AGVE 2008 11 — Pension Fund Division and Legal Aid Entitlement
Synthèse de l'arrêt (Faits & Considérants)
Généré par l'IAIn proceedings before the Insurance Court concerning the division of pension fund assets for spouses after divorce, legal representation is generally not necessary or objectively warranted because the relevant circumstances are usually straightforward and uncontested. Therefore, in the absence of specific reasons demonstrating the need for legal assistance, there is no entitlement to free legal aid.
Regeste / Sommaire juridique
Généré par l'IAQuestions juridiques clés & dispositions appliquées
Généré par l'IAThe court cited this provision to determine that legal representation is generally not necessary in proceedings before the Insurance Court concerning the division of vested benefits between spouses after divorce, and thus there is usually no claim for free legal assistance.
The court cited this provision in conjunction with Art. 22 FZG to determine that legal representation is generally not necessary in proceedings before the Insurance Court concerning the division of vested benefits between spouses after divorce, and thus there is usually no claim for free legal assistance.
Texte intégral de la décision — AGVE 2008 11
AGVE 2008 11 S.51
2008 Versicherungsgericht 51
11 Art. 22 FZG, § 124 ZPO Der Beizug eines Rechtsvertreters ist in den Verfahren vor Versiche- rungsgericht betreffend Teilung der Freizügigkeitsleistungen der Ehe- gatten im Nachgang zum Scheidungsverfahren in der Regel nicht not- wendig bzw. nicht sachlich geboten. Ohne besondere Gründe besteht in diesen Verfahren daher kein Anspruch auf unentgeltliche anwaltliche Verbeiständung.
Aus dem Beschluss des Versicherungsgerichts, 3. Kammer, vom 15. Januar 2008 i.S. E.C.
*Aus den Erwägungen*
6.1. Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, einschliesslich unentgeltlicher Rechtsverbeiständung, besteht nach ständiger Recht- sprechung des Bundesgerichts aufgrund von Art. 29 Abs. 3 BV in jedem staatlichen Verfahren, in welches die Gesuch stellende Person einbezogen wird oder dessen sie zur Wahrung ihrer Rechte bedarf. Dementsprechend hält auch § 13 VRS fest, dass die bedürftige Partei Anspruch auf das Armenrecht hat und ihr nötigenfalls ein Kosten- vorschuss zu gewähren ist. Der verfassungsmässige Anspruch auf unentgeltliche anwaltliche Verbeiständung besteht indessen nicht voraussetzungslos. Verlangt ist in jedem Falle Bedürftigkeit des Rechtsuchenden und Nichtaussichtslosigkeit des verfolgten Verfah- rensziels. Entscheidend ist darüber hinaus die sachliche Gebotenheit der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im konkreten Fall (BGE 127 I 205 Erw. 3b, 125 V 35 Erw. 4b, 119 1a 265 Erw. 3b, 117 V 408 Erw. 5a).
2008 Versicherungsgericht 52
6.2. Fraglich ist, ob im vorliegenden Verfahren der Beizug eines Rechtsvertreters notwendig bzw. sachlich geboten war. Dies ist zu verneinen: Die massgeblichen Verhältnisse liegen einfach und waren nicht streitig. Die verlangten Angaben über die Arbeitsstellen hätten auch ohne anwaltliche Hilfe getätigt werden können. Dies alles war zudem aus der Instruktionsverfügung vom 9. November 2006 ohne weiteres erkennbar. Nachdem der Rechtsvertreter des Klägers keine besonderen Gründe geltend macht, besteht unter diesen Umständen kein Anspruch auf unentgeltliche anwaltliche Verbeiständung.