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2013.06.18.1 • ZMG BL 2013.06.18.1 Gutgeheissen (Allowed) KI-strukturiert

2013.06.18.1 — Extension of Alternative Measures and Right to be Heard

Geschäftsnummer 2013.06.18.1 (BL_ZMG_001_2013-06-18-1_2013-06-18)
Gericht / Behörde
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Rechtsordnung Kanton Basel-Landschaft — Kantonale Gerichte (CH-BL)

Zusammenfassung (Sachverhalt & Erwägungen)

KI-strukturiert

This case concerns procedural questions regarding alternative measures to pre-trial detention. The court addressed the prosecution's request to extend an alcohol-specific treatment measure until a final judgment. The court referenced provisions of the Criminal Procedure Code, particularly those concerning the duration and renewal of pre-trial detention, and held that these principles also apply to alternative measures. The court clarified that while the Criminal Procedure Code allows for the revocation or modification of alternative measures at any time under certain circumstances, such changes should generally be initiated by a request from the prosecution, the defendant, or by the court itself with the prosecution's consent, upholding the principle of the right to be heard.

Leitsatz / Regeste

KI-strukturiert
Art. 237 Abs. 4 StPO; Art. 237 Abs. 5 StPO; Art. 229 Abs. 2 StPO; Art. 230 Abs. 2 StPO — Art. 237 Abs. 4 StPO: Cited as the basis for the principle that provisions for remand detention apply mutatis mutandis to substitute measures. Art. 237 Abs. 5 StPO: Cited as the basis for the court's ability to revoke substitute measures or order detention when new circumstances arise or conditions are not met. Art. 229 Abs. 2 StPO: Cited regarding who can request remand detention from the enforcement court after indictment.

Rechtsfragen & angewandte Gesetzesbestimmungen

KI-strukturiert
Art. 237 Abs. 4 StPO

Cited as the basis for the principle that provisions for remand detention apply mutatis mutandis to substitute measures.

Art. 237 Abs. 5 StPO

Cited as the basis for the court's ability to revoke substitute measures or order detention when new circumstances arise or conditions are not met.

Art. 229 Abs. 2 StPO

Cited regarding who can request remand detention from the enforcement court after indictment.

Art. 230 Abs. 2 StPO

Cited in relation to the procedure for release from remand detention.

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Volltext des Entscheids — 2013.06.18.1

Zwangsmassnahmengericht Basel-Landschaft www.bl.ch/zmg

18. Juni 2013

Ersatzmassnahmen

Ersatzmassnahmen anstelle von Sicherheitshaft

Verfahrensrechtliche Fragen in Zusammenhang mit der Anordnung, dem Widerruf, der Änderung und der Verlängerung von Ersatzmassnahmen anstelle von Sicherheitshaft

Erwägungen

In Erwägung, dass: • (…) • die Staatsanwaltschaft am 4. Juni 2013 bei der Dreierkammer des Strafgerichts Anklage erhoben hat; • die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 3. Juni 2013 (Eingang: 4. Juni 2013) beim Zwangsmassnahmengericht die Verlängerung der Ersatzmassnahme betreffend Durchführung einer alkoholspezifischen Behandlung bis zum rechtskräftigen Urteil beantragt hat; • das Präsidium des Zwangsmassnahmengerichts mit Verfügung vom 5. Juni 2013 (Versand gleichentags) den Antrag der Staatsanwaltschaft gutgeheissen und der Beschuldigten die Möglichkeit gegeben hat, Stellung zum Antrag auf Bestätigung der Ersatzmassnahme zu nehmen bzw. Einwendungen dagegen vorzubringen; • (…) • für die Anordnung und Verlängerung von Ersatzmassnahmen sinngemäss die Bestimmungen über die Untersuchungs- und Sicherheitshaft massgebend sind (Art. 237 Abs. 4 StPO); • gemäss Art. 229 Abs. 3 lit. b StPO bei vorbestehender Untersuchungshaft sinngemäss Art. 227 StPO anzuwenden ist; • die Untersuchungshaft jeweils für längstens 3 Monate verlängert wird, in Ausnahmefällen 6 Monate (Art. 227 Abs. 7 StPO); • gemäss BGE 137 IV 180 Erw. 3.5 die Sicherheitshaft zu befristen ist, wobei die strafprozessuale Haft in Form von Sicherheitshaft bei vorbestehender Haft längstens für die Dauer von 6 Monaten angeordnet oder verlängert werden kann; • diese Grundsätze auch im Bereich der Ersatzmassnahmen zu gelten haben; • gemäss Art. 237 Abs. 5 StPO das Gericht, d.h. das Zwangsmassnahmengericht, die Ersatzmassnahmen jederzeit widerrufen, andere Ersatzmassnahmen oder die Untersuchungs- oder die Sicherheitshaft anordnen kann, wenn neue Umstände dies erfordern oder die beschuldigte Person die ihr gemachten Auflagen nicht erfüllt; • gemäss einem Teil der Lehre das Gericht den Entscheid nach Art. 237 Abs. 5 StPO von Amtes wegen oder auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder des Beschuldigten trifft (MATTHIAS HÄRRI, in: Marcel Alexander Niggli / Marianne Heer / Hans Wiprächtiger [Herausgeber], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Jugendstrafprozessordnung, Basel 2011, Art. 237 N 50); • aus der entsprechenden Formulierung dieser Bestimmung nicht hervorgeht, wer dem Zwangsmassnahmengericht eine Mitteilung macht, dass Gründe vorliegen, welche einen Widerruf oder eine Änderung der Ersatzmassnahmen bzw. die Anordnung von Haft erforderlich machen; • das Zwangsmassnahmengericht in seinem publizierten Entscheid vom 17. Juni 2012 (350 12 293) allerdings festgehalten hat, dass aufgrund des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs ein Widerruf oder eine Änderung der Ersatzmassnahmen bzw. die Anordnung von Untersuchungshaft lediglich auf Antrag hin vorgenommen werden kann; • gemäss Art. 229 Abs. 2 StPO nur das Strafgericht die Sicherheitshaft beim Zwangsmassnahmengericht beantragen kann, wenn sich erst nach Anklageerhebung Haftgründe ergeben; • es als sachgerecht erscheint, wenn sowohl die Staatsanwaltschaft als auch das Strafgericht und der Beschuldigte beim Zwangsmassnahmengericht einen Antrag auf Widerruf bzw. Änderung von Ersatzmassnahmen einreichen können; • gemäss Art. 237 Abs. 4 StPO i.V.m. Art. 228 Abs. 2 StPO die Staatsanwaltschaft den Beschuldigten jederzeit aus der Untersuchungshaft entlassen kann, so dass auch jederzeit eine Aufhebung der Ersatzmassnahmen durch die Staatsanwaltschaft möglich ist; • gemäss Art. 230 Abs. 2 StPO die Entlassung aus der Sicherheitshaft durch die Staatsanwaltschaft bzw. den Beschuldigten beim erstinstanzlichen Gericht zu beantragen ist; • das erstinstanzliche Gericht mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft auch von sich aus eine Haftentlassung veranlassen kann; • dieser Grundsatz sinngemäss auch für eine Aufhebung von Ersatzmassnahmen gelten muss; • demnach die teilweise widersprüchlichen Bestimmungen der StPO so auszulegen sind, dass eine Aufhebung der Ersatzmassnahmen durch das Strafgericht auf Antrag des Beschuldigten, der Staatsanwaltschaft oder von Amtes wegen mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft selbständig angeordnet werden kann; • Mitteilungen an das Zwangsmassnahmengericht über Umstände, welche die Rechtmässigkeit der angeordneten Ersatzmassnahmen in Frage stellen und zu einem Widerruf bzw. Änderung der Ersatzmassnahmen bzw. Anordnung von Sicherheitshaft gemäss Art. 237 Abs. 5 StPO führen könnten, umgehend durch die Staatsanwaltschaft oder das Strafgericht zu erfolgen haben, allenfalls zusammen mit einem Antrag; Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 18. Juni 2013 (350 13 562)