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2011.11.30.1 • ZMG BL 2011.11.30.1 Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible) KI-strukturiert

2011.11.30.1 — Pre-trial Detention Not Permissible to Secure Potential Fine

Geschäftsnummer 2011.11.30.1 (BL_ZMG_001_2011-11-30-1_2011-11-30)
Gericht / Behörde
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Rechtsordnung Kanton Basel-Landschaft — Kantonale Gerichte (CH-BL)

Zusammenfassung (Sachverhalt & Erwägungen)

KI-strukturiert

Detention is not permissible to secure a potential fine, as it would be a more severe measure than the penalty itself, violating the principle of proportionality. The court reasoned that as long as a fine remains a possibility or is seriously considered by the prosecution, pre-trial detention to guarantee this sanction is inappropriate, especially when the alleged offense is attempted theft and the accused has no fixed abode and prior convictions.

Leitsatz / Regeste

KI-strukturiert
Art. 221 N 2 — Art. 221 N 2: Cited as authority for the principle that pre-trial detention is not permissible to secure a potential fine if the detention itself would be more severe than the potential fine.

Rechtsfragen & angewandte Gesetzesbestimmungen

KI-strukturiert
Art. 221 N 2

Cited as authority for the principle that pre-trial detention is not permissible to secure a potential fine if the detention itself would be more severe than the potential fine.

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Volltext des Entscheids — 2011.11.30.1

Zwangsmassnahmengericht Basel-Landschaft www.bl.ch/zmg

30. November 2011

Anordnung Untersuchungshaft

Verhältnismässigkeit

Solange eine Geldstrafe im Raum steht beziehungsweise ernsthaft von der Staatsanwaltschaft in Erwägung gezogen wird (in casu versuchter Diebstahl von Wohnwagen ab einem Firmengelände, begangen durch Personen ohne festen Wohnsitz in der Schweiz und nach eigenen Angaben vorbestraft), ist es unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit nicht zulässig, strafprozessuale Haft zur Sicherung der zu erwartenden Sanktion (Geldstrafe) anzuordnen.

Sachverhalt

Gegen A.____ wird ein Verfahren unter anderem wegen Gefährdung des Lebens und versuchten Diebstahls (ev. bandenmässig) geführt. Am 28. November 2011 ist er wegen dieser Delikte festgenommen worden. Bezüglich der Verhältnismässigkeit der Untersuchungshaft hat die Staatsanwaltschaft in ihrem Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft vom 29. November 2011 ausgeführt, dass der Beschuldigte praxisgemäss auch bei einem bloss einmaligen Einbruchdiebstahl mit einer Strafe im Bereich von 90 bis 180 Tagessätzen Geldstrafe oder 3 bis 6 Monaten Freiheitsstrafe zu rechnen habe.

Erwägungen

1.

(…)

Im Hinblick auf den Tatvorwurf in Verbindung mit den Ausführungen der Staatsanwaltschaft zur drohenden Sanktion kann zur Zeit nicht abschliessend beurteilt werden, ob dem Beschuldigten gestützt auf die dem dringenden Tatverdacht unterliegenden Delikte eine freiheitsentziehende Sanktion droht oder nicht. Die Staatsanwaltschaft vermag angesichts der derzeitigen Sach- und Aktenlage eine Geldstrafe nicht auszuschliessen. Solange eine Geldstrafe im Raum steht beziehungsweise ernsthaft von der Staatsanwaltschaft in Erwägung gezogen wird, ist es unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit nicht zulässig, strafprozessuale Haft zur Sicherung der zu erwartenden Sanktion (Geldstrafe) anzuordnen, wäre diese ansonsten einschneidender als die allfällige Sanktion selbst. Folglich ist unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes die Untersuchungshaft vorerst für zwei Wochen zu genehmigen. Der Staatsanwaltschaft obliegt es, nach Ablauf dieser Zeit und im Rahmen eines allfälligen Haftverlängerungsantrages aufzuzeigen, dass im konkreten Fall eine freiheitsentziehende Sanktion - bei einer allfälligen Verurteilung - nicht nur theoretisch möglich, sondern aufgrund des weiter zu untersuchenden Tatverschuldens und der Praxis der Staatsanwaltschaft sowie der Gerichte effektiv wahrscheinlich ist beziehungsweise effektiv droht (so auch: MARC FORSTER, in: Marcel Alexander Niggli / Marianne Heer / Hans Wiprächtiger [Herausgeber], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Jugendstrafprozessordnung, Basel 2011, Art. 221 N 2).

Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 30. November 2011 (350 11 557)

Gegen diesen Entscheid hat die Staatsanwaltschaft am 1. Dezember 2011 eine Beschwerde an das Kantonsgericht, Abteilung Strafrecht, erhoben. Auf die Beschwerde ist mit Beschluss vom 7. Februar 2012 nicht eingetreten worden (470 11 215).