AGVE 2010 13 — Supplementary Benefit Eligibility Does Not Guarantee Free Legal Aid
Synthèse de l'arrêt (Faits & Considérants)
Généré par l'IAThe court ruled that eligibility for supplementary benefits, which are intended to ensure a basic standard of living for pensioners, does not automatically qualify an individual for free legal representation in court. The reasoning is that the criteria for determining eligibility for supplementary benefits differ from those for assessing poverty for the purpose of free legal aid, particularly concerning the calculation of income and the consideration of assets. Therefore, each case for free legal aid must be evaluated individually.
Regeste / Sommaire juridique
Généré par l'IAQuestions juridiques clés & dispositions appliquées
Généré par l'IAThis provision guarantees the right to free legal assistance for those who lack the means to pursue legal action.
These provisions regulate the conditions for free legal assistance in legal proceedings.
Texte intégral de la décision — AGVE 2010 13
AGVE - Archiv
2010 Versicherungsgericht 57
13 Art. 29 Abs. 3 BV; § 34 Abs. 3 VRPG i.V.m. § 125 ZPO. Aus dem Ergänzungsleistungsanspruch kann nicht generell auf die Be- dürftigkeit im Sinne der unentgeltlichen Prozessführung und damit den Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung geschlossen werden.
Aus dem Entscheid des Versicherungsgerichts, 3. Kammer, vom 6. Juli 2010 in Sachen A.B. gegen SVA Aargau (VBE.2009.632).
*Aus den Erwägungen*
3. Im vorliegenden Fall beantragte die Beschwerdeführerin bei der Beschwerdegegnerin die Gewährung der unentgeltlichen Verbeistän- dung für das Einspracheverfahren betreffend die von der Beschwer- degegnerin verfügte Rückforderung von Ergänzungsleistungen. Die Beschwerdegegnerin lehnte das Gesuch mit Verfügung vom 14. Sep- tember 2009 mangels Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin ab. Die Beschwerdeführerin macht dagegen insbesondere geltend, ihre Be- dürftigkeit sei durch die Berechtigung zum Bezug von Ergänzungs- leistungen ausgewiesen. 3.1. Ergänzungsleistungen werden ausgerichtet, um Bezügerinnen und Bezügern von Renten der AHV oder IV das Existenzminimum zu gewährleisten, ohne dass die Versicherten Sozialhilfe beziehen müssen. Mit den Ergänzungsleistungen sollen die laufenden Lebens- bedürfnisse gedeckt werden (BGE 130 V 188 Erw. 4.3.3 mit Hinw.). Das Institut der unentgeltlichen Rechtspflege zielt darauf ab, einer einkommensschwachen Partei die Führung eines Prozesses zu ermöglichen. Sie darf nicht gezwungen werden, sich in eine Notlage zu begeben und die für den Prozess notwendigen Mittel dadurch zu
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beschaffen, dass sie anderen dringenden Verpflichtungen nicht nach- kommt. Sie soll über die Mittel verfügen können, die zur Bestreitung eines normalen, bescheidenen Familienunterhalts nötig sind (RKUV 2000 KV Nr. 119 S. 155 Erw. 2; Alfred Bühler, Betreibungs- und prozessrechtliches Existenzminimum, AJP 2002 S. 656; derselbe, Die Prozessarmut, in: Gerichtskosten, Parteikosten, Prozesskaution, unentgeltliche Prozessführung, Bern 2001, S. 156). In Bezug auf den Zweck zielen demnach beide Institute darauf ab, ein existenzsichern- des Einkommen zu gewährleisten. Indessen ist zu beachten, dass die Anspruchsermittlung unterschiedlich ausgestaltet ist. So sind bei- spielsweise nach Art. 3c Abs. 1 lit. a ELG, anders als im Bereich des Instituts der unentgeltlichen Rechtspflege, die Erwerbseinkünfte nicht vollumfänglich, sondern nur privilegiert als Einnahmen zu berechnen, d.h. es wird ein fixer Betrag abgezogen und vom Rest werden zwei Drittel angerechnet. Sodann können Personen, die über ein gewisses Vermögen (vgl. Art. 3c Abs. 1 lit. c ELG i.V.m. Art. 17 ELV) verfügen, Anspruch auf Ergänzungsleistungen, nicht aber auf unentgeltliche Rechtspflege haben. Angesichts solcher (nicht ab- schliessend aufgezählter) unterschiedlicher Kriterien zur Ermittlung des Existenzbedarfs kann aus dem Bezug von Ergänzungsleistungen nicht ohne weiteres auf die Bedürftigkeit im armenrechtlichen Sinn geschlossen werden (Urteil des Bundesgerichts vom 5. Februar 2007 [P 48/06], Erw. 5.1). Die Bejahung wirtschaftlicher Not durch die den Anspruch auf Ergänzungsleistungen prüfende Behörde kann zwar als Indiz für das Vorliegen prozessualer Bedürftigkeit dienen, bindet aber das Gericht bei der Beurteilung eines Gesuchs um unent- geltliche Rechtspflege nicht (Urteil des Bundesgerichts vom 22. Dezember 1997 [5P.467/1997], Erw. 2). Rechtsprechungsgemäss kann somit aus der EL-Berechtigung nicht generell auf die Bedürftigkeit im Sinne der unentgeltlichen Prozessführung geschlossen werden. Vielmehr ist diese, wie in allen anderen Gesuchen um unentgeltliche Prozessverbeiständung, im Ein- zelfall zu prüfen. (...)