AGVE 2005 22 — Late Appeal Denied Due to Insufficient Excuse for Extension
Synthèse de l'arrêt (Faits & Considérants)
Généré par l'IAA party's appeal was filed late, and the court determined that the legal representative's leg injury from a fall did not qualify for an extension of time. The court reasoned that the representative did not formally request an extension within the ten-day period after the impediment was removed, and even if they had, the injury was not severe enough to prevent them from either filing the appeal themselves or appointing another attorney to do so, especially given the expected diligence of a legal professional.
Regeste / Sommaire juridique
Généré par l'IAQuestions juridiques clés & dispositions appliquées
Généré par l'IACited to explain the conditions under which a legal deadline can be reinstated, which was relevant to the court's decision on whether the appeal was timely filed.
Cited as the basis for the 30-day appeal period, which the court found to have expired.
Texte intégral de la décision — AGVE 2005 22
AGVE 2005 22 S.91
2005 Versicherungsgericht 91
[...]
22 Art. 41 Abs. 1, 60 Abs. 1 ATSG Zwecks Wiederherstellung der Rechtsmittelfrist ist binnen 10 Tagen nach Wegfall des Hindernisses um Fristwiederherstellung zu ersuchen. Eine Beinverletzung des Rechtsvertreters stellt keinen Wiederherstel- lungsgrund dar.
Aus dem Entscheid des Versicherungsgerichts, 4. Kammer, vom 20. Sep- tember 2005 in Sachen A.Z. gegen Arbeitslosenkasse.
*Aus den Erwägungen*
2. Die 30-tägige Beschwerdefrist (Art. 60 Abs. 1 ATSG) ist - der Einspracheentscheid war dem Versicherten bzw. seinem Rechts- vertreter am 10. November 2004 zugestellt worden - am 10. Dezem- ber 2004 abgelaufen. Die Beschwerde vom 20. Dezember 2004 ist daher grundsätzlich verspätet, sofern nicht die Voraussetzungen der Fristwiederherstellung gegeben sind (vgl. Art. 41 ATSG). 2.1. Gemäss Art. 41 Abs. 1 ATSG wird einer gesuchstellenden Person oder ihrer Vertretung, die unverschuldeterweise abgehalten worden ist, binnen Frist zu handeln, diese wiederhergestellt, sofern sie unter Angabe des Grundes binnen 10 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht, wobei gemäss Art. 41 Abs. 2 ATSG die versäumte Handlung erst nachzuholen ist, wenn die Fristwiederher- stellung bewilligt ist. Die ursprünglich angesetzte Frist für die entsprechende Vornahme beginnt dabei ab Zustellung des positiven Entscheides über die Fristwiederherstellung ,,neu zu laufen" (Ueli Kieser, Kommentar zum ATSG, Zürich 2003, N 7 zu Art. 41 ATSG). 2.2. Die Fristversäumnis gilt dabei als verschuldet, wenn sie un- ter den gegebenen Umständen bei der vom Säumigen zu erwartenden Sorgfalt hätte abgewendet werden können, wobei von einem Anwalt grössere Sorgfalt erwartet werden darf als von einem juristischen Laien (vgl. Bühler/Edelmann/Killer, Kommentar zur aargauischen
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Zivilprozessordnung, Aarau/Frankfurt am Main/Salzburg 1998, 2. Aufl., N 7 zu § 98 ZPO). Bei schweren Krankheiten (was auch bei gravierenden Unfällen gelten muss) wird eine Fristwiederherstellung nur zugelassen, sofern die Krankheit (bzw. der Unfall) derart ist, dass der Säumige krankheits- (bzw. unfall-)bedingt davon abgehalten wurde, selber innert Frist zu handeln oder eine Drittperson mit der Vornahme der Prozesshandlung zu betrauen (BGE 119 II 87 Erw. 2a, 112 V 255 f. Erw. 2a). 2.3. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers brachte im Schreiben vom 24. Januar 2005, in welchem er sich zum Vorwurf der Fristversäumnis äusserte, vor, er habe am 3. Dezember 2004 beim Sturz vom Pferd einen Bänderriss erlitten, der ihn für eine Woche (bis am 12. Dezember 2004) zur ,,Inaktivität" bzw. ,,Bettlägerigkeit" verurteilt und gezwungen habe, vom 13. Dezember 2004 bis Weih- nachten mit dem linken Fuss auf dem Schreibtisch zu arbeiten und sich an Krücken fortzubewegen. Nichtsdestotrotz habe er mit seiner Beschwerde vom 20. Dezember 2004, welche er ,,rechtsprechungs- gemäss" innerhalb der 30-tägigen Frist nach Wegfall des Hinde- rungsgrundes eingereicht habe, die Beschwerdefrist gewahrt. 2.4. (...) Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat weder in der Beschwerde vom 20. Dezember 2004 noch im Schreiben vom 24. Januar 2005 - in welchem er lediglich die Feststellung der Frist- wahrung beantragte - um Fristwiederherstellung i.S.v. Art. 41 Abs. 1 ATSG ersucht. Auf ein allfälliges Fristwiederherstellungsbegehren vom 24. Januar 2005 könnte infolge Nichtwahrung der 10-tägigen Gesuchsfrist seit Wegfall des Hinderungsgrundes (gemäss Angaben des Rechtsvertreters am 12. Dezember 2004) ohnehin nicht eingetre- ten werden. Im Übrigen wäre selbst ein rechtzeitiges Fristwiederher- stellungsbegehren wegen Verschuldens an der Fristversäumnis abzu- weisen, hätte doch der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers bei Anwendung der von ihm als Rechtsanwalt zu erwartenden Sorgfalt die Beschwerdefrist wahren können: Gemäss eigenen Angaben zog er sich beim Sturz vom Pferd (lediglich) einen Bänderriss am linken Bein zu. Weitere Verletzungen, die seine manuellen oder geistigen Fähigkeiten im fraglichen Zeitraum beeinträchtigt hätten, wurden weder geltend gemacht noch ergeben sich solche aus dem ,,Arbeits-
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unfähigkeitszeugnis". Selbst wenn ihm das Verfassen bzw. das Diktat der Beschwerdeschrift - notfalls von zu hause aus - effektiv nicht möglich gewesen wäre, wäre ihm noch ausreichend Zeit verblieben (zwischen Unfallereignis [3. Dezember 2004] und Ende der Be- schwerdefrist [10. Dezember 2004] lagen immerhin sieben Tage), ge- stützt auf das in der Anwaltsvollmacht vereinbarte Substitutionsrecht einen seiner in der Advokatur tätigen Kanzleipartner mit dem - we- der komplizierten noch zeitaufwändigen - Mandat zu betrauen.