erhoben, so liegt der Fall zunächst wieder bei der Staatsanwaltschaft, welche über das weitere Vorgehen zu befinden hat (Festhalten am Strafbefehl, Einstellung des Verfahrens, Erlass eines neuen Strafbefehls, Anklageerhebung, Art. 355 StPO). Hält die Staatsanwaltschaft an ihrem Strafbefehl fest, so überweist sie die Akten unverzüglich dem erstinstanzlichen Gericht zur Durchführung eines Hauptverfahrens. In diesem Fall wird der Strafbefehl zur Anklageschrift (Art. 365 StPO). Dies bedeutet, dass bis zum Eintritt der Rechtskraft eines Strafbefehls das Vorverfahren nicht abgeschlossen ist und damit bezüglich Haftfragen die Bestimmungen über die Untersuchungshaft massgebend sind. Somit ist die Staatsanwaltschaft im vorliegenden Fall berechtigt, die Verlängerung der Untersuchungshaft zu beantragen, und das Zwangsmassnahmengericht verpflichtet, über diesen Antrag zu befinden. Die Rechtskraft des Strafbefehls tritt im vorliegenden Fall frühestens am 26. Januar 2015 ein.

(…)

Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 21. Januar 2015 (350 15 26)